Gesetzgebung
BGBl. I 2012 S. 1601 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 25.07.2012, Seite 1601
- Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
- vom 21.07.2012
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)
- 03.11.2011 BT Regierung will Thema Organspendebereitschaft im Verfahren zur Änderung des Transplantationsgesetzes aufgreifen
- 14.03.2012 BT Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz (in: Vorschau auf die Sitzungen vom 21. bis 23. März)
- 19.03.2012 BT Bundestag berät über Neuregelung der Organspende
- 22.03.2012 BT Fraktionen wollen gemeinsam "Entscheidungslösung" bei Organspende einführen
- 22.03.2012 BT Bundestag will Bereitschaft zur Organspende steigern
- 14.05.2012 BT Bundestag stimmt über neue Organspende-Regelung ab
- 16.05.2012 BT Transplantationsgesetz (in: Wahl-Rechtsschutz, Organspenden, Flughafen)
- 16.05.2012 BT Bürger sollen Organspendeerklärung abgeben (in: Die Beschlüsse des Bundestages und 24. und 25. Mai)
- 23.05.2012 BT Organ-Lebendspender sollen bessergestellt werden
- 25.05.2012 BT Bürger werden zur Organspendebereitschaft befragt
- 19.08.2013 BReg Transplantationsmedizin - Gegen Manipulation bei Organspenden
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, L 243 vom 16.9.2010, S. 68).
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
Von einer solchen Erweiterung hat der Gesetzgeber auch bei der bislang letzten Ergänzung des § 8 TPG durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601, 1602) abgesehen.Angesichts der vergleichsweise geringen Fallzahlen im Bereich der Lebendorganspende - im Jahr 2010 kam es deutschlandweit zu 665 Lebendnierentransplantationen (BT-Drs. 17/7376 S. 15) - kann eine Erinnerung des Arztes an den konkreten Fall jedenfalls für einige Zeit erwartet werden.
- BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an …
Während die vorstationäre Behandlung grundsätzlich auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt ist (vgl § 115a Abs. 2 S 1 SGB V) und die nachstationäre Behandlung grundsätzlich begrenzt ist auf höchstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Abs. 2 Transplantationsgesetz - TPG (§ 9 TPG idF durch Art. 1 Nr. 6 Gesetz vom 21.7.2012, BGBl I 1601 mWv 1.8.2012) auf grundsätzlich drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung (vgl § 115a Abs. 2 S 2 SGB V) , unterliegt die teilstationäre Behandlung nicht vergleichbaren Grenzen. - BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Service-Wohnen in einer …
a) Nach § 27 Abs. 1 S 1 SGB V (idF des Gesetzes vom 21.7.2012, BGBl I 1601) haben Versicherte (nur) Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
- BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R
Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld an pflichtversicherten Arbeitnehmer …
Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012 (BGBl I 1601) erfolgte Anfügung eines Satzes 2, der hier nicht von Interesse ist, ist der Absatz 5, der bis dahin nur aus einem Satz bestand, nunmehr zu § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB V geworden. - BSG, 12.11.2013 - B 1 KR 27/12 R
Krankenversicherung - Heilmittel - keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs …
Versicherte der GKV haben gegen ihre KK Anspruch auf die zu den gesetzlich festgelegten Zwecken notwendige Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 S 1 SGB V), wenn diese - wie hier - keine Folge eines Arbeitsunfalls ist (vgl näher § 11 Abs. 4 SGB V aF, heute § 11 Abs. 5 SGB V idF durch Art. 2 Nr. 1 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012, BGBl I 1601 mWv 1.8.2012). - SG Detmold, 29.01.2016 - S 24 KR 314/13
Nachweis eines Zusammenhang zwischen einer Nierenspende und Angstattacken im …
Dort heißt es: "Werden besondere Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich oder treten Spätschäden auf, die sich als spezielle Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Krankheitsrisikos ergeben können, so gilt eine gesetzliche Vermutung, dass diese infolge eines Gesundheitsschadens nach Satz 1 verursacht worden sind" (BT-Drucks. 17/9773, S. 42). - LSG Baden-Württemberg, 16.07.2015 - L 11 KR 211/15
Krankenversicherung - kein Anspruch auf Durchführung einer professionellen …
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (idF vom 21.07.2012, BGBl I 1601) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. - LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 11 KR 3187/16 Nach § 44a SGB V (idF vom 21.07.2012, BGBl I S 1601) haben Spender von Organen oder Geweben nach § 27 Abs. 1a SGB V Anspruch auf Krg, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben an Versicherte sie arbeitsunfähig macht.
Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 1a SGB V (idF vom 21.07.2012, BGBl I S 1601).
- SG Chemnitz, 21.06.2018 - S 10 AS 1124/15 Gemäß Brandts im Kasseler Kommentar zum SGB V, Rdnr. 2 zu § 44 a SGB V soll durch das Krankengeld gemäß § 44 a SGB V der Einsatz des Spenders von Organen und Geweben für die Solidargemeinschaft und damit seine altruistische Haltung berücksichtigt werden (BT-Drucksache 17/9773, S. 53).
Durch diese Regelung soll der Ausnahmesituation und dem Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung getragen werden (BT-Drucksache 17/9773, S. 53).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 107/12
Krankenversicherung - Untersuchungsleistung durch ermächtigten …
Für Spender von Organen und Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte hat der Gesetzgeber allerdings mit Wirkung vom 1. August 2012 durch Einfügung des Abs. 1a in § 27 SGB V einen eigenen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung normiert (Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012, BGBl I S 1601) .