Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1042   

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BGBl. I 2015 S. 1042 (https://dejure.org/2015,51422)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 03.07.2015, Seite 1042
  • Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
  • vom 29.06.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 07.04.2015   BT   Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung
  • 12.05.2015   BT   Gesetz zum internationalen Erbrecht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 22.05.2015   BT   Internationales Erbrecht geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 21. und 22. Mai)
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser bestimmt in der Fassung des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. 2015 I S. 1042), in Kraft seit 17. August 2015:.
  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Diese Auslegung sei der Begründung des deutschen Gesetzes, mit dem das innerstaatliche Recht gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 geändert worden sei, (Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015, BGBl. I, S. 1042) zu entnehmen.
  • KG, 10.01.2017 - 6 W 125/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Erbscheinsverfahren: Ausschließliche

    Dieser lautet in der Fassung des zum 17. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes "zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften" vom 29.06.2015 (kurz: IntErbRVG, BGBl. I 2015, S. 1042 ff.) wie folgt:.

    In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.03.2015 heißt es zur internationalen Zuständigkeit in Erbsachen ausdrücklich (Quelle: BT-Drs. 18/4201 S. 59):.

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (31. Oktober 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.
  • BFH, 05.12.2018 - II R 9/15

    Vermögen einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als

    a) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbstatut) unterliegt nach Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGuaÄndG) vom 29. Juni 2015 (BGBl I 2015, 1042) dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
  • OLG München, 22.03.2017 - 31 AR 47/17

    Zu den Voraussetzungen der Vorlage betreffend die Bestimmung des örtlich

    Durch die Neufassung des § 343 Abs. 1 FamFG im Rahmen des IntErbRVG soll das Ziel, eine möglichst einheitliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Erteilung eines Erbscheins und für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Kapitel VI der EuErbVO zu gewährleisten, - und damit auch ein Gleichlauf mit Art. 4 EuErbVO - erreicht werden (vgl. BT-Drs. 18/4201 S. 59).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (18. Oktober 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

    Die am 17. Dezember 2014 beim Amtsgericht in Langenfeld eingegangene und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den ihr und ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 7. Dezember 2014 ist gemäß § 2361 BGB, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 352 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. I, S. 1042) am 17. August 2015 (vgl. Art. 22 des Gesetzes) gültigen Fassung statthaft und nach Maßgabe der §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG a.F. auch im Übrigen zulässig.
  • OLG Frankfurt, 11.04.2016 - 20 W 312/15

    Analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG

    Für die Gerichtskostenberechnung im Hinblick auf die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld im Grundbuch fehlt nach der Gesetzeslage in der Fassung vor dem Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I, S. 1042 ff.) eine den Vorschriften in Nrn. 14122 und 14141 KV GNotKG entsprechende Regelung.

    Zutreffend ist zunächst die Annahme des Grundbuchamts, dass für die Berechnung der Kosten vorliegend nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG noch die Gesetzeslage vor dem Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I, S. 1042 ff.) anzuwenden ist.

    Soweit in der zitierten Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird (vgl. auch BR-Drs. 644/14, Seite 76), dass die bisherige Gesetzeslage aus den oben genannten Gründen dazu geführt habe, dass für die Eintragung der Veränderung bei mehreren Grundbuchämtern zum Teil höhere Gebühren erhoben werden als für die Ersteintragung des Rechts, was deshalb geändert wurde, kann daraus aber auch nicht das Gegenteil entnommen werden.

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (2. Mai 2017) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen.
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit;

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18

    Beförderungsrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilung;

  • OLG Hamm, 25.09.2015 - 15 W 285/15

    Notargebühren bei Löschung einer an mehreren Wohnungseigentumsrechten

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2016 - 5 ME 103/16

    Fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung; gesundheitliche Eignung; psychiatrisches

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2016 - 5 ME 150/16

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Hilfsperson; Kanzleikraft;

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16

    Besondere Ordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt; Funktionsstelle;

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2016 - 5 LA 46/16

    Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellung; Höchstaltersregelung;

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19

    Altersgrenze; Ruhestand; Hinausschieben

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2017 - 11 KO 3702/16

    Keine schematische Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei nur begrenzter

  • OLG Hamburg, 30.05.2022 - 2 W 100/21
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