Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 831   

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BGBl. I 2013 S. 831 (https://dejure.org/2013,68975)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 24.04.2013, Seite 831
  • Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
  • vom 20.04.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 04.09.2012   BT   Bundesregierung will Seehandelsrecht modernisieren
  • 26.09.2012   BT   Rechtsausschuss plant vier öffentliche Anhörungen im Oktober und November
  • 24.10.2012   BT   Experten sprechen sich für Reform des Seehandelsrechts aus
  • 24.10.2012   BT   Experten befürworten Reform des Seehandelsrechts
  • 12.12.2012   BT   Reform des Seehandelsrechts (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Dezember)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15

    Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung

    Ein solches Verschulden kommt vor allem bei einem groben Organisationsverschulden der Geschäftsführung des Verfrachters in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06, TranspR 2009, 331 Rn. 37 und 39 f.; Begründung zum Regierungsentwurf des Seehandelsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 17/10309, S. 84; MünchKomm.HGB/Herber aaO § 507 Rn. 12 und 20).
  • BVerfG, 14.04.2016 - 1 BvR 243/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung erfolglos

    Auf Grund des § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831), wird verordnet:.
  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

    Mangels Anhaltspunkten für ein zivilrechtsakzessorisches Verständnis von § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG hat das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl I 2013, 831) keine Auswirkungen auf die Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften.

    Gleichsam kommt es für die im Streitfall entscheidende Frage, wer über ein gechartertes Handelsschiff dergestalt Verfügungsmacht hat, dass ihm der Einsatz des Handelsschiffes als im Rahmen der Betriebsstättenfiktion maßgebliche unternehmerische Tätigkeit durch Betrieb des Handelsschiffes zuzuordnen ist, weder auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung des konkreten Chartervertrags noch - entgegen der Auffassung des Beklagten - darauf an, dass das Seehandelsrecht durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl I 2013, 831) modernisiert und das Chartervertragsrecht - teilweise erstmalig - ausdrücklich gesetzlich kodifiziert wurde.

  • OLG Hamburg, 01.12.2016 - 6 U 145/14

    Haftung des Verfrachters für Verlust und Beschädigung von Transportgut: Auslegung

    Die Unterzeichnung ist jedoch Voraussetzung für das rechtswirksame Entstehen einer Forderung aus Konnossement (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 642 Rn 27; s. auch den RegE des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts, BT-Drs. 17/10309, S. 92, wo es zu § 516 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. heißt: "Die Formanforderungen an das Konnossement sind damit geringer als nach § 126 BGB. Dies erscheint trotz des Wertpapiercharakters des Konnossements gerechtfertigt" [ Hervorhebung durch den Senat ]; Herber, Seehandelsrecht, 2. Aufl., S. 310; s. schließlich § 793 Abs. 2 BGB).
  • OLG Nürnberg, 19.10.2016 - 12 U 2194/14

    Kollision von in Küstennähe vor Anker liegenden Segelyachten bei Wetterwechsel

    Das Seehandelsrecht (Fünftes Buch HGB) wurde durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. 2013 Teil I Seite 831) wesentlich geändert.
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