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   BGBl. I 2014 S. 1042   

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BGBl. I 2014 S. 1042 (https://dejure.org/2014,62786)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 23.07.2014, Seite 1042
  • Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 18.07.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 29.04.2014   BT   Anpassung steuerlicher Regelungen (in: Friedliche Revolution, EEG, Ghetto-Renten)
  • 06.05.2014   BT   Neuregelungen für Lebenspartnerschaften
  • 23.05.2014   BR   Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern - Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern
  • 26.05.2014   BT   Steuerliche Regelungen für Lebenspartner (in: Asylrecht, Hartz IV, Künstlersozialabgabe)
  • 04.06.2014   BT   Klarstellung zu Lebenspartnerschaften
  • 04.06.2014   BT   Weitere Beschlüsse zur Gleichstellung
  • 04.06.2014   BT   Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern (in: Bundestagsbeschlüsse am 4. und 5. Juni)
  • 11.07.2014   BR   Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern - Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern
  • 11.07.2014   BR   Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern - Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Nach dieser mit dem SGB II eingeführten Regelung (Art. 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; hier idF des Gesetzes vom 18.7.2014, BGBl I 1042) erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngelds und des Kindergelds über Einkommen iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngelds über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entspricht ("Höchsteinkommensgrenze") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

    Rechtsgrundlage für diesen von SG und LSG verneinten Anspruch auf Kinderzuschlag ist § 6a Bundeskindergeldgesetz ( idF aufgrund der Neubekanntmachung vom 28.1.2009, BGBl I 142, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.7.2014, BGBl I 1042) , der seit der Neubekanntmachung keine nach den derzeitigen Feststellungen des LSG entscheidungserhebliche Änderung erfahren hat.
  • BSG, 30.10.2019 - B 4 KG 1/19 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit -

    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist § 6a BKGG (hier idF des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014, BGBl I 1042; vgl zu den Leistungsvoraussetzungen zB BSG vom 14.3.2012 - B 14 KG 1/11 R - SozR 4-5870 § 6a Nr. 3 RdNr 14 ff) .
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