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   BGBl. I 2014 S. 1631   

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BGBl. I 2014 S. 1631 (https://dejure.org/2014,62713)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 29.10.2014, Seite 1631
  • Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
  • vom 22.10.2014

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Der Verordnungsgeber hat nunmehr im Rahmen einer durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Änderung der GasGVV (im Folgenden: GasGVV 2014) eine Umsetzung der in der neuen Gas-Richtlinie ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsgleichen Transparenzanforderungen vorgenommen (ebenso Markert, LMK 2014, 364601, Ziffer 3c; VersorgW 2015, 37, 39).
  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17

    Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein

    bb) Die genannten Bestimmungen sind durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) eingefügt worden.

    Die Darstellung habe dabei "in übersichtlicher Form zu erfolgen, etwa in einer Tabelle, die die jeweiligen Preisbestandteile gegenüberstellt" (BR-Drucks. 402/1/14, aaO; 402/14, aaO).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Der Verordnungsgeber hat nunmehr im Rahmen einer durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Änderung der GasGVV (im Folgenden: GasGVV 2014) eine Umsetzung der in der neuen Gas-Richtlinie ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsgleichen Transparenzanforderungen vorgenommen (ebenso Markert, LMK 2014, 364601, Ziffer 3c; VersorgW 2015, 37, 39).
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 211/10

    Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das

    Entsprechend verhält es sich auch hinsichtlich der Entstehung der Nachfolgeverordnungen im Jahr 2014 (BR-Drucks. 402/14) und der dortigen Vorschriften des § 5 Abs. 2, 3 GasGVV und des § 5 Abs. 2, 3 StromGVV (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 60 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 62 f.).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.).
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