Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3464   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68730
BGBl. I 2013 S. 3464 (https://dejure.org/2013,68730)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,68730) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 03.09.2013, Seite 3464
  • Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)
  • vom 29.08.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 07.05.2013   BT   Kostenbeteiligung in der Kinder und Jugendhilfe (in: Bundeswehr, Bildungspolitik, nukleare Entsorgung)
  • 17.05.2013   BT   Verwaltung der Kinder- und Jugendhilfe vereinfacht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 16. und 17. Mai)
  • 24.06.2013   BT   Vermittlungsausschuss zum Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz
  • 28.06.2013   BT   Kinder- und Jugendhilfe (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Dessen entscheidungstragende Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen den Aufwendungen für den selbstbeschafften Betreuungsplatz und denjenigen Aufwendungen für einen Betreuungsplatz in einer öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtung, steht mit dem analog anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), - SGB VIII - nicht in Einklang.
  • VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16

    Verhältnis von SGB 8 § 93 Abs 4 SGB 8 zu SGB 8 § 94 Abs 6 S 1; Anwendungsbereich

    Hiernach ist also aus dem jeweiligen Vorjahreseinkommen der kostenbeitragspflichtigen Person das durchschnittliche Monatseinkommen zu ermitteln (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14; Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 27) und der Festsetzung des Kostenbeitrages zu Grunde zu legen.

    Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/13023, S. 10 f., 14 f.) geht hervor, dass der Gesetzgeber damit Unsicherheiten der Praxis bei der Einkommensermittlung begegnen und klarstellen wollte, welcher Zeitraum für die Berechnung des Einkommens zu betrachten ist.

    Dabei sollte die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens aus einem Jahreseinkommen insbesondere eine Benachteiligung selbständig erwerbstätiger Kostenbeitragsschuldner gegenüber unselbständig erwerbstätigen Kostenbeitragsschuldnern verhindern (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14), ohne dass aber eine gesonderte Regelung nur für Selbständige getroffen wurde.

    Dass dabei das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres zu berechnen ist, das dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, soll demgegenüber im Hinblick darauf, dass eine solche Durchschnittsbildung erst nach Ablauf eines Jahres möglich ist, gewährleisten, dass der Kostenbeitrag zeitnah zur Leistung oder Maßnahme erhoben werden und so die mit den Kostenbeiträgen bezweckte Entlastung der Kommunen unmittelbar auf ihre Belastung folgen kann (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15).

    Beide Regelungen sollen eine unangemessene Belastung der Kostenbeitragspflichtigen verhindern, wobei eine Neuberechnung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erfolgt, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15).

    Diesem Auftrag laufe es zuwider, wenn junge Menschen die (ggf. ohnehin geringe) finanzielle Anerkennung für eine Tätigkeit genommen wird, die gerade dem (pädagogischen) Zweck der Jugendhilfeleistung dient, was bei Tätigkeiten der Fall sei, in denen der junge Mensch Eigeninitiative ergreife und sich verantwortungsbewusst gegenüber seinem Leben und seiner Zukunft zeige (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15).

    Denn hierbei handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine unangemessene Belastung kostenbeitragspflichtiger Personen bzw. Härtefälle vermeiden sollen und einen entsprechenden Antrag des Betroffenen voraussetzen (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15).

    Dieses ist aus dem Jahreseinkommen zu bilden und beläuft sich auf den zwölften Teil dessen (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17 ff.), hier also nach Abzug der Belastungen gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf 221, 24 Euro (3 x 619, 82 Euro + 795, 44 Euro = 2.654,90 Euro : 12).

  • OVG Sachsen, 09.05.2019 - 3 A 751/18

    Einkommen; Heranziehung; Ermessen; Kostenbeitrag; vollstationäre Leistungen;

    Die gesetzgeberische Zielsetzung der Novelle wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13023, S. 15, v. 10. April 2013) wie folgt umrissen:.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 12 S 594/16

    Kinder-und Jugendhilfe; Berechnung des maßgeblichen durchschnittlichen

    § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes - KJVVG - vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), der für die Berechnung des Einkommens auf das durchschnittliche Monatseinkommen des Kostenbeitragspflichtigen in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, abstellt, wonach mithin das Einkommen des Klägers in den Jahren 2009 und 2010 maßgeblich gewesen wäre, findet vorliegend keine Anwendung.

    Die Anfügung dieses neuen Absatzes 4 in § 93 SGB VIII erfolgte durch Artikel 1 Nr. 9c KJVVG vom 29. August 2013 (BGBl. I, 3464, 3466).

    Zwar wird die Anfügung des Absatzes 4 in § 93 SGB VIII n.F. in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KJVVG (BR-Drucks. 93/13, S. 14; BT-Drucks. 17/13023, S. 14) als "Klarstellung" bezeichnet.

    Vielmehr deuten die Ausführungen im Rahmen der Einführung der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KJVVG, BR-Drucks. 93/13, S. 1; BT-Drucks. 17/13023, S. 1) auf eine echte Änderung der Rechtslage für die Zukunft hin, indem ausgeführt wird, das Recht der Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe müsse "weiterentwickelt werden", um sicherzustellen, dass die ursprünglich mit der Reform der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe verbundene Intention der Verwaltungsvereinfachung zum Tragen komme.

