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   BGBl. I 2013 S. 1499   

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BGBl. I 2013 S. 1499 (https://dejure.org/2013,68912)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 13.06.2013, Seite 1499
  • Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
  • vom 06.06.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts

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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

    Nach der Begründung zu § 9 BeschV sollten die bisher in § 3b BeschVerfV enthaltenen Regelungen über einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach zweijähriger Beschäftigung oder dreijährigem Aufenthalt übernommen werden, die für Ausländer, die sich mit einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland aufhalten, bisher nur über die Verweisungsvorschrift des § 44 BeschV a.F. galten (BR-Drs. 182/13 S. 31).

    Vielmehr wollte er lediglich die in § 3b BeschVerfV enthaltene Regelung übernehmen und mit § 44 BeschV a.F. zusammenführen (vgl. BR-Drs. 182/13 S. 31).

    Mit der Regelung sollten ausländische Fachkräfte leichter erkennen können, ab wann sie nach der ersten "Zulassung" zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürften (BR-Drs. 182/13 S. 31).

    Von dieser Differenzierung ist offensichtlich auch der Verordnungsgeber ausgegangen, wenn er in der Begründung zu § 9 BeschV hervorhebt, dass die von den Vorgängerregelungen erfassten Aufenthaltstitel zunächst nur befristet erteilt würden und ausländische Fachkräfte leichter erkennen können sollten, ab wann sie nach der ersten "Zulassung" zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen (BR-Drs. 182/13 S. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 2077/13

    Anfechtbarkeit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unter

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt.
  • BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18

    Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in

    Maßgeblich sind danach das Aufenthaltsgesetz in seiner aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) und die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Beschäftigungsverordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499, BeschV), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung vom 22. Juli 2019 (BGBl. I S. 1109).
  • BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13

    Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;

    Mit Blick darauf mag es auf sich beruhen, ob die Gewährung von Ausbildungsförderung in einem solchen Fall überhaupt geeignet wäre, den Zugang dieses Ausländers zum Arbeitsmarkt mittelbar zu erleichtern (vgl. § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung vom 22. November 2004 <BGBl I S. 2934>, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 <BGBl I S. 2258> bzw. vom 1. Juni 2012 <BGBl I S. 1224>; § 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern i.d.F. vom 6. Juni 2013 <BGBl I S. 1499>).
  • VG Saarlouis, 04.01.2017 - 6 L 2556/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung von

    Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in § 18a Abs. 1 AufenthG dürfte eine Entbehrlichkeit einer solchen Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - BGBl I 2013, S. 1499, BeschV - auch nicht in Betracht kommen.
  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

    Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 S. 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. August 2017 (BGBl. I S. 3066), erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist.

    Diese Abweichungen werden in der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geregelt.

  • VGH Bayern, 02.09.2015 - 10 C 13.2563

    Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; anwendbares Recht;

    b) Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG a.F. auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a.F. deshalb vorliegen, weil der Klägerbevollmächtigte mit dem Sachbearbeiter der Beklagten im Hinblick darauf telefoniert hat, dass nach § 31 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499), der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1499) am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, von diesem Zeitpunkt an die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die wie im Falle der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr bedarf.
  • VG Aachen, 11.12.2013 - 4 K 2051/12

    Feststelllender Verwaltungsakt; vollziehbare Auskreisepflicht; kraft Gesetzes;

    Die von ihm angestrebte Beschäftigung als Pizzabäcker in dem Imbissbetrieb "J. " des Herrn F. B. bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil eine Zustimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht ersichtlich ist und auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 ff. der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der Fassung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) vorliegt.
  • VG Cottbus, 10.10.2018 - 3 L 516/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

    Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer für die Aufnahme einer Berufsausbildung sind § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066).
  • VGH Bayern, 10.12.2014 - 19 ZB 14.1872

    Auslegung des Klagebegehrens

    § 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451), gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Gestattung einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung.
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