Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1386   

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BGBl. I 2015 S. 1386 (https://dejure.org/2015,51367)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 31.07.2015, Seite 1386
  • Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
  • vom 27.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Literatur

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 5

    Der neue § 25b AufenthG - ein Ausweg aus der Zwickmühle der Kettenduldungen?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (14)

  • 06.02.2015   BR   Neue Regelungen zum Aufenthaltsrecht - Bundesrat fordert Verbesserungen im Bleiberecht
  • 26.02.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung
  • 27.02.2015   BT   Reform des Bleiberechts (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 05.03.2015   BT   Sprachnachweis bei Ehegattennachzug
  • 17.03.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung
  • 23.03.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung
  • 23.03.2015   BT   Kontroversen um die Reform des Bleiberechts
  • 25.03.2015   BT   Einrichtungen für Ausreisegewahrsam
  • 24.06.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 03.07.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung (in: Bundestagsbeschlüsse vom 1. bis 3. Juli)
  • 10.07.2015   BR   Neue Regeln zum Aufenthaltsrecht - Länder billigen neues Bleiberecht, fordern aber weitere Verbesserungen
  • 10.07.2015   BR   Neue Regeln zum Aufenthaltsrecht - Länder billigen neues Bleiberecht, fordern aber weitere Verbesserungen
  • 14.12.2015 BReg Integration - Bleiberecht nach acht Jahren Aufenthalt
  • 21.12.2015   BT   Wichtige Beschlüsse des Jahres 2015
 
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Wird zitiert von ... (367)

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG, der durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 1. August 2015 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, nicht.

    Die Kläger können auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 1. August 2015 geänderten Fassung nicht beanspruchen.

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden.

    Mit dieser durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (AufenthBeendBlReNG) vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) eingeführten Differenzierung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen, wonach unter engen Voraussetzungen eine vollständige Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung ohne vorherige Ausreise geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.), und hierfür in § 11 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen (BT-Drs. 18/4097 S. 36 f.).

    Mit der Änderung in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wollte der Gesetzgeber den früheren Rechtszustand wieder herstellen, indem er den bisher offenen Wortlaut der Vorschrift konkretisiert und damit klargestellt hat, dass über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden zu entscheiden ist (BT-Drs. 18/4097 S. 36).

    Die Ausgestaltung der Ausweisung als gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung ist auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zurückzuführen, eine "Beschleunigung des Verfahrens und schnellere Rechtssicherheit" zu erreichen (BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.).

    Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber, dass über die Dauer der Sperrfrist von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (BT-Drs. 18/4097 S. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Die Vorschrift sei durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, 1386) insoweit geändert, als der Begriff des "Ausweisungsgrundes" durch den des "Ausweisungsinteresses" ersetzt worden sei.

    Eine materielle Änderung sollte durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386), mit dem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einzig die Wörter "Ausweisungsgrund vorliegt" durch die Wörter "Ausweisungsinteresse besteht" ersetzt wurden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.08.2015 - 11 S 1500/15 -, juris), insoweit nicht erfolgen.

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