Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1330   

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BGBl. I 2014 S. 1330 (https://dejure.org/2014,62764)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 06.08.2014, Seite 1330
  • Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG)
  • vom 01.08.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (18)

  • 13.06.2014   BR   Reform des Lebensversicherungsrechts - Reform des Lebensversicherungsrechts
  • 18.06.2014   BT   Stabile Leistungen für Lebensversicherte (in: EEG-Reform, Verkehr, Haushaltsgesetz 2014)
  • 20.06.2014   BT   Lebensversicherung wird stabilisiert
  • 25.06.2014   BT   Versicherungswirtschaft lehnt Reform ab
  • 26.06.2014   BT   Anhörung zum Versicherungsgesetz
  • 27.06.2014   BT   Reform der Lebensversicherung (in: Pflege, Kohle, Lebensversicherungen)
  • 30.06.2014   BT   Versicherer warnen vor Dividendensperre
  • 30.06.2014   BT   Votum zur Reform der Lebensversicherungen
  • 02.07.2014   BT   Lebensversicherungen werden stabilisiert
  • 02.07.2014   BT   Reform der Lebensversicherung beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 2. bis 4. Juli)
  • 04.07.2014   BT   Bundestag reformiert Lebensversicherung
  • 11.07.2014   BR   Reform des Lebensversicherungsrechts - Reform des Lebensversicherungsrechts
  • 11.07.2014   BR   Reform des Lebensversicherungsrechts - Reform des Lebensversicherungsrechts
  • 07.08.2014 BReg Reform der Lebensversicherung - Zugesagte Leistungen bleiben bestehen
  • 18.11.2014   BT   Erste "schwarze Null" seit 1969 angepeilt
  • 18.11.2014   BT   Zollverwaltung schluckt halben Finanzetat
  • 25.11.2014   BT   Opposition vermisst mehr Investitionen
  • 28.11.2014   BT   Breite Mehrheit für Etat 2015 ohne neue Schulden
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17

    Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

    Die Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der Bewertungsreserven in § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) ist nicht verfassungswidrig.

    Ferner hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz, im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014 (BGBl. I S. 1330) eine Änderung von § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG vorgenommen.

    Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1).

    Sie ist Reaktion auf die seit Jahren infolge der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise andauernde Niedrigzinsphase, die mittel- bis langfristig die Fähigkeit privater Lebensversicherer bedrohen kann, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1, 19, 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200).

    Um diesen Gefahren zu begegnen, hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen angesetzt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 1 f.; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 153 Rn. 28 b; ders. ZRP 2014, 198, 199 f.).

    Diese bezieht sich lediglich auf festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte, während es bei den übrigen Bewertungsreserven, etwa auf Aktien und Immobilien, bei der hälftigen Beteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG verbleibt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S. 22).

    Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, den Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer an der ungeschmälerten Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG den Vorrang vor den Interessen der Versicherungsnehmer zu geben, deren Verträge erst in Zukunft enden (BT-Drucks. 18/1772 S. 22; Reiff, ZRP 2014, 198, 200 f.).

  • BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Zivilrechtsstreit um die

    Die durch die Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten bedingten Änderungen durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz) vom 1. August 2014 (BGBl I S. 1330 ) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung (vgl. die zum 7. August 2014 neu eingeführten Regelungen des § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F., heute: § 139 Abs. 3 und 4 VAG, dazu BTDrucks 18/1772, S. 22; zu den damaligen Änderungen der MindZV vgl. BTDrucks 18/1772, S. 27 ff. sowie Ortmann/Rubin, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 18 f., 47 f., die auch die Fassung der MindZV vom 18. April 2016 behandeln).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

    Der Regelungszweck bestand allerdings darin, im Niedrigzinsumfeld die Finanzierung des Garantiezinses durch andere Ergebnisquellen zu ermöglichen (Entwurf der Bundesregierung für ein Lebensversicherungsreformgesetz vom 18. Juni 2014, Bundestag Drucksache 18/1772, S. 28).
  • BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19

    Beteiligung eines Versicherungsnehmers mit einem höheren Anteil an den

    Auf dessen Nachfrage erklärte die Beklagte, dass durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz; im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) die auszuzahlende Beteiligung an den Bewertungsreserven zu Lasten der Versicherungsnehmer begrenzt sei, weil sie einen Sicherungsbedarf errechnet und einbehalten habe.

    Ferner hat der Gesetzgeber durch das LVRG eine Änderung von § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG (in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, BGBl. I S. 1330) vorgenommen.

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Der dort angegebenen Begründung, die Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung beider Versorgungen werde - zumindest längerfristig - auch über die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen erfüllt, kann angesichts des lang anhaltenden Niedrigzinsniveaus, das bereits gesetzliche Änderungen erforderlich machte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG - vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)), nicht mehr gefolgt werden.
  • OLG München, 13.01.2017 - 25 U 4117/16

    Keine Festschreibung einer einmal erfolgten Mitteilung über die Höhe der

    Mit diesem Gesetz sollte nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/1772, Seiten 1, 2) zum Schutz der Versicherten auf die Folgen des Niedrigzinsumfeldes für Lebensversicherungen reagiert und die gesetzlichen Vorgaben geändert werden, um ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse zu verhindern.

    Auch der Einzelbegründung zur Änderung des § 56a VAG (BT-Drs. 18/1772, Seite 22), auf die Bezug genommen wird, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen der verschiedenen Beteiligten (ausscheidende Versicherungsnehmer, Versichertenkollektiv, Eigentümer/Aktionäre des Versicherungsunternehmens) vorgenommen und sich um eine ausgewogene und maßvolle Lastenverteilung bemüht hat.

  • OLG Hamm, 12.10.2018 - 20 U 108/18

    Keine Pflicht des Lebensversicherers zur Information des VN über die Auswirkungen

    Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber auch nicht in der unterlassenen Information über die Auswirkungen des "Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte" vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330, Lebensversicherungsreformgesetz - im Folgenden: LVRG).
  • LG München II, 09.09.2016 - 10 O 2604/15

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung aus dem

    Dahinter steht der gesetzgeberische Wille, dass in Zeiten einer anhaltenden Niedrigzinsphase Versicherungsunternehmen in der Lage sind, auch noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 18/1772, S. 26).
  • LG Hamburg, 13.01.2016 - 332 O 243/15

    Anspruch auf Zahlung von Schlussüberschussanteilen und Bewertungsreserven nach

    Dies wurde in dem Gesetzgebungsverfahren in den anhaltenden Zeiten einer Niedrigzinsphase für erforderlich gehalten u.a. vor dem Hintergrund, dass die Versicherer noch Altverträge mit höheren Garantiezinsen zu erfüllen haben (BT-Drucks. 18/1772 S. 26).
  • VG Cottbus, 09.03.2015 - 3 K 1829/14

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

    Sie sind jedoch keine Beliehenen, sondern "nur" Versicherungsdienstleister, die im Rahmen eines privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse tätig werden (vgl. §§ 192 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG] vom 23. November 2007 [BGBl. I S. 2631], zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2014 [BGBl. I S. 1330]).
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