  • BVerwG, 21.10.2015 - 5 C 21.14

    Absehen von der Kostenerhebung; Anrechnung des Kindergeldes; Besondere Härte;

    Die neue Fassung, die § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) erhalten hat, ist auf den vorliegenden Fall, der die Kostenbeitragspflicht für den Zeitraum vom 4. März 2009 bis 30. April 2009 betrifft, nicht anwendbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 12 S 870/15

    Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahme (hier: Heimerziehung) in Höhe des gewährten

    Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.08.2013 - KJVVG - (BGBl I 2013, 3464) wurde in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag aus Einkommen abgeschafft und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 94 SGB VIII Rn. 11).

    In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 17/13023, S. 15 zu Nummer 8, zu Buchstabe a; BR-Drs. 93/13, S. 14 zu Nummer 8, zu Buchstabe a) ist diesbezüglich ausgeführt:.

    In diesem Zusammenhang lässt sich der Gesetzesbegründung zu dem KJVVG entnehmen, dass "neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen (...) "der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt" durch "eine Entlastung niedrigerer Einkommensgruppen" gewährleistet werden soll (BT-Drs. 17/13023, S. 1 u. 2, B. 1.).

    Dass der Gesetzgeber die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigere Kostenbeiträge aus Einkommen "im Zusammenhang" mit der zusätzlichen Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes sah (BT-Drs. 17/13023, S. 4, F.), reicht nicht hin, um die aufgrund der Kriterien der Normauslegung gewonnene Überzeugung des Senats zu erschüttern.

  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von

    Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte und vom Einkommen und Vermögen unabhängige (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) Hilfe ist § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetztes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) , § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.8.2013 - BGBl I 3464) iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO; in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003) .
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Zutreffend hat das SG das Kostenerstattungsbegehren auf § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 <BGBl. I S. 453>) i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 <BGBl. I S. 3022>), § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 <BGBl. I S. 3464>) und § 12 Nr. 1 EinglHV (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.) gestützt.
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der vorstehenden Fassung - die Änderung der Norm durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) beansprucht Geltung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 - bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht.
  • VG Freiburg, 11.10.2017 - 4 K 4413/16

    Kostenbeitrag in der Jugendhilfe - Zurechnung der Schweizer Kinderzulage -

    Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.08.2013 - KJVVG - (BGBl I 2013, 3464) wurde in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag aus Einkommen abgeschafft und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 94 SGB VIII Rn. 11).

    In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 17/13023, S. 15 zu Nummer 8, zu Buchstabe a; BR-Drs. 93/13, S. 14 zu Nummer 8, zu Buchstabe a) ist diesbezüglich ausgeführt:.

    In diesem Zusammenhang lässt sich der Gesetzesbegründung zu dem KJVVG entnehmen, dass "neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen (...) "der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt" durch "eine Entlastung niedrigerer Einkommensgruppen" gewährleistet werden soll (BT-Drs. 17/13023, S. 1 u. 2, B. 1.).

    Dass der Gesetzgeber die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigere Kostenbeiträge aus Einkommen "im Zusammenhang" mit der zusätzlichen Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes sah (BT-Drs. 17/13023, S. 4, F.), reicht nicht hin, um die aufgrund der Kriterien der Normauslegung gewonnene Überzeugung des Senats zu erschüttern.

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.332

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

  • VG Freiburg, 12.01.2016 - 4 K 1932/15

    Anwendbarkeit der Kürzungsregelung in Höhe des Kindergeldes auf den Kostenbeitrag

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

  • VG Freiburg, 27.02.2019 - 4 K 1861/18

    Entrichtung des Mindestkostenbeitrags durch kindergeldanspruchsberechtigte Kinder

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

  • BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 13.16

    Anspruch auf Förderung; Antriebsfunktion; Art der Förderung; Ausgleichsfunktion;

  • VG Minden, 09.01.2015 - 6 K 1539/14

    Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe für

  • VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15

    Anspruch auf Übernahme eines Jugendhilfefalles - Unterbrechung der Leistung der

  • VG Augsburg, 26.10.2015 - Au 3 K 15.341

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und

  • VG Stuttgart, 20.12.2019 - 9 K 20080/17

    Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahme - Berücksichtigung von Immobilien

  • VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16

    Notwendigkeit der positiven Kenntnis des in Anspruch genommenen

  • VG Koblenz, 23.02.2015 - 3 K 1243/13

    Jugendhilfe (Kostenerstattung), Kinder- und Jugendhilferecht, Sozialrecht

  • SG Aachen, 24.06.2014 - S 20 SO 8/14

    Kostentragung für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten

  • VG Minden, 27.06.2014 - 6 K 3022/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt des Tags der letzten Verwaltungsentscheidung für die

  • VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; anwendbare Rechtslage; Rechtmäßigkeit der

  • VGH Bayern, 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509

    Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag

  • VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; anwendbare Rechtslage; Rechtmäßigkeit der

  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 239/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2014 - 12 A 2170/13

    Zahlung von Verpflegungszuschüssen des Arbeitgebers und Kindergeld als Einkommen

  • SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3007/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

  • VG Minden, 02.12.2014 - 6 K 1149/14
  • VG Minden, 21.08.2014 - 6 K 353/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2014 - 12 A 2687/12

    Absetzen von Aufwendungen für eine private Rentenversicherung vom Einkommen

  • VG Minden, 13.12.2013 - 6 K 1278/11

    (Getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der

  • VG Minden, 13.12.2013 - 6 K 522/11

    (Getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der

  • VG Würzburg, 30.10.2015 - W 3 K 13.1271

    Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; erhöhte Aufwendungen durch Pflege von

  • VG Saarlouis, 12.11.2014 - 3 K 911/14

    Jugendhilfe (Kostenbeitrag): Berechnung des Kostenbeitrags nach neuem Recht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht