Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1602   

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BGBl. I 2013 S. 1602 (https://dejure.org/2013,68884)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 26.06.2013, Seite 1602
  • Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
  • vom 20.06.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 25.01.2013   BT   Gesetzentwurf zu Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vorgelegt
  • 08.03.2013   BT   Öffentliche Anhörung zu Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
  • 11.03.2013   BT   Neuregelung der Bestandsdatenauskunft bei Experten umstritten
  • 11.03.2013   BT   Geplante Auskunftsregelung unter Experten umstritten
  • 15.03.2013   BT   Auskunft über Kundendaten von Telekommunikationsanbietern (in: Debatten im Bundestag vom 20. bis 23. März)
  • 20.03.2013   BT   Ausschuss macht Weg frei für Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
  • 22.03.2013   BT   Auskunft über Kundendaten von Telekommunikationsanbietern (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 21. und 22. März)
  • 12.07.2013 BReg Verbraucherschutz - Ende teurer Warteschleifen
  • 23.12.2013   BT   Flutopferhilfe, Zypern, Kita-Plätze, Väterrechte
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    alle in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1602) sowie.

    Die Beschwerdeführenden wandten sich zunächst gegen § 113 TKG, § 7 Abs. 3 bis 7, § 20b Abs. 3 bis 7 und § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz ‒ BKAG), § 22a des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz ‒ BPolG), § 7 Abs. 5 bis 9, § 15 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz ‒ ZFdG), § 8d des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz ‒ BVerfSchG), § 2b des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz ‒ BNDG) und § 4b des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz ‒ MADG), jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl I S. 1602).

    9 des Änderungsgesetzes (BGBl I 2013 S. 1602) stelle fest, dass das Fernmeldegeheimnis durch die Art. 1 bis 8 des Gesetzes eingeschränkt werde, ohne dies auf die Zuordnung von IP-Adressen zu beschränken.

    Art. 9 des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl I S. 1602) weist auf die Einschränkung des Art. 10 GG durch Art. 1 bis 8 des Änderungsgesetzes ausdrücklich hin.

    Eine weitergehende Befugnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht aus der in Art. 9 des Änderungsgesetzes (BGBl I 2013 S. 1602) enthaltenen allgemein gefassten Formulierung, dass durch die hier angegriffenen Neuregelungen das Fernmeldegeheimnis eingeschränkt sei.

  • LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08

    Zur Personenbezogenheit von IP-Adressen

    Demnach ist spätestens ab dem 1.7.13 entweder ohne zwischenzeitlich geschaffene bzw. zu schaffende Regelungen/Abrufnormen (vgl. BT-DrS 17/12034 vom 9.1.13, in die Ausschüsse überwiesen) eine Auskunftserteilung von hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabern über § 113 TKG nicht mehr möglich oder nur unter Beachtung der engeren Voraussetzungen der neu zu schaffenden und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Regelungen möglich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - 13 A 1973/13

    BNetzA kann keine Auskunft über Kundendaten zu dynamischer IP-Adresse verlangen -

    § 113 TKG in seiner hier allein maßgeblichen, seit dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1602) regelt aber keine Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen mehr, Auskunftsersuchen staatlicher Stellen zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Bestandsdaten zu entsprechen.

    Die Neuregelung beschränkt sich auf die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts." (BT-Drs. 17/12034, S. 10).

    Nach der Gesetzesbegründung soll es sich um eine "Klarstellung zur Verpflichtung zur Auskunftserteilung" handeln (BT-Drs. 17/12034, S. 12).

    Zum anderen können die berechtigten staatlichen Stellen bei der Verweigerung von Auskünften, die sie auf der Grundlage des jeweiligen Fachgesetzes von der Klägerin berechtigterweise verlangen können - auch diese Prüfung obliegt der jeweiligen Fachbehörde -, die dort vorgesehenen Ordnungs- und Zwangsmittel ergreifen (vgl. ausdrücklich § 100j Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 95 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 70 StPO; dazu BT-Drs. 17/12034, S. 13).

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch

    Die Vorschrift habe durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl I S. 1602) eine grundlegend veränderte Bedeutung erhalten, die zum Neubeginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geführt habe.

    Die Frist ist auch nicht am 1. Juli 2013 durch das Inkrafttreten der Neufassung von § 113 Abs. 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl I S. 1602) sowie die Einführung entsprechender Abrufregelungen neu in Gang gesetzt worden.

    Darin unterscheidet sie sich von der Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG durch das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl I S. 1602), bei der eine solche verständige Auslegung nicht erneut möglich war (vgl. BVerfGE 155, 119 ).

  • VG Hannover, 23.09.2013 - 10 A 2028/11

    Löschung eines DNA-Identifizierungsmusters aus der DNA-Analysedatei des

    Der Löschungsanspruch ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -) vom 7.7.1997 (BGBl. I, S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.2013 (BGBl. I, S. 1602).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

    (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, im Einzelfall Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).

    (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, erhobenen personenbezogenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 1 S 234/11

    Maßnahmen gegen von einem Access-PLC-Netz ausgehende elektromagnetische Störungen

    Mit Verfügung vom 06.01.2005 gab die RegTP der Beigeladenen unter Berufung auf das Telekommunikationsgesetz (TKG vom 22.06.2004, BGBl. I S. 1190, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.06.2013, BGBl. I S. 1602) auf, ihre PLC-Anlage im Bereich der ... in ...... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV vom 28.09.2004, BGBl. I S. 2499, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22.04.2010, BGBl. I S. 446, aufgehoben durch § 5 Satz 2 der Frequenzverordnung vom 27.08.2013, BGBl. I S. 3326) nicht überschritten werden, und die Einhaltung nachzuweisen.
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