Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 410   

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BGBl. I 2014 S. 410 (https://dejure.org/2014,62858)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 29.04.2014, Seite 410
  • Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
  • vom 23.04.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    ... Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (16)

  • 04.02.2014   BT   Abgeordnetenbestechung (in: Plenarsitzungen vom 12. bis 14. Februar)
  • 12.02.2014   BT   Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung
  • 12.02.2014   BT   Diätenerhöhung und Abgeordnetenbestechung
  • 13.02.2014   BT   Anhörung mit Experten zu Korruption
  • 14.02.2014   BT   Edathy, Ukraine, NSU, Mieten, Diäten
  • 14.02.2014   BT   Diätenpläne der Koalition in der Kritik
  • 17.02.2014   BT   Bestechung auf allen Ebenen bekämpfen
  • 17.02.2014   BT   Experten befürworten Kampf gegen Korruption
  • 17.02.2014   BT   Diätenanhebung und Abgeordnetenbestechung
  • 19.02.2014   BT   Ja zu Gesetz gegen Korruption
  • 21.02.2014   BT   Neuregelungen bei Diäten und Bestechung
  • 21.02.2014   BT   Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung erweitert (in: Bundestagsbeschlüsse vom 20. und 21. Februar)
  • 14.03.2014   BR   Abgeordnetenbestechung bekämpfen - Abgeordnetenbestechung bekämpfen
  • 14.03.2014   BR   Abgeordnetenbestechung bekämpfen - Abgeordnetenbestechung bekämpfen
  • 26.09.2014   BT   UN-Übereinkommen gegen Korruption (in: Bundestagsbeschlüsse vom 24. bis 26. September)
  • 22.12.2014   BT   Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung erweitert (in: Wichtige Beschlüsse des Bundestages 2014)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen

    Da Handlungen des Angeklagten als mit Verwaltungsfunktionen betrauter ehrenamtlicher Beigeordneter und nicht Tätigkeiten bei Wahrnehmung seines Mandats als Stadtratsmitglied inmitten stehen, richtet sich die Strafbarkeit allein nach § 331 StGB und nicht nach den Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 8 zu § 108e Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB n. F., sowie Senat, Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 StR 557/05, wistra 2006, 419, 420 und BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44, 57 f., jeweils zu § 108e Abs. 1 a. F.).

    b) Die Feststellungen tragen auch unter Berücksichtigung der durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) mit Wirkung vom 1. September 2014 geänderten Gesetzesfassung den Schuldspruch wegen Abgeordnetenbestechung.

    Nach der Gesetzesbegründung sind die Tatbestandsmerkmale Auftrag und Weisung weit und im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen; sie erfassen jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 8).

    Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte (BT-Drucks. 18/476 aaO).

    Der äußere Erklärungswert des festgestellten Verhaltens, nämlich das Eingehen des Angeklagten auf den ihm offerierten Beratervertrag, der - wenn auch ungeschrieben - sein zukünftiges Abstimmungsverhalten hinsichtlich eines bestimmten, vom Vorteilsgeber betriebenen Projekts beinhaltete, lässt sich hier nur so interpretieren, dass der Angeklagte nach Weisung des Vorteilsgebers abstimmen sollte und etwaige entgegenstehende innere Überzeugungen dessen Interessen unterordnete (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 5 ff.).

    Zwar sind nach § 120b Satz 1 GVG für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) mit Wirkung vom 1. September 2014 die Oberlandesgerichte zuständig, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben; zuständige Staatsanwaltschaft ist dabei nach §§ 141, 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG die dortige Generalstaatsanwaltschaft (vgl. BT-Drucks. 18/607 S. 9).

  • BVerwG, 23.09.2014 - 1 A 1.14

    Gültigkeit der Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts i.R.v.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 80 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013, BGBl I S. 3386) - WDO - in Verbindung mit § 21b Abs. 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014, BGBl I S. 410) - GVG - für die Entscheidung über die Wahlanfechtung instanziell zuständig (s.a. Beschluss vom 12. November 1973 - BVerwG 7 A 7.72 - BVerwGE 44, 172).
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