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   BGBl. I 2013 S. 2582   

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BGBl. I 2013 S. 2582 (https://dejure.org/2013,68805)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 26.07.2013, Seite 2582
  • Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungverordnung - PlfZV)
  • vom 23.07.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungverordnung - PlfZV)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    Werden die Voraussetzungen des § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW bejaht, wird die gesetzlich vorgegebene Verbandszuständigkeit geändert, wenn - wie hier nach § 1 Nr. 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) und § 43 Satz 1 EnWG - für die Planfeststellung der einzelnen Vorhaben je eine Bundes- und eine Landesbehörde zuständig sind.
  • BVerwG, 04.12.2020 - 4 VR 4.20

    Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung (hier: Vorarbeiten

    a) Für den Erlass der Duldungsanordnung war die Bundesnetzagentur nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungsverordnung - PlfZV) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582), geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) zuständig (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - BeckRS 2020, 2893 Rn. 20).
  • BVerwG, 17.02.2020 - 4 VR 1.20

    Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung

    Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungsverordnung - PlfZV) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582), geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz für die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetzes mit A1 gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen durch.
  • BVerwG, 09.05.2018 - 9 B 11.18

    Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen

    Werden die Voraussetzungen des § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW bejaht, wird die gesetzlich vorgegebene Verbandszuständigkeit geändert, wenn - wie hier nach § 1 Nr. 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) und § 43 Satz 1 EnWG - für die Planfeststellung der einzelnen Vorhaben je eine Bundes- und eine Landesbehörde zuständig sind.
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