Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2379   

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BGBl. I 2013 S. 2379 (https://dejure.org/2013,68821)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 18.07.2013, Seite 2379
  • Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
  • vom 15.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 28.11.2012   BT   Stärkung der Gläubigerrechte
  • 12.12.2012   BT   Rechtsausschuss terminiert erste Expertenanhörungen für 2013
  • 14.01.2013   BT   Gesetzentwurf zur Restschuldbefreiung: Experten orten Nachbesserungsbedarf
  • 14.01.2013   BT   Kritik am Regierungsentwurf zur Restschuldbefreiung
  • 17.05.2013   BT   Kürzere Restschuldbefreiungsverfahren möglich (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 16. und 17. Mai)
  • 23.12.2013   BT   Was sich im neuen Jahr gesetzlich ändert
  • 01.07.2014 BReg Reform des Insolvenzrechts - Schnellerer Weg aus den Schulden
 
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Wird zitiert von ... (62)

  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19

    Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der

    a) Da das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) Anwendung (vgl. Art. 103h Satz 1 EGInsO).

    Aus § 300 Abs. 1 Satz 2, § 53 InsO folgt, dass dem Insolvenzverwalter nicht nur ein Geldbetrag zugeflossen sein muss, welcher die Mindestbefriedigungsquote abdeckt, sondern zusätzlich auch ein Geldbetrag, mit welchem die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen werden können (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S. 30; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 300 Rn. 25; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 300 Rn. 15; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 7; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 27 ff; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1032).

    Vielmehr wird diese Regelung in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober 2012 dahingehend erklärt, Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren sei, dass der Schuldner innerhalb von drei Jahren die Mindestbefriedigungsquote erzielt habe (BT-Drucks. 17/11268, S. 30; vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 22; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 300 Rn. 14; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 25).

    Da die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase die Aussichten der Gläubiger, zu einer Befriedigung ihrer Forderungen zu gelangen, regelmäßig verschlechtere, solle die fühlbare Abkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur dann eintreten, wenn der Schuldner seinerseits einen beträchtlichen Beitrag zum Schuldenabbau leiste (BT-Drucks. 17/11268, S. 30).

    (aa) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der Schuldner zu überobligatorischen Anstrengungen motiviert werden, indem er beispielsweise seine Verwandte dazu bewegt, ihn zu unterstützen (BT-Drucks. 17/11268, S. 30) und ihm Geldmittel zur Verfügung zu stellen, auf welche die Gläubiger nicht zugreifen könnten.

    Danach hat das geschaffene Anreizsystem in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nach den erhobenen Daten nicht die erhoffte Effektivität erzielen können; der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung hätten erlangen können, liege bei deutlich unter 2 Prozent und verfehle daher die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich (BT-Drucks. 19/4000 S. 7; vgl. auch BT-Drucks. 17/13535 S. 30; vgl. Art. 107 Abs. 1 Satz 1 EGInsO; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 300 Rn. 2).

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 29/16

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen der vorzeitigen

    Eine vorzeitige Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag des Schuldners erteilt werden, soweit der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind (BT-Drucks. 17/11268, S. 30).

    (1) Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Schuldner nachweist, die Verfahrenskosten getilgt zu haben (BT-Drucks. 17/11268, S. 30).

    In § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO ist die Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht (BT-Drucks. 17/11268, S. 30).

    Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und die Tilgung der in den einzelnen Alternativen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (BT-Drucks. 17/11268, S. 31).

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne

    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach der Neuregelung im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) fänden sich in § 287a Abs. 2 InsO gesetzlich geregelte Sperrfristen.

    a) Maßgeblich sind gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I, S. 2379), weil der Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung nach dem 1. Juli 2014 gestellt hat.

    Der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 (BT-Drucks. 17/11268 S. 25) zu § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Sperrfristen nur insoweit anordnen wollte, als der Schuldner im vorangegangenen Verfahren die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, unzutreffende Angaben gemacht oder Obliegenheiten nicht beachtet hat und deshalb auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt worden ist.

    Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags (BT-Drucks. 17/11268 S. 20 zu B. Art. 1 Nr. 1; vgl. Ahrens, aaO Rn. 256, 259).

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 wird davon gesprochen, aus dem Umstand, dass einem Schuldner in einem Erstverfahren die Kostenstundung versagt worden sei, weil nach der Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben sei, könne nicht auf ein unredliches Verhalten des Schuldners geschlossen werden (BT-Drucks. 17/11268 S. 25 Spalte 2 Abs. 2 aE).

  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken des Bundesgerichtshofs aufgegriffen und im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379), das erstmals Regelungen zu diesem Verfahren enthält, in § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF angeordnet, dass auf Gläubigerantrag die Restschuldbefreiung widerrufen werden kann, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahren nicht nachkommt.

    Denn der Gesetzgeber wollte die alte Gesetzeslage bewusst in diesem Punkt ändern, weil er sich Forderungen der Praxis ausgesetzt sah, die durch mehrere nicht benannte gerichtliche Entscheidungen ausgelöst worden seien, in denen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht habe ausgesprochen werden können, weil den Gläubigern der Versagungsgrund bis zur rechtkräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung unbekannt geblieben gewesen sei (Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober 2012, BT-Drucks. 17/11268, S. 29).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/14

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Anwendbarkeit der Neuregelungen

    Davon könne auch im Hinblick auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13535 S. 31) nicht abgewichen werden, weil der Gesetzgeber sich selbst für eine Anwendbarkeit erst ab dem 19. Juli 2013 entschieden habe.

    a) Bis zur Änderung der Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013, verkündet am 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379), war nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV über die Einbeziehung des Wertes von Gegenständen, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters teilweise nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und insoweit nichtig.

    (2) Der Regierungsentwurf enthielt ursprünglich keine unterschiedlichen Regelungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens; vielmehr sollten sämtliche Neuregelungen des Verkürzungsgesetzes - mit Ausnahme der Änderungen des Genossenschaftsgesetzes - einheitlich erst am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten (Art. 13 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/11268 S. 12).

    Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch eine größere Vorlaufzeit für die Neuregelung des Insolvenzverfahrens für erforderlich gehalten worden (nämlich von rund einem Jahr), jedoch zugleich das Ziel verfolgt worden, die Vergütungsbestimmungen für den vorläufigen Verwalter möglichst bald zu ändern (BT-Drucks. 17/13535 S. 31).

    Vielmehr wird dort zu Art. 9 Verkürzungsgesetz lediglich ausgeführt, dass die Neuregelung des § 63 Abs. 3 InsO bereits mit Verkündung in Kraft treten solle; eine argumentative Verbindung mit und konkrete Überlegungen zu den Übergangsregelungen fehlen (BT-Drucks. 17/13535 S. 31).

    Zu dem durch Art. 6 Nr. 2 des Verkürzungsgesetzes eingeführten Art. 103h EGInsO, dessen Sätze 2 und 3 ebenfalls vom Rechtsausschuss vorgeschlagen worden sind (BT-Drucks. 17/13535 S. 18), wird ausgeführt, bei der Regelung in Satz 3 handele es sich lediglich um eine Klarstellung, da § 63 Absatz 3 und § 65 InsO nF nach Art. 9 Satz 2 des Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft träten (BT-Drucks. 17/13535 S. 30).

    Was die in Art. 6 Nr. 4 des Verkürzungsgesetzes geschaffene Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 4 InsVV betrifft, hatte der Rechtsausschuss keine relevante Änderung des Entwurfs vorgenommen, die Auswirkungen des von ihm vorgeschlagenen Art. 9 auf diese Vorschrift also offensichtlich nicht gesehen (BT-Drucks. 17/13535, S. 17 ff), obwohl er insoweit in Art. 9 eine abweichende Inkrafttretensregelung vorsah.

    Im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlte zu der schon dort vorgeschlagenen Regelung des § 19 Abs. 4 InsVV (BT-Drucks. 17/11268 S. 10) jegliche Begründung (BT-Drucks., aaO S. 37).

