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   BGBl. I 2013 S. 3154   

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BGBl. I 2013 S. 3154 (https://dejure.org/2013,68765)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 14.08.2013, Seite 3154
  • Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
  • vom 07.08.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 24.09.2012   BT   Regierung will Gebührenrecht des Bundes vereinheitlichen
  • 13.03.2013   BT   Innenausschuss gibt grünes Licht für Strukturreform bei Gebührenrecht
  • 14.03.2013   BT   Gebührenrecht des Bundes reformiert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. und 15. März)
  • 13.05.2013   BT   Strukturreform des Gebührenrechts
  • 07.06.2013   BT   Einigung zur Strukturreform des Gebührenrechts (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 5. bis 7. Juni)

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Wird zitiert von ... (104)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a.F. -, werde in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. als speziellerer Norm verdrängt (2.).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

    a) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung herangezogen.

    cc) Auch wenn § 11 Abs. 1 VwKostG seinerseits nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes am 15. August 2013 außer Kraft getreten ist, ergibt sich seine Anwendung im vorliegenden Fall aus § 23 Abs. 1 des an seine Stelle getretenen Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).

    Denn der Gesetzgeber wollte mit § 23 Abs. 1 BGebG aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift schaffen (vgl. BT-Drs. 17/10422 S. 118).

    Damit will der Gesetzgeber insbesondere gewährleisten, dass für die geltenden fachrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen die nach dem Verwaltungskostengesetz bestehenden bisherigen Kalkulationsgrundlagen in der Übergangszeit bis zur Ablösung des gebührenrechtlichen Fachrechts durch die Gebührenverordnungen nach § 22 Abs. 3 und 4 BGebG fortgelten (BT-Drs. 17/10422 S. 118); jedenfalls insoweit steht § 23 Abs. 2 bis 7 BGebG deshalb einem am Grundsatz des Vertrauensschutzes orientierten erweiternden Verständnis des § 23 Abs. 1 BGebG nicht entgegen.

  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Danach ist hier das Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I, 3154) - WaffG a.F. - anwendbar.
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