Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1601   

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BGBl. I 2012 S. 1601 (https://dejure.org/2012,92042)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 25.07.2012, Seite 1601
  • Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
  • vom 21.07.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 03.11.2011   BT   Regierung will Thema Organspendebereitschaft im Verfahren zur Änderung des Transplantationsgesetzes aufgreifen
  • 14.03.2012   BT   Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz (in: Vorschau auf die Sitzungen vom 21. bis 23. März)
  • 19.03.2012   BT   Bundestag berät über Neuregelung der Organspende
  • 22.03.2012   BT   Fraktionen wollen gemeinsam "Entscheidungslösung" bei Organspende einführen
  • 22.03.2012   BT   Bundestag will Bereitschaft zur Organspende steigern
  • 14.05.2012   BT   Bundestag stimmt über neue Organspende-Regelung ab
  • 16.05.2012   BT   Transplantationsgesetz (in: Wahl-Rechtsschutz, Organspenden, Flughafen)
  • 16.05.2012   BT   Bürger sollen Organspendeerklärung abgeben (in: Die Beschlüsse des Bundestages und 24. und 25. Mai)
  • 23.05.2012   BT   Organ-Lebendspender sollen bessergestellt werden
  • 25.05.2012   BT   Bürger werden zur Organspendebereitschaft befragt
  • 19.08.2013 BReg Transplantationsmedizin - Gegen Manipulation bei Organspenden

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, L 243 vom 16.9.2010, S. 68).

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Von einer solchen Erweiterung hat der Gesetzgeber auch bei der bislang letzten Ergänzung des § 8 TPG durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601, 1602) abgesehen.

    Angesichts der vergleichsweise geringen Fallzahlen im Bereich der Lebendorganspende - im Jahr 2010 kam es deutschlandweit zu 665 Lebendnierentransplantationen (BT-Drs. 17/7376 S. 15) - kann eine Erinnerung des Arztes an den konkreten Fall jedenfalls für einige Zeit erwartet werden.

  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an

    Während die vorstationäre Behandlung grundsätzlich auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt ist (vgl § 115a Abs. 2 S 1 SGB V) und die nachstationäre Behandlung grundsätzlich begrenzt ist auf höchstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Abs. 2 Transplantationsgesetz - TPG (§ 9 TPG idF durch Art. 1 Nr. 6 Gesetz vom 21.7.2012, BGBl I 1601 mWv 1.8.2012) auf grundsätzlich drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung (vgl § 115a Abs. 2 S 2 SGB V) , unterliegt die teilstationäre Behandlung nicht vergleichbaren Grenzen.
  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Service-Wohnen in einer

    a) Nach § 27 Abs. 1 S 1 SGB V (idF des Gesetzes vom 21.7.2012, BGBl I 1601) haben Versicherte (nur) Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R

    Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld an pflichtversicherten Arbeitnehmer

    Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012 (BGBl I 1601) erfolgte Anfügung eines Satzes 2, der hier nicht von Interesse ist, ist der Absatz 5, der bis dahin nur aus einem Satz bestand, nunmehr zu § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB V geworden.
  • BSG, 12.11.2013 - B 1 KR 27/12 R

    Krankenversicherung - Heilmittel - keine Begrenzung des Erstattungsanspruchs

    Versicherte der GKV haben gegen ihre KK Anspruch auf die zu den gesetzlich festgelegten Zwecken notwendige Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 S 1 SGB V), wenn diese - wie hier - keine Folge eines Arbeitsunfalls ist (vgl näher § 11 Abs. 4 SGB V aF, heute § 11 Abs. 5 SGB V idF durch Art. 2 Nr. 1 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012, BGBl I 1601 mWv 1.8.2012).
  • SG Detmold, 29.01.2016 - S 24 KR 314/13

    Nachweis eines Zusammenhang zwischen einer Nierenspende und Angstattacken im

    Dort heißt es: "Werden besondere Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich oder treten Spätschäden auf, die sich als spezielle Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Krankheitsrisikos ergeben können, so gilt eine gesetzliche Vermutung, dass diese infolge eines Gesundheitsschadens nach Satz 1 verursacht worden sind" (BT-Drucks. 17/9773, S. 42).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2015 - L 11 KR 211/15

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Durchführung einer professionellen

    Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (idF vom 21.07.2012, BGBl I 1601) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 - L 11 KR 3187/16
    Nach § 44a SGB V (idF vom 21.07.2012, BGBl I S 1601) haben Spender von Organen oder Geweben nach § 27 Abs. 1a SGB V Anspruch auf Krg, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben an Versicherte sie arbeitsunfähig macht.

    Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 1a SGB V (idF vom 21.07.2012, BGBl I S 1601).

  • SG Chemnitz, 21.06.2018 - S 10 AS 1124/15
    Gemäß Brandts im Kasseler Kommentar zum SGB V, Rdnr. 2 zu § 44 a SGB V soll durch das Krankengeld gemäß § 44 a SGB V der Einsatz des Spenders von Organen und Geweben für die Solidargemeinschaft und damit seine altruistische Haltung berücksichtigt werden (BT-Drucksache 17/9773, S. 53).

    Durch diese Regelung soll der Ausnahmesituation und dem Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung getragen werden (BT-Drucksache 17/9773, S. 53).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 107/12

    Krankenversicherung - Untersuchungsleistung durch ermächtigten

    Für Spender von Organen und Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte hat der Gesetzgeber allerdings mit Wirkung vom 1. August 2012 durch Einfügung des Abs. 1a in § 27 SGB V einen eigenen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung normiert (Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012, BGBl I S 1601) .
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