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   BGBl. I 2012 S. 2789   

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BGBl. I 2012 S. 2789 (https://dejure.org/2012,91874)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 27.12.2012, Seite 2789
  • Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • vom 20.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 27.09.2012   BT   Linke: Assistenzpflege soll auf andere Pflegekräfte erweitert werden
  • 27.09.2012   BT   Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Erweiterung des Assistenzpflegebedarfs vor
  • 18.10.2012   BT   Ausweitung der Assistenpflege bleibt umstritten
  • 25.10.2012   BT   Neues Gesetz zur Assistenzpflege ist umstritten
  • 05.11.2012   BT   Ehrenamt, NS-Vergangenheit, Betreuungsgeld
  • 07.11.2012   BT   Gesundheitsausschuss votiert einstimmig für die Abschaffung der Praxisgebühr
  • 07.11.2012   BT   Abstimmung über die Abschaffung der Praxisgebühr
  • 08.11.2012   BT   Abschaffung der Praxisgebühr beschlossen und Assistenzpflege erweitert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 8. und 9. November)
  • 09.11.2012   BT   Bundestag schafft einstimmig die Praxisgebühr ab
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Die etwa infolge der Abschaffung der Praxisgebühr (Streichung des § 28 Abs. 4 SGB V mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012, BGBl I 2789) erforderlichen Anpassungen des Vertrages (vgl dazu ua § 2 Abs. 4, § 13 des Vertrages) sind ersichtlich nicht aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der Vertragspartner, sondern wegen der im Vordergrund stehenden grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten und der deshalb bisher nicht erfolgten Umsetzung des Vertrages unterblieben.
  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 617/12

    Nichtzulassung der Einbeziehung von Investitionskosten in die Abrechnung

    Mit Wirkung zum 28. Dezember 2012 hat der Bundesgesetzgeber durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2789) in § 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 SGB XI die Umlagefähigkeit von Eigenkapitalzinsen (Kapitalkosten) sowie in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI die Umlagefähigkeit von Erbbauzinsen explizit aufgenommen.

    Künftig wird die novellierte Fassung des § 82 SGB XI vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2789) zu berücksichtigen sein, die betriebswirtschaftlich-kalkulatorische Ansätze bei den hier streitigen Positionen nach Maßgabe des Landesrechts zulässt (vgl. BTDrucks 17/11396, S. 17).

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 27/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten

    Mit Wirkung ab 1.1.2013 wurde die ursprüngliche Nr. 8 in § 295 Abs. 2 S 1 SGB V, in der eine Mitteilung auch der Zuzahlungen vorgeschrieben war, ersatzlos gestrichen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012, BGBl I 2789) .
  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine

    Abweichend vom Regelfall hat im stationären Bereich lediglich der Krankenhausträger die Zuzahlung einzuziehen (vgl dazu Wagener/Korthus, KH 2009, 829; s ferner § 43b Abs. 2 SGB V, eingefügt durch Art. 1 Nr. 34 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190, wonach der vertragsärztlich tätige Leistungserbringer die sog Praxisgebühr beim Versicherten unter Anrechnung auf seinen Vergütungsanspruch einzuziehen hatte; § 43b Abs. 2 SGB V aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 Buchst a Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012, BGBl I 2789) .
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung

    Rechtsgrundlage für die bezogen auf den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 31.8.2014 begehrte Zustimmung des Beklagten ist § 82 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB XI (für die Zeit bis zum 27.12.2012 idF durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.3.2007, BGBl I 378, geltend vom 1.4.2007 bis 27.12.2012; für die Zeit ab 28.12.2012 idF durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012, BGBl I 2789, geltend vom 28.12.2012 bis 31.12.2016) iVm den hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen (vgl § 82 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB XI) .
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur

    Dass die Praxisgebühr mit der Aufhebung des § 28 Abs. 4 SGB V durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012 (BGBl I 2789) vollständig abgeschafft würde, war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsperson noch nicht bekannt und konnte deshalb auch nicht berücksichtigt werden.
  • LSG Bayern, 28.01.2014 - L 8 SO 166/12

    Pflegeversicherung: Anspruch auf Leistungen zur ambulanten Pflege während eines

    Mit Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012 (AssPflStatRG, BGBl I 2012, 2789) ist in einer weiteren Novellierung lediglich die Begünstigung für Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, ausgeweitet worden auf Aufenthalte "in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches".
  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 19/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtsfehlerhafte Auslegung

    Auf die Frage, ob das Feststellungsinteresse entfallen sein könnte, weil die Praxisgebühr durch Streichung des § 28 Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 1.1.2013 (durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012, BGBl I 2789) nicht mehr zu entrichten ist, kommt es schon deswegen nicht an, weil nach § 53 Abs. 3 S 2 SGB V neben Prämienzahlungen auch andere Formen der Zuzahlungsermäßigungen in Betracht kommen und der Klägerin es auch um die Weitergewährung sonstiger im HzV-Vertrag vereinbarter erweiterter Leistungen geht.
  • BSG, 24.02.2015 - B 1 KR 64/14 B

    Klärungsbedürftige Rechtsfrage

    Die Klägerin trägt auch nichts dazu vor, wieso § 63 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 (BGBl I 2495) und des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012 (BGBl I 2789) auf die Behandlung im Jahr 2007 Anwendung finden könnte.
  • BSG, 29.06.2017 - B 3 P 7/17 B

    Pflegeversicherung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer

    Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 82 Abs. 3 S 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 SGB XI (idF des Gesetzes vom 20.12.2012, BGBl I 2789 mWv 28.12.2012) die Umlagefähigkeit von Eigenkapitalzinsen (Kapitalkosten) und die Umlagefähigkeit von Erbbauzinsen explizit aufgenommen.
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