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   BGBl. I 2013 S. 3386   

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BGBl. I 2013 S. 3386 (https://dejure.org/2013,68725)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 03.09.2013, Seite 3386
  • Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
  • vom 28.08.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 06.03.2013   BT   Freiwillig aus dem Bundesdienst scheidende Beamte sollen "Altersgeld" erhalten
  • 07.03.2013   BT   Altersgeld für freiwillig ausscheidende Beamte (in: Debatten im Bundestag vom 13. bis 15. März)
  • 18.03.2013   BT   Vorlagen zum Beamtenrecht stoßen auf positives Echo
  • 18.04.2013   BT   Altersgeld für freiwillig ausscheidende Beamte (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. und 19. April)
  • 20.06.2013   BT   Altersgeld
  • 28.06.2013   BT   Altersgeld für Bundesbeamte (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 160, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. August 2013, BGBl I S. 3386,.
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

    a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013 (BGBl I 2013, 3386; Altersgeldgesetz - AltGG) wird Altersgeld Berufssoldaten, die nach § 46 Abs. 3 SG entlassen worden sind, gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

    (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 1).

    Ein Element dieser Beschränkung ist der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

    Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn mit der Entlassung zusätzliche Kosten - z.B. für die Auswahl und Einarbeitung neuen Personals, die Gewährung der finanziellen Anreize nach dem Fachkräftegewinnungsgesetz zur Gewinnung neuen Personals oder den erhöhten Verwaltungsaufwand - entstünden (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 15).

    Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung ging es dem Bundesgesetzgeber naturgemäß in erster Linie darum, die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherzustellen ("Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen."; BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11; Hervorhebung nicht im Original).

    Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Höhe des Abschlags von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG durchaus der Intention des Bundesgesetzgebers gerecht wird, ein angemessenes Gleichgewicht zu schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Dienstherrn, seine Bediensteten möglichst dauerhaft an sich zu binden (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

    Die Klage, die nach dem in der Klagebegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommenden Klageziel gemäß § 88 VwGO als Klage auf Verpflichtung der Beklagten auszulegen war, das Altersgeld des Klägers ohne den in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013 (BGBl I 2013, 3386; Altersgeldgesetz - AltGG) vorgesehenen Abschlag festzusetzen und den angegriffenen Bescheid der Generalzolldirektion vom 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hat keinen Erfolg.

    Mit der Entlassung entsteht vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 1).

    Ein Element dieser Beschränkung ist der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG (siehe amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

    Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn mit der Entlassung zusätzliche Kosten - z.B. für die Auswahl und Einarbeitung neuen Personals, die Gewährung der finanziellen Anreize nach dem Fachkräftegewinnungsgesetz zur Gewinnung neuen Personals oder den erhöhten Verwaltungsaufwand - entstünden (s. hierzu amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 15).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung ging es dem Bundesgesetzgeber in erster Linie darum, die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherzustellen ("Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen."; BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

    Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Höhe des Abschlags von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG durchaus der Intention des Bundesgesetzgebers gerecht wird, ein angemessenes Gleichgewicht zu schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Dienstherrn, seine Bediensteten möglichst dauerhaft an sich zu binden (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

    a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013 (BGBl I 2013, 3386; Altersgeldgesetz - AltGG) wird Altersgeld Berufssoldaten, die nach § 46 Abs. 3 SG entlassen worden sind, gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

    (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 1).

    Ein Element dieser Beschränkung ist der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

    Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn mit der Entlassung zusätzliche Kosten - z.B. für die Auswahl und Einarbeitung neuen Personals, die Gewährung der finanziellen Anreize nach dem Fachkräftegewinnungsgesetz zur Gewinnung neuen Personals oder den erhöhten Verwaltungsaufwand - entstünden (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 15).

    Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung ging es dem Bundesgesetzgeber naturgemäß in erster Linie darum, die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherzustellen ("Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen."; BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11; Hervorhebung nicht im Original).

    Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Höhe des Abschlags von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG durchaus der Intention des Bundesgesetzgebers gerecht wird, ein angemessenes Gleichgewicht zu schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Dienstherrn, seine Bediensteten möglichst dauerhaft an sich zu binden (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

  • VG Köln, 25.06.2015 - 13 K 3809/13

    Bundesministerium der Verteidigung ist nicht zur Herausgabe aller Akten zu Uwe

    Für die Einsicht in Unterlagen über Disziplinarverfahren gegen Soldaten besteht in § 9 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), ein vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch, der wegen seines mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstandes die Anwendung des IFG verdrängt.
  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 9.19

    Abschlag; Altersgeld; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Auslandseinsatz der Bundeswehr;

    Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne den in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386 - AltGG) vorgeschriebenen Abschlag von 15 v.H. gewährt.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten

    Entsprechendes hat der Bundesgesetzgeber in dem von ihm nach baden-württembergischen Vorbild geschaffenen Altersgeldgesetz nachvollzogen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AltGG) und als Grund ebenfalls unionsrechtliche Gründe angeführt (vgl. den Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10.06.2010, Rs. C-396/08 u.a. - Bruni u.a. -, BT-Drs. 17/12479).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2015 - 4 S 1198/14

    Anspruch auf Zahlung von Leistungen wegen Invalidität

    Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG -, Artikel 5 des Gesetzes vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700, 716; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386), die gemäß § 55e des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz, neugefasst durch Bekanntmachung vom 16.09.2009, BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386) für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten.
  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 10.19

    Berechnung des Altersgeldes § 7 AltGG

    Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne den in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386 - AltGG) vorgeschriebenen Abschlag von 15 v.H. gewährt.
  • VG Minden, 12.11.2013 - 10 K 2804/12

    Beihilfe für die in einem Heim lebende Witwe eines Beamten

    Im vorliegenden Fall ist überdies zu bedenken, dass das Bundesministerium der Finanzen für die Regelung der Rechtsbeziehungen der Beamten der früheren Deutschen Bundespost zuständig ist, vgl. das Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386).
  • BVerwG, 23.09.2014 - 1 A 1.14

    Gültigkeit der Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts i.R.v.

  • VG Leipzig, 08.10.2015 - 5 K 1046/13
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