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   BGBl. I 2013 S. 174   

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BGBl. I 2013 S. 174 (https://dejure.org/2013,69068)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 15.02.2013, Seite 174
  • Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
  • vom 13.02.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 05.11.2012   BT   Handel mit Derivaten (in: Sitzungswoche vom 7. bis 9. November 2012)
  • 06.11.2012   BT   Bundesregierung setzt EU-Derivate-Regulierung um
  • 22.11.2012   BT   Öffentliche Anhörung zu Derivaten
  • 26.11.2012   BT   Banken und Börsen warnen vor zu starker Derivate-Regulierung
  • 26.11.2012   BT   Börsen und Banken wollen Regulierungsgesetz ändern
  • 03.12.2012   BT   Bundesrat gegen Pflicht zum Nachteilsausgleich im Derivate-Handel
  • 06.12.2012   BT   Handel mit Derivaten (in: Sitzungswoche vom 12. bis 14. Dezember 2012)
  • 07.12.2012   BT   Bundestag will den Derivatehandel stärker regulieren
  • 12.12.2012   BT   Neue Regulierung für Derivate beschlossen
  • 12.12.2012   BT   Handel mit OTC-Derivaten reguliert (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Dezember)
  • 13.12.2012   BT   Bundestag begrenzt die Spekulation mit Derivaten
  • 21.12.2012   BT   Termingeschäfte mit Rohstoffen reguliert (in: Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2012)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Frankfurt/Main, 25.02.2013 - 9 K 3960/12

    Erlaubnis für Finanzdienstleistung; Erlaubnis für Finanzdienstleistung

    Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. November 2012 wird diese verpflichtet, festzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 22. Februar 2012 an die Beklagte, zur Vermittlung von Kaufinteressenten für den Erwerb von Vermögensanlagen in Gestalt von Kommanditanteilen geschlossener Fonds an Kunden, die derartige Anteile veräußern wollen, seit dem 1. Juni 2012 keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) bedarf.

    unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. November 2012 diese zu verpflichten, festzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 22. Februar 2012 an die Beklagte, zur Vermittlung von Kaufinteressenten für den Erwerb von Vermögensanlagen in Gestalt von Kommanditanteilen geschlossener Fonds an Kunden, die derartige Anteile veräußern wollen, seit dem 1. Juni 2012 keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) bedarf.

    Die Befugnis der Beklagten, den von der Klägerin beantragten feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, ergibt sich aus § 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174).

    Die zeitgleich mit § 2 Abs. 6 Nr. 8 lit. e KWG durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (a.a.O.) geschaffene Regelung des § 2a Abs. 1 Nr. 7 lit. e Wertpapierhandelsgesetz (WphG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, zuletzt geändert durch Art. 2, 10 Abs. 1 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) enthält hinsichtlich der hier streitigen Problematik die gleiche Formulierung wie das KWG, um bestimmte Unternehmen nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten zu lasen.

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