Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1802   

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BGBl. I 2015 S. 1802 (https://dejure.org/2015,51327)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 30.10.2015, Seite 1802
  • Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
  • vom 28.10.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (16)

  • 10.09.2015   BT   Schutz unbegleiteter Flüchtlingskinder
  • 16.09.2015   BT   Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 17.09.2015   BT   Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • 25.09.2015   BT   Bessere Betreuung von Flüchtlingskindern
  • 25.09.2015   BR   Hilfe für unbegleitete Flüchtlingskinder
  • 07.10.2015   BT   Asylrecht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 08.10.2015   BT   Votum über Gesetzespaket zur Hilfe für Flüchtlinge
  • 12.10.2015   BT   Kontroverse um Flüchtlingskinder
  • 12.10.2015   BT   Experten begrüßen Pläne für geflüchtete Kinder
  • 14.10.2015   BT   Unterbringung von Flüchtlingskindern
