Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2378   

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BGBl. I 2013 S. 2378 (https://dejure.org/2013,68820)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 18.07.2013, Seite 2378
  • Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
  • vom 15.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.01.2013   BT   Bundesrat will Verbraucher besser vor Schrottimmobilien schützen
  • 18.04.2013   BT   Notarielle Beurkundung von Immobilienkäufen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. und 19. April)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14

    Notaraufsicht: Amtspflichten des Urkundsnotars im Rahmen der Beurkundung von

    Nach dem Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geänderten § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG befürchtete er, dass der Beklagte als dienstaufsichtsführende Behörde die Fortführung seiner bisherigen Beurkundungspraxis mit dem Verzicht auf eine zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin erfolgende Zuleitung des Urkundenentwurfs an die Urkundsbeteiligten beanstanden würde.

    Zur Begründung berief sich der Kläger u.a. auf den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und machte geltend, der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages habe in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 17/13137 S. 4 rechte Spalte) zugrunde gelegt, bei "freiwilligen Grundstücksversteigerungen" liege eine begründete Ausnahme von dem Regelfall der zweiwöchigen Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG vor.

    Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) die im früheren Recht vorhandenen Schutzlücken gerade im Hinblick auf die Einhaltung der zweiwöchigen Frist zwischen Erhalt eines Urkundenentwurfs und dem Beurkundungstermin schließen wollen (BT-Drucks. 17/12035 S. 6 f.; BR-Drucks. 619/12 S. 2; siehe auch die zu Protokoll genommenen Redebeiträge der Abgeordneten Voßhoff, Strässer, Dyckmans, Petermann und Hönlinger in der 225. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages vom 28. Februar 2013 - Plenarprotokoll S. 28113 - 28118).

    Nach den Vorstellungen des Reformgesetzgebers soll das erhöhte Schutzniveau u.a. durch die bessere Kontrolle der Fristeinhaltung durch den Notar selbst (BT-Drucks. 17/12035 S. 6 rechte Spalte; Heckschen/Strnad ZNotP 2014, 122) sowie dessen Pflicht zur Dokumentation bei Abweichen von dem Regelfall der zweiwöchigen Frist gewährleistet werden (BT-Drucks. 17/12035 S. 7 linke Spalte).

    Durch die nunmehr ausdrücklich an den Notar adressierte Pflicht der Überlassung des Entwurfs an den Verbraucher will der Gesetzgeber zudem bewirken, dass der Verbraucher den Notar als die für den Vertrag und dessen Inhalt verantwortliche, als Ansprechpartner zur Verfügung stehende Person stärker wahrnimmt (BT-Drucks. 17/12035 S. 7 linke Spalte; Heckschen/Strnad ZNotP 2014, 122, 124).

    Der Regelungsmechanismus und die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift sollten dagegen nicht verändert werden, sondern die in Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen Recht gewonnenen Erkenntnisse weiter in Geltung bleiben (BT-Drucks. 17/12035 S. 6 rechte Spalte).

    Zwar wird in der am 17. April 2013 und damit gut zwei Monate nach dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2013 (aaO) zu § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verabschiedeten Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17/13137) eine "freiwillige Grundstücksversteigerung" als eine "begründete Ausnahme" von dem Regelfall der zu reformierenden Vorschrift genannt (BT-Drucks. 17/13137 S. 4 rechte Spalte).

    Weder der Übereilungs- und Überlegungsschutz noch die vom Gesetzgeber auch angestrebte fachkundige und neutrale Beratung durch den Notar im Vorfeld der Beurkundung (BT-Drucks. 17/12035 S. 7 linke Spalte) werden in der einen Ausnahmefall begründenden Weise gewährleistet.

  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Zwar war der Notar bis zu der mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 erfolgten Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) - wie das Oberlandesgericht zutreffend dargestellt hat - nach herrschender Meinung nicht verpflichtet, dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts selbst zu übersenden.
  • KG, 19.09.2018 - 9 W 46/18

    Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach

    c) Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf des Bundesrates vom 9. Januar 2013 (BTDrs. 17/12035) vorsah, dass der Notar den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäftes "kostenfrei" zur Verfügung zu stellen habe.
  • KG, 14.09.2018 - 9 W 46/18

    Notargebühren bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach

    c) Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf des Bundesrates vom 9. Januar 2013 (BTDrs. 17/12035) vorsah, dass der Notar den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäftes "kostenfrei" zur Verfügung zu stellen habe.
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