Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1649   

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BGBl. I 2014 S. 1649 (https://dejure.org/2014,62705)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 05.11.2014, Seite 1649
  • Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
  • vom 31.10.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (18)

  • 02.04.2014 BReg Arbeitsmarkt - Anerkennungsgesetz ist ein Erfolg
  • 26.05.2014   BT   Asylrecht (in: Asylrecht, Hartz IV, Künstlersozialabgabe)
  • 28.05.2014   BT   Einstufung als sichere Herkunftsländer
  • 28.05.2014   BT   Bennennung asylrechtlich sicherer Herkunftsländer
  • 06.06.2014   BT   Drei Westbalkanländer als sichere Herkunftsstaaten
  • 11.06.2014   BT   Dissens unter Experten zu Westbalkan-Staaten
  • 13.06.2014   BR   Änderungen im Asylrecht - Änderungen im Asylrecht
  • 18.06.2014   BT   Anhörung zu sicheren Herkunftsländern
  • 23.06.2014   BT   Streit um sichere Herkunftsländer
  • 25.06.2014   BT   Bundesrat: Bedenken gegen KSK-Gesetz
  • 27.06.2014   BT   Sichere Herkunftsstaaten im Asylrecht (in: Pflege, Kohle, Lebensversicherungen)
  • 02.07.2014   BT   Sichere Herkunftsstaaten
  • 02.07.2014   BT   Westbalkan-Staaten als sichere Herkunftsländer
  • 02.07.2014   BT   Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina asylrechtlich sichere Herkunftsstaaten (in: Bundestagsbeschlüsse vom 2. bis 4. Juli)
  • 03.07.2014   BT   Beschluss über sichere Herkunftsstaaten
  • 19.09.2014   BR   Änderungen im Asylrecht - Änderungen im Asylrecht
  • 19.09.2014   BR   Änderungen im Asylrecht - Änderungen im Asylrecht
  • 19.09.2014 BReg Neues Recht für Asylbewerber und Geduldete - Arbeitsaufnahme nach drei Monaten
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • VG Münster, 11.05.2015 - 4 K 3220/13

    Serbien, Roma, sicherer Herkunftsstaat, offensichtlich unbegründet, politische

    Serbien ist durch den am 6. November 2014 erfolgten in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649, zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden (§ 29 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz).

    (1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Einschätzungs- und Wertungsspielraums vertretbar davon ausgegangen, dass in Serbien trotz noch vorhandener Defizite generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen sowie eine hinreichende politische Stabilität besteht und wesentliche Änderungen der Menschenrechtslage in nächster Zukunft nicht zu erwarten sind (BT-Drs. 18/1528, S. 17).

    Der Gesetzgeber hat weiter zur Abrundung und Kontrolle seiner Einschätzung der Lage in Serbien darauf abgestellt, wie andere Staaten und europäische Institutionen die Lage in Serbien einschätzen (BT-Drs. 18/1528, S. 15 und 17).

    Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Staaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, den in Deutschland hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbar (BT-Drs. 18/1528, S. 17).

    Der Gesetzgeber hat weiter berücksichtigt, dass nach Einschäzung von EASO die Ursache für den Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten insbesondere in den gesellschaftlichen und sozialen Problemen der Roma, nicht jedoch in einer Verfolgung dieser Personengruppe sieht (BT-Drs. 18/1528, S. 15).

    Von 6.884 abgelehnten Asylerstanträgen serbischer Staatsangehöriger sind in 2013 6.443 und damit 93, 6 Prozent aller Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden (BT-Drs. 18/1528, S. 9).

  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

    In dieser Fassung hat auch der Senat das Gesetz zu Grunde zu legen; das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (vom 23. Dezember 2014, BGBl. I S. 2439) haben keine sachliche Änderung der entscheidungserheblichen Normen bewirkt.
  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 15.522

    Anspruch auf Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung

    Mit Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) wurde in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die frühere neunmonatige Wartefrist auf die Dauer von drei Monaten verkürzt.

    Sie erhielten, soweit sie hilfebedürftig seien, Leistungen nach dem AsylbLG (BT-Drs. 18/1528 S. 1).

    Asylbewerbern sollten durch die Verkürzung der Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt die Möglichkeit erhalten, durch Aufnahme einer Beschäftigung ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, anstatt auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen zu sein (BT-Drs. 18/1528 S. 9).

    Die Einsparungen kämen den Ländern und den Kommunen zugute (BT-Drs. 18/1528 S. 10).

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