Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2749   

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BGBl. I 2012 S. 2749 (https://dejure.org/2012,91867)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 27.12.2012, Seite 2749
  • Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
  • vom 20.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 14.11.2012   BT   Religionsgemeinschaften stützen Regierungsentwurf
  • 14.11.2012   BT   Beschneidung (in: Haushalt 2013, Fiskalvertrag, Beschneidung)
  • 16.11.2012   BT   Bundestag erörtert Gesetzentwürfe zur Beschneidung
  • 21.11.2012   BT   Beschneidung: Regierung will Religionsgesellschaften Spielraum lassen
  • 22.11.2012   BT   "Kollidierende Grundrechte in einen Ausgleich bringen"
  • 26.11.2012   BT   Diskussion um Altersgrenze bei Beschneidung des männlichen Kindes
  • 06.12.2012   BT   Beschneidung (in: Sitzungswoche vom 12. bis 14. Dezember 2012)
  • 07.12.2012   BT   Bundestag entscheidet über Gesetz zur Beschneidung
  • 12.12.2012   BT   Beschneidung von Jungen (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Dezember)
  • 12.12.2012   BT   Beschneidung von Jungen jetzt gesetzlich geregelt
  • 21.12.2012   BT   Beschneidung von Jungen (in: Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2012)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 30.08.2013 - 3 UF 133/13

    Neue Beschneidungsvorschrift (§ 1631 d BGB) konkretisiert

    Durch das "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2749), das am 28.12.2012 in Kraft getreten ist, wird nunmehr klargestellt, dass die Personensorge der Eltern - bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils - grundsätzlich auch das Recht umfasst, unter bestimmten - in dem durch das Gesetz neu normierten § 1631 d BGB genannten - Voraussetzungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen, grundsätzlich, ohne dass es auf die Motivation der Eltern ankommt.

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/11295, S. 17) erfolgen medizinisch nicht indizierte Beschneidungen regelmäßig in einem Alter fehlender Einwilligungsfähigkeit des Kindes; ab welchem ungefähren Alter im Regelfall von einer Einwilligungsfähigkeit ausgegangen werden kann, ist in den Gesetzgebungsmaterialien indes offen gelassen worden.

    Dies meint die allgemein anerkannten Grundsätze und Methoden der Medizin für eine fachgerechte, im Falle des § 1631 d Abs. 1 BGB stets von einem Arzt vorzunehmende Durchführung des Eingriffs und eine anschließende effektive Schmerzbehandlung (BT-Drucksache 17/11295, S. 17; Hamdan, in: jurisPK-BGB, a. a. O., Rn. 13 - 15).

    ee) Nicht hinreichend sicher feststellen kann der Senat indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt im einstweiligen Anordnungsverfahren das Vorliegen einer weiteren - ungeschriebenen - Tatbestandsvoraussetzung: Die Wirksamkeit der Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten in die Beschneidung hängt von einer ordnungsgemäßen und umfassenden Aufklärung des gesetzlichen Vertreters über die Chancen und Risiken des Eingriffs ab (BT-Drucksache 17/11295, S. 17); da dieses Erfordernis der schon bis dahin geltenden Rechtslage entsprach, ist es nicht ausdrücklich in § 1631 d BGB mit aufgenommen worden (vgl. Hamdan, in: jurisPK-BGB, a. a. O., Rn. 16).

  • BVerfG, 08.02.2013 - 1 BvR 102/13

    "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen

    Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.).
  • BVerfG, 13.02.2013 - 1 BvQ 2/13

    Möglichkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes

    Mit dem nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes (BGBl I 2012 S. 2749), wonach "§ 1631d - Beschneidung des männlichen Kindes" in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde, hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschneidung von männlichen Kindern ausdrücklich eine gesetzliche Regelung erfahren.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749) bestimmt in § 1355 zum Ehenamen:.
  • VG Frankfurt/Main, 08.03.2013 - 5 L 1497/13
    Ebenso ist spätestens seit dem Inkrafttreten des Gesetztes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) geklärt, dass ein religiöses Bekenntnis auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit Dritter zu rechtfertigen vermag.
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