Gesetzgebung
   BGBl. II 2015 S. 2   

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BGBl. II 2015 S. 2 (https://dejure.org/2015,52049)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 1, ausgegeben am 14.01.2015, Seite 2
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)
  • vom 07.01.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 01.10.2014   BT   Ratifizierung des Adoptionsübereinkommen
  • 28.10.2014   BT   Adoptionsübereinkommen (in: Mauerfall, Elterngeld Plus, Hinweisgeber, Raumfahrt)
  • 07.11.2014   BT   EU-Adoptionsübereinkommen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 13.11.2014   BT   Adoption von Kindern (in: Bundestagsbeschlüsse am 13. und 14. November )
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 ).

    Zwar erlaubt dieses den Vertragsstaaten in Art. 7 Abs. 2 Satz 2, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese "in einer stabilen Beziehung" leben (BGBl II 2015 S. 2 ).

    (2) Eine Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil längeren Bestand verspricht, ist ein legitimes gesetzliches Ziel (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des revidierten Europäischen Adoptionsübereinkommens vom 27. November 2008, BGBl II 2015 S. 2 ).

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 586/15

    Zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter

    Das revidierte Europäische Adoptionsübereinkommen vom 27. November 2008 trägt diesem Umstand in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese "in einer stabilen Beziehung" leben (BGBl. II 2015 S. 2, 6 - Senatsbeschluss BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 40 mwN).
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