Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1349   

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BGBl. I 2015 S. 1349 (https://dejure.org/2015,51382)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 24.07.2015, Seite 1349
  • Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
  • vom 17.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes

Literatur

  • zis-online.com PDF

    Die Vollstreckung ausländischer freiheitsentziehender Strafurteile über das innerstaatliche Höchstmaß hinaus - eine kritische Analyse des § 54a IRG (Prof. Dr. Frank Meyer, Jun.-Prof. Dr. Suzan Denise Hüttemann; ZIS 2016, 777-787)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 07.04.2015   BT   Vollstreckung von Strafen im Ausland
  • 10.06.2015   BT   Beschluss zu Kooperation verschoben
  • 12.06.2015   BT   Internationale Rechtshilfe bei Freiheitsentzug (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 17.06.2015   BT   EU-Rechtshilfe bei Haftstrafen
  • 19.06.2015   BT   Internationale Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen (in: Bundestagsbeschlüsse am 18. und 19. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben

    Diese Vorschrift ist durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1349) geändert worden (ausführlich hierzu: LG Krefeld, Beschluss vom 14.8.2017, 21 StVK 218/16, juris Rn. 20 f.); durch das Abstellen auf die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als Prüfungsmaßstab wird die Ursprungsidee des historischen Gesetzgebers wieder aufgegriffen, wonach der Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im ausländischen Verfahren bei der Vollstreckungshilfe im stärkeren Umfang Rechnung getragen werden muss als bei der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe.
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    Insoweit haben die niederländischen Justizbehörden ihr Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung unter Hinweis auf den Rb-Freiheitsstrafen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 IRG) und unter Verwendung der dort in Artikel 4 vorgesehenen und in der Anlage 1 aufgeführten vollständig ausgefüllten Bescheinigung (§ 84c IRG) nebst den der Verurteilung zugrunde liegenden Erkenntnissen in deutscher Sprache (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/4347 S. 117 f.) übermittelt, so dass zunächst den formalen Anforderungen Rechnung getragen ist.

    Das ausländische Erkenntnis wird nach § 84g Absatz 3 IRG vielmehr für vollstreckbar erklärt und bleibt damit als Grundlage der Vollstreckung erhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/4347 S. 109).

    Eine Umwandlung oder Anpassung der verhängten Sanktion in eine nach deutschem Recht am meisten entsprechende Sanktion findet nach § 84g Abs. 5 Nr. 1 IRG hingegen nur statt, wenn die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich IRG geltende Recht vorsieht, mithin wenn sie nach ihrer Art mit deutschem Recht nicht vereinbar ist (BT-Drucks. 18/4347 S.128).

    Die Norm entspricht insoweit einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass für die vollstreckungsrechtlich zu treffenden notwendigen Entscheidungen allein das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats gilt und vollstreckungsrechtliche Bewertungen des ersuchenden Staats- bzw. des Urteilsstaats nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu jüngst EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C 554/14 - Ognyanov = NJW 2017, 457 ff. mit. Anm. Böhm; Art. 17 Abs. 1 Rb-Freiheitstrafen; BT-Drucks. 18/4347 S.133), etwa im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung (§ 84k Abs. 2 IRG).

    Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass allein die Behörden des Vollstreckungsstaates die Aussicht einer Wiedereingliederung nach Beendigung der Haft, eine mögliche Gefährdung, die von der verurteilten Person für die Allgemeinheit weiterhin ausgeht, sowie das persönliche Verhalten der verurteilten Person während der Haft und die Entwicklung, die sie unter den Einwirkungen des Strafvollzuges genommen hat, zuverlässig beurteilen können (BT-Drucks. 18/4347 S.133).

    Eine Vollstreckungshilfe, die gegen allgemeine Grundsätze und Grundrechte des Gemeinschaftsrechts verstößt, wäre nämlich unzulässig und darf auch nicht nach Maßgabe der §§ 84 ff IRG bewilligt werden (so auch BT-Drucks. 18/4347 S. 36; vgl. hierzu auch Schomburg/Hackner in: Schom-burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 49 Rn. 24c).

    Insoweit muss auch gesehen werden, dass vorliegend nicht nur eine Verbüßung der Freiheitstrafe von acht Monaten im offenen Vollzug möglich erscheint, so dass der Verurteilte schon hierzu geladen werden könnte (§ 7 JVollzGB III BaWü), sondern zudem diesem die Möglichkeit verbleibt, auch bei einer Vollstreckungsübernahme eine Aussetzung der zu verbüßenden Strafe zur Bewährung im Wege der Gnade zu beantragen (BT-Drucks. 18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20).

    Schließlich ergibt die nach § 84g Abs. 3 IRG nunmehr auch dem Senat im Beschwerdeverfahren obliegende Überprüfung, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG nicht geltend machen zu wollen, in ihrer - wenn auch knappen - Entschließung vom 20.09.2016 rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 126 ff.).

    Dies wäre nur der Fall, wenn ein Teil der dem Verurteilten zur Last gelegten Taten etwa mangels Vorliegens der beiderseitigen Sanktionierbarkeit (§ 84a Abs. 2 IRG) oder wegen Eintritts der Verjährung (§ 84b Abs. 1 Nr. 4 IRG) nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 212), was vorliegend nicht der Fall ist.

  • LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG ist durch das Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1349) geändert worden.
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme

    Insoweit haben die rumänischen Justizbehörden ihr Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung unter Hinweis auf den in Rumänien am 26.12.2013 ins nationale Recht umgesetzten Rb-Freiheitsstrafen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 IRG) und unter Verwendung der dort in Artikel 4 vorgesehenen und in der Anlage 1 aufgeführten vollständig ausgefüllten Bescheinigung (§ 84c IRG) nebst den der Verurteilung zugrunde liegenden Erkenntnissen (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/4347 S. 117 f.) in deutscher Sprache übermittelt, so dass zunächst den formalen Anforderungen Rechnung getragen ist.

    Eine Vollstreckungshilfe, die gegen Grundrechte und allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt, wäre nämlich unzulässig und darf auch nicht nach Maßgabe der §§ 84 ff. IRG bewilligt werden (so auch BT-Drucks. 18/4347 S. 36; vgl. hierzu auch Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 49 Rn. 24c).

    Insoweit ist der Senat jedoch der Ansicht, dass jedenfalls besondere Härten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bzw. des Strafvollzuges berücksichtigt werden können und hier entsprechend der Vorgabe der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 11.06.2015 die Prüfung gebieten, ob der Verurteilte zum Erhalt seines Arbeitsplatzes schon in den offenen Vollzug geladen werden (§ 7 JVollzGB III BaWü) und/oder eine vorzeitige Entlassung (§ 88 JGG; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015, III - 2 Ws 33/15, abgedruckt bei juris) möglich sein könnte (Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BT-Drucks. 18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20).

    Schließlich ergibt die nach § 84g Abs. 3 IRG nunmehr auch dem Senat im Beschwerdeverfahren obliegende Überprüfung, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG nicht geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 126 ff.).

  • KG, 26.10.2015 - 151 AR 38/15

    Beschwerde gegen Ablehnung der Übertragung der Vollstreckung an einen anderen

    Die Staatsanwaltschaft B. hat dieses Begehren (zutreffend) als Antrag nach § 85 Abs. 1 Satz 3 IRG in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden, durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1349) geänderten Fassung (im Folgenden: IRG n.F.) behandelt.

    Will die Vollstreckungsbehörde - wie hier - eine Übertragung der Strafvollstreckung im Hinblick auf eine etwaige vorzeitige Entlassung im Herkunftsstaat versagen, so ist sie gehalten, sich durch entsprechende Erkundigungen sichere Kenntnis von der dortigen Vollstreckungspraxis zu verschaffen (vgl. BT-Drucksache 18/4347, S. 139).

    Der Rb Freiheitsstrafen verfolgt primär den Zweck, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern, und berücksichtigt, dass sich insbesondere Kommunikationsschwierigkeiten wegen der Sprachbarriere, die Entfremdung von der heimatlichen Kultur und deren Bräuchen sowie fehlende Kontakte zu Familienangehörigen schädlich auf die Wiedereingliederung auswirken können (s. Erwägungsgrund 9, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 und Abs. 6 Rb Freiheitsstrafen; s.a. BT-Drucksache 18/4347, S. 138).

    Die Staatsanwaltschaft wird außerdem gehalten sein, erforderlichenfalls weitere Informationen zu persönlichen Bindungen des Verurteilten auch durch Rückfrage bei diesem einzuholen (vgl. BT-Drucksache 18/4347, S. 138).

    Wie bei § 87h IRG, an dem § 85b IRG sich orientiert (vgl. BT-Drucksache 18/4347, S. 142), handelt es sich auch bei § 85b IRG um ein Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 87h Rn. 10), auf das über § 77 Abs. 1 IRG die Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO Anwendung finden.

  • OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 2 Ausl D 2/16

    Die Durchbeförderung zwischen Mitgliedsstaaten der EU richtet sich seit dem

    Eine solche Bescheinigung haben die ungarischen Behörden hier indes nicht vorgelegt, was zur Ablehnung der Durchbeförderung als unzulässig führt (vgl. BT-Drucks. 18/4347 S. 136).

    Die Prüfung des Durchbeförderungsersuchens sollte mithin zur Vereinfachung weitgehend auf formale Kriterien begrenzt werden (vgl. BT-Drucks 18/4347, S. 135).

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17

    Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die

    Eine derart enge und urteilsbezogene Auslegung des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit entspricht im Bereich der Vollstreckungsübernahme auch dem Willen des deutschen Gesetzgebers, welcher bei der Umsetzung des Rb-Freiheitsstrafen in das nationale Recht von der ihm nach Art. 7 des RB-Freiheitsstrafen eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf die Prüfung des Merkmals der beiderseitigen Strafbarkeit ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht hat, weil bei Übernahme der Strafvollstreckung für einen anderen Staat die Resozialisierung der verurteilten Person nur zureichend gelingen könne, wenn das dem Verurteilten vorgeworfene Verhalten auch im Inland strafbar sei (BT-Drucks. 18/4347, Seite 109).
  • OLG Celle, 25.06.2019 - 2 Ws 158/19

    Eintritt von Führungsaufsicht nach Vollstreckung eines ausländischen Urteils in

    So sieht der mit dem "Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen" vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1349) neu geschaffene § 84k Abs. 1 S. 1 und 2 IRG vor, dass - insoweit entsprechend der bereits zuvor geltenden Regelung § 57 Abs. 2 IRG - die Vollstreckung des Restes der freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden kann und die Vorschriften des Strafgesetzbuchs entsprechend gelten.
  • LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17

    Strafvollstreckung aus italienischem Urteil

    Gemäß des RB-Freiheitsstrafen - in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen u. a. (BGBl. Teil I 2015, Seite 1349 - im Folgenden: IRG) - war die Vollstreckung gegen den Verurteilten für zulässig zu erklären.
  • OLG Köln, 18.01.2017 - 6 AuslE 7/17

    Überstellung eines niederländischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur

    Das Begehren des Verurteilten ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 85 Abs. 5 Satz 3 IRG in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden, durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1349) geänderten Fassung (im Folgenden: IRG n.F.) zu behandeln.
  • KG, 11.06.2020 - 5 Ws 67/20

    Weisung für die Dauer der Führungsaufsicht bei ausländischem Wohnsitz

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