    "(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind - vorbehaltlich des Satzes 2 - die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    Sie ergeben sich nicht aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf einer Neufassung des § 63 InsO (BT-Drucks. 17/11268, S. 22).

    Soweit der Rechtsausschuss des Bundestages in seinem Bericht zum Entwurf des Verkürzungsgesetzes zur Begründung der nach Maßgabe der obigen Ausführungen auszulegenden Inkrafttretensvorschrift des Art. 9 (BT-Drucks. 17/13535, S. 31) ausführt, was nach seiner Auffassung als gesetzliche Konzeption dem früheren Recht zugrunde gelegen habe, beschränkt sich dies auf eine Behauptung, deren Richtigkeit nicht begründet wird.

    Insbesondere ist noch keine Klärung der Frage erforderlich, in welcher Weise bei Einbeziehung des vollen Wertes von Gegenständen in die Berechnungsgrundlage, an denen (wertausschöpfende) Absonderungsrechte bestehen, der Abschlag auf die Regelvergütung zu bemessen ist, der nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags bei durch die Einbeziehung des Wertes dieser Gegenständen womöglich entstehenden übermäßig hohen Berechnungsgrundlagen erforderlich ist (BT-Drucks. 17/13535, S. 31).

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung

    a) Die Vorschrift des § 297a InsO ist durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in die Insolvenzordnung eingefügt worden.

    Damit soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Rechtsprechung nachgezeichnet werden, die nur diesen Insolvenzgläubigern ein Antragsrecht zubilligt (BT-Drucks. 17/11268, S. 26).

    In der Begründung des Gesetzentwurfs wird jedoch ausgeführt, die Einschränkung des Antragsrechts auf Insolvenzgläubiger, die Forderungen im Verfahren angemeldet haben, gelte ohne ausdrückliche Regelung über die Grundnorm des § 290 InsO hinaus auch für die anderen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (BT-Drucks. 17/11268, aaO).

  • BFH, 07.08.2018 - VII R 24/17

    Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

    Die Bagatellgrenze in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) wurde durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 --RestSchBefrVerfG-- (BGBl I 2013, 2379) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 eingeführt.
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Außerdem hatte er auch im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) keinen Anlass gesehen, eine Regelung zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters ergänzend zu treffen, obwohl dort in Art. 1 Nr. 12 (§ 63 InsO), 13 (§ 65 InsO), Art. 4 (Art. 103h EGInsO), Art. 5 (§§ 3, 11, 13, 17, 19 InsVV) und Art. 9 Satz 2 umfassend neue Regelungen zur Vergütung, insbesondere derjenigen des vorläufigen Insolvenzverwalters, vorgesehen worden sind.

    (a) Bei der Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ist der Rechtsausschuss des Bundestages davon ausgegangen, dass zwischen der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters und derjenigen des endgültigen Verwalters keine Strukturgleichheit bestehe, weshalb die Vergütungen jeweils isoliert zu betrachten und aus sich heraus zu bewerten seien.

    Der vorläufige Verwalter sichere die Masse, der endgültige Verwalter verwerte sie (BT-Drucks. 17/13535 S. 31 rechte Spalte).

  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 48/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Vergütungsabschlag in

    Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BT-Drucks. 17/11268, S. 36).

    (1) Die Frage, in welcher Höhe ein Abschlag von der Regelvergütung bei Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren berechtigt ist, muss auch die Rechtslage vor der Änderung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) berücksichtigen.

    (2) Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) die Beschränkungen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Treuhänders entfallen; §§ 313 f InsO aF wurden aufgehoben.

    Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbeitenden Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 17/11268, S. 35).

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZR 56/17

    Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft durch

    Es besteht - auch bei Wohnungsgenossenschaften - ein allgemeines Interesse, dass Genossenschaftsmitglieder nicht Teile ihres Vermögens der Insolvenzmasse entziehen können, indem sie es als Geschäftsguthaben ansparen (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S. 19).
  • BGH, 12.10.2023 - IX ZR 162/22

    Ausüben einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit durch

  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 56/13

    Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 71/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R

    Zulässigkeit der Fortsetzung der Verrechnung des unpfändbaren Teils von

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13

    Restschuldbefreiung: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

  • BVerfG, 04.09.2020 - 2 BvR 1206/19

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch unzureichend

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19

    Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten

  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 101/15

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Kürzung der Mindestvergütung im Wege eines

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZR 276/13

    Insolvenzverfahren: Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 28/18

    Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter;

  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3539/16

    Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen - rechtskräftige Verurteilung für

  • BGH, 24.02.2022 - IX ZB 5/21

    Insolvenzantrag, Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen

  • LG Stuttgart, 10.12.2015 - 10 T 517/15

    Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren: Erstellung

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 17/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem

  • BVerwG, 21.12.2017 - 8 B 70.16

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Restschuldbefreiung

  • BGH, 12.03.2020 - IX ZB 33/18

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Angemessene Vergütung bei geringer Anzahl von

  • BGH, 17.10.2019 - IX ZB 5/18

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.R.d. Änderung der

  • BGH, 13.07.2023 - IX ZB 24/22

    Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 23/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen

  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2018 - 9 T 365/17

    Sofortige Erteilung der RSB in Verfahren ohne Forderungsanmeldungen nur bei

  • OLG Hamm, 20.06.2013 - 2 Ws 80/13

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aufhebungsgrund eines dinglichen Arrestes

  • OLG Naumburg, 30.01.2017 - 5 Wx 2/17

    Handelsregistereintragung der GmbH: Amtsunfähigkeit und Amtslöschung des

  • BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 1154/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend Restschuldbefreiung wegen

  • LG Essen, 24.09.2015 - 10 T 328/15

    Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung eines Schuldners

  • AG Köln, 20.08.2015 - 73 IK 373/15

    Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch - ; Anerkennung als

  • LG Münster, 15.08.2016 - 5 T 430/16

    Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2015 - 4 B 333/15

    Anordnung des Sofortvollzugs der Löschung eines Architekten aus der

  • BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 54.14

    Sicherheitsrisiko; Prognose; Anhörung; Anhörungsfehler; Anbahnungs- und

  • AG Ansbach, 24.05.2016 - 4 IK 255/14

    Ermäßigte Vergütung des Insolvenzverwalters bei Tätigkeit in einem nach dem

  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

  • AG Göttingen, 15.07.2016 - 71 IK 111/10

    Befugnisse von Inkassodiensten im Insolvenzverfahren

  • AG Düsseldorf, 03.02.2015 - 513 IK 233/14

    Anforderungen an die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen

  • LG Neuruppin, 16.04.2019 - 4 T 67/19
  • FG Hessen, 28.01.2019 - 9 K 1943/17

    § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, InsO a.F § 291, InsO a.F § 287a Abs. 1

  • VG Berlin, 06.02.2024 - 4 K 541.22
  • LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • AG Düsseldorf, 07.01.2013 - 513 IN 11/04

    Zustehen eines Neuerwerbs der Masse oder des Schuldners im Falle der Erteilung

  • AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
  • VG Saarlouis, 22.08.2018 - 1 K 770/18

    Gewerbeuntersagung nach Einstellung eines Insolvenzverfahrens wegen

  • LG Bonn, 22.03.2016 - 8 S 185/15

    Verpflichtung zur persönlichen Beratung eines Insolvenzschuldners im Rahmen der

  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

  • LG Köln, 17.08.2016 - 13 T 62/16

    Unzulässigkeit des Eröffnungsantrages über ein Insolvenzverfahren mangels

  • LG Göttingen, 26.10.2017 - 10 T 55/17

    Restschuldbefreiung

  • AG Göttingen, 21.12.2015 - 71 IK 123/15
  • VG Oldenburg, 22.04.2015 - 5 A 3465/12

    Äquivalenzprinzip; Außenbewirtschaftung; Gebührenhöhe; Gebührensatz;

  • LG Magdeburg, 13.12.2017 - 3 T 461/17

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zuschlag bei einer

  • AG Düsseldorf, 09.04.2015 - 513 IK 232/14

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ohne ausreichende

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