Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 285   

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BGBl. I 2013 S. 285 (https://dejure.org/2013,69052)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 25.02.2013, Seite 285
  • Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
  • vom 20.02.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (13)

  • 27.09.2012   BT   Koalition will das steuerliche Reisekostenrecht vereinfachen und verbessern
  • 28.09.2012   BT   Anhörung zum neuen Reisekostenrecht beschlossen
  • 04.10.2012   BT   Reform des Reisekostenrechts stößt auf Zustimmung
  • 18.10.2012   BT   Öffentliches Fachgespräch zum Reisekostenrecht
  • 19.10.2012   BT   Unternehmensbesteuerung (in: Minijobs, Praxisgebühr, Schweiz, Sorgerecht)
  • 22.10.2012   BT   Experten begrüßen Vereinfachungen im steuerlichen Reisekostenrecht
  • 24.10.2012   BT   Reisekostenrecht wird vereinfacht
  • 25.10.2012   BT   Steuerliches Reisekostenrecht geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. Oktober)
  • 28.11.2012   BT   Keine Zustimmung des Bundesrates zum Reisekostenrecht
  • 03.12.2012   BT   Vermittlungsausschuss wird sich mit Reisekostenrecht befassen
  • 09.01.2013   BT   Steuerpolitische Beschlüsse (in: Frankreich, Jahreswirtschaftsbericht, Bankenunion)
  • 16.01.2013   BT   Unternehmensbesteuerung und steuerliches Reisekostenrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 16. und 17. Januar)
  • 23.12.2013   BT   Was sich im neuen Jahr gesetzlich ändert
 
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Wird zitiert von ... (112)

  • BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

    Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte".

    aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BTDrucks 17/10774, S. 15; ebenso BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 2; Niermann, Der Betrieb --DB-- 2013, 1015; Isenhardt, DB 2014, 1316; Thomas, Deutsches Steuerrecht 2014, 497; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 559; Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl., § 9 Rz 303; Oertel in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 9 Rz 52; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1402; kritisch Bergkemper, Finanz-Rundschau --FR-- 2013, 1017; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9 EStG Rz 546).

    bb) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) zählen alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17/10774, S. 15).

    Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts auch das Auseinanderfallen der arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17/10774, S. 15).

    dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (BTDrucks 17/10774, S. 15; BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 8; Niermann, DB 2013, 1015; Bergkemper, FR 2013, 1017; Blümich/ Thürmer, § 9 EStG Rz 551, 554 und 559; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 9 Rz 303; Oertel in Kirchhof, a.a.O., § 9 Rz 52; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1402; Lochte in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2018, § 9 Rz 122b und 252a; A. Claßen in Lademann, EStG, § 9 EStG Rz 68; Schramm/Harder-Buschner, Neue Wirtschafts-Briefe 2014, 26, 33; kritisch HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 546).

    Hieran hat sich mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) nichts geändert.

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

    Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte".
  • BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im

    Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können.

    Die Vorinstanz ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den vorgenannten Aufwendungen nicht um solche "für die Nutzung der Unterkunft" handelt, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können.

    a) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BTDrucks 17/10774, S. 13) sollte, um "den Bereich der doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen", "für das Inland auf die von den Arbeitgebern als aufwendig beschriebene Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Durchschnittsmietzins) verzichtet und stattdessen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt" werden.

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