Gesetzgebung
BGBl. II 2015 S. 2 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben am 14.01.2015, Seite 2
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)
- vom 07.01.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
- bundestag.de
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 01.10.2014 BT Ratifizierung des Adoptionsübereinkommen
- 28.10.2014 BT Adoptionsübereinkommen (in: Mauerfall, Elterngeld Plus, Hinweisgeber, Raumfahrt)
- 07.11.2014 BT EU-Adoptionsübereinkommen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 13.11.2014 BT Adoption von Kindern (in: Bundestagsbeschlüsse am 13. und 14. November )
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien …
Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 ).Zwar erlaubt dieses den Vertragsstaaten in Art. 7 Abs. 2 Satz 2, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese "in einer stabilen Beziehung" leben (BGBl II 2015 S. 2 ).
(2) Eine Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil längeren Bestand verspricht, ist ein legitimes gesetzliches Ziel (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des revidierten Europäischen Adoptionsübereinkommens vom 27. November 2008, BGBl II 2015 S. 2 ).
- BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15
Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter …
Das revidierte Europäische Adoptionsübereinkommen vom 27. November 2008 trägt diesem Umstand in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese "in einer stabilen Beziehung" leben (BGBl. II 2015 S. 2, 6 - Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 40 mwN).