Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 4280   

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BGBl. I 2013 S. 4280 (https://dejure.org/2013,68614)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 19.12.2013, Seite 4280
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
  • vom 16.12.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 9 S 149/20

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs-und Durchführungsordnung für

    Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten ist § 10 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV - vom 16.12.2013 (BGBl. I S. 4280 in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.04.2016, BGBl I S. 886; zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.02.2020 - 9 S 3359/19 -, juris).
  • VG Berlin, 09.11.2018 - 12 K 249.17

    Endgültiges Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung zum Notfallsanitäter;

    Maßgebliche Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 11 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in Verbindung mit der auf dieser Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886).
  • VG Hamburg, 11.05.2017 - 2 K 245/16

    Klage nach nicht bestandener Prüfung in einem weiteren irregulären

    Diese Rechtsverordnung des Bundes ist gemäß § 26 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (v. 16.12.2013, BGBl. I S. 4280 - NotSan-APrV) zwar grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten, jedoch wurde gemäß § 25 NotSan-APrV eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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