Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1739   

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BGBl. I 2015 S. 1739 (https://dejure.org/2015,51339)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 23.10.2015, Seite 1739
  • Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
  • vom 20.10.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Meldungen (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 12.05.2015   BT   Diese Woche im Plenum des Bundestages
  • 18.05.2015   BT   Einfachere Rückgabe von Elektrogeräten
  • 17.06.2015   BT   Rücknahme von alten Elektrogeräten
  • 17.06.2015   BT   Rücknahme von alten Elektrogeräten begrüßt
  • 24.06.2015   BT   Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 25.06.2015   BT   Pflicht zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten
  • 01.07.2015   BT   Ja zu neuen Regeln für Elektroschrott
  • 02.07.2015   BT   Rücknahmepflicht von Elektrogeräten eingeführt
  • 03.07.2015   BT   Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten (in: Bundestagsbeschlüsse vom 1. bis 3. Juli)
  • 26.10.2015 BReg Elektronikgerätegesetz - Handel muss alte Elektrogeräte zurücknehmen
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17

    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung;

    Aufgrund der Einfügung der Worte "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" in § 18 Abs. 1 KrWG durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, 1772) ist die Abgabe einer unvollständigen Anzeige bußgeldbewehrt.

    Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber den Bußgeldtatbestand, der wegen der Trennung von Anzeige in § 18 Abs. 1 KrWG und Benennung der beizufügenden Unterlagen in § 18 Abs. 2 KrWG nach verbreiteter Auffassung auf die Erfüllung der formellen Anforderungen beschränkt war (vgl. hierzu Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 52 m.w.N.; Kraft, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 69 Rn. 58), auf die inhaltlichen Anforderungen erweitert, "um den Bußgeldtatbestand (...) nicht in Teilen leer laufen zu lassen" (BT-Drs. 18/5412 S. 15; siehe auch Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand März 2016, KrWG § 69 Rn. 41).

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 15.17

    Abfallrechtliche Untersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Sammler von

    Aufgrund der Einfügung der Worte "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" in § 18 Abs. 1 KrWG durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, 1772) ist die Abgabe einer unvollständigen Anzeige bußgeldbewehrt.

    Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber den Bußgeldtatbestand, der wegen der Trennung von Anzeige in § 18 Abs. 1 KrWG und Benennung der beizufügenden Unterlagen in § 18 Abs. 2 KrWG nach verbreiteter Auffassung auf die Erfüllung der formellen Anforderungen beschränkt war (vgl. hierzu Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 52 m.w.N.; Kraft, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 69 Rn. 58), auf die inhaltlichen Anforderungen erweitert, "um den Bußgeldtatbestand (...) nicht in Teilen leer laufen zu lassen" (BT-Drs. 18/5412 S. 15; siehe auch Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand März 2016, KrWG § 69 Rn. 41).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Der Zusatz "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" wurde mit Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739 ) in § 18 Abs. 1 KrWG eingefügt und stellt mit Blick auf den Bußgeldtatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG klar, dass zu einer vollständigen Anzeige im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG auch die Angaben gemäß § 18 Abs. 2 und 3 KrWG gehören (BT-Drs. 18/5412, S. 16).
  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 16.17

    Untersagung der gewerblichen Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus

    Aufgrund der Einfügung der Worte "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" in § 18 Abs. 1 KrWG durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, 1772) ist die Abgabe einer unvollständigen Anzeige bußgeldbewehrt.

    Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber den Bußgeldtatbestand, der wegen der Trennung von Anzeige in § 18 Abs. 1 KrWG und Benennung der beizufügenden Unterlagen in § 18 Abs. 2 KrWG nach verbreiteter Auffassung auf die Erfüllung der formellen Anforderungen beschränkt war (vgl. hierzu Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 52 m.w.N.; Kraft, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 69 Rn. 58), auf die inhaltlichen Anforderungen erweitert, "um den Bußgeldtatbestand (...) nicht in Teilen leer laufen zu lassen" (BT-Drs. 18/5412 S. 15; siehe auch Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand März 2016, KrWG § 69 Rn. 41).

  • VG Ansbach, 08.02.2017 - AN 11 K 15.00981

    Anrechnung von freiwilligen Rücknahmemengen auf Abholverpflichtungen nach dem

    Zum 24. Oktober 2015 trat das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG 2015) durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1739) in Kraft.

    Das ElektroG 2005 zeitigt außerhalb des Anwendungsbereichs von § 46 ElektroG 2015 keine Wirkungen mehr, denn es ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 (1773)) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElektroG 2015 außer Kraft getreten.

  • VG Karlsruhe, 20.03.2019 - 5 K 5127/17

    Risikoumschreibung in EURL 19/2012 Art 5 Abs 2 Buchst e als eine abstrakte,

    Der Beklagte ist nicht zur kostenlosen Annahme der Speichersteine sowie der weiteren Bauteile der Nachtspeicherheizgeräte verpflichtet, weil von ihnen aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739) ausgeht.
  • FG Düsseldorf, 19.11.2018 - 4 K 2044/17

    Widerruf der Annahme einer Zollanmeldung: Zollamtliche Überwachung der Einfuhr

    Das ElektroG ist in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1739) anzuwenden.
  • AG Dessau-Roßlau, 31.03.2023 - 13 OWi 611/21
    Variante, § 27 Abs. 1 Nr. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I Seite 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist.
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