Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2586   

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BGBl. I 2013 S. 2586 (https://dejure.org/2013,68793)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 29.07.2013, Seite 2586
  • Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
  • vom 23.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 24.01.2013   BT   Justizkostenrecht (in: Rüstungsexporte, Altersvorsorge, Ehrenamt)
  • 24.01.2013   BT   Höhere Vergütung für Anwälte und Notare geplant
  • 30.01.2013   BT   Bundesregierung will Vergütung von Rechtsanwälten und Notaren anheben
  • 31.01.2013   BT   Kritik an der Neuregelung der Prozesskostenhilfe
  • 13.02.2013   BT   Kostenrechtsmodernisierung
  • 13.03.2013   BT   Experten diskutieren Änderungen im Rechtswesen
  • 13.03.2013   BT   Änderungen bei der Prozesskostenhilfe umstritten
  • 17.05.2013   BT   Höhere Notar- und Anwaltsgebühren beschlossen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 16. und 17. Mai)
  • 28.06.2013   BT   Gebührenrecht in der Justiz (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)

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Wird zitiert von ... (604)

  • BSG, 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auf dieser Grundlage stand ihm im Juni 2013 noch ein Betrag von 323 Euro, im August und Oktober 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung (§ 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 22 JVEG in der Fassung des Art. 7 Nr. 18 des 2. KostRModG vom 23.7.2013, BGBl I 2586, in Kraft ab 1.8.2013) aber ein Betrag von 399 Euro zu, der ihm im Oktober 2013 auch zugeflossen ist.
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber durch das zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2586) mit Wirkung zum 1. August 2013 den Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG dahingehend ergänzt hat, dass sich die Beiordnung in einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vergleichs auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten erstreckt, soweit der Vergleich auch eine der in § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RVG genannten Angelegenheiten betrifft.
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Sie umfassen nach Nr. 2400 des VV zum RVG (hier in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b sowie Art. 8 Satz 2 KostRMoG, aF; seit dem 1.8.2013 ersetzt durch Nr. 2302 VV RVG idF des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG> vom 23.7.2013, BGBl I 2586) eine Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung II zu Nr. 2400 VV RVG aF iVm Vorbemerkung 2.3 III zu Nr. 2300 VV RVG) .
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