Gesetzgebung
BGBl. I 2013 S. 1862 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 03.07.2013, Seite 1862
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines ...
- vom 27.06.2013
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines ...
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)
- 04.072013. BReg Finanzkonglomerate - Aufsichtslücken geschlossen
- 06.03.2013 BT Finanzkonglomerate sollen schärfer beaufsichtigt werden
- 06.03.2013 BT Debatte zur Einführung eines Trennbankensystems
- 07.03.2013 BT Finanzmarktpolitik (in: Debatten im Bundestag vom 13. bis 15. März)
- 14.03.2013 BT Schäuble für Vorreiterrolle bei der Bankenregulierung
- 11.04.2013 BT Keine Einwendungen
- 11.04.2013 BT Öffentliches Fachgespräch zu Finanzkonglomeraten
- 15.04.2013 BT Versicherungen wollen nicht von Bundesbank beaufsichtigt werden
- 15.04.2013 BT Versicherer lehnen weitere Bundesbank-Aufsicht ab
- 19.04.2013 BT Beaufsichtigung der Finanzunternehmen (in: Debatten im Bundestag vom 24. bis 26. April)
- 24.04.2013 BT Schiffspools von Versicherungssteuer befreit
- 26.04.2013 BT Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. und 26. April)
Wird zitiert von ... (2)
- FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 3758/14
Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer
Das Unterstützungssystem diene bereits nicht der bedingungslosen Verteilung der gesamten Nettoeinnahmen und könne daher nicht als Erlöspoolgestaltung im Sinne der gesetzlichen Regelung verstanden werden (Hinweis auf Bundestagsdrucksache 17/13245, S. 8).Der Gesetzgeber erkannte der Errichtung und Beibehaltung von Schiffserlöspools eine besondere wirtschaftspolitische Bedeutung zu, die nicht durch eine versicherungsteuerliche Belastung im Einzelfall konterkariert werden sollte (vgl. Bundestag-Drucksache 17/13245, Seite 8).
Derartige Nebenabreden bleiben von § 4 Nr. 11 VersStG unberührt und damit versicherungsteuerpflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13245, S. 8).
- LG Hamburg, 16.04.2015 - 334 O 216/13
Schadensersatz wegen Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds: Anforderungen an …
Nach allgemeiner Ansicht stellen aber Erlöspoolgestaltungen, in denen die gesamten Einnahmen der Poolmitglieder der Gemeinschaft rechtlich zustehen, ihr zufließen und nach einem bestimmten Schlüssel auf die Mitglieder verteilt werden, wohl keine Versicherung dar (vgl. BT-Drucksache 17/13245, Seite 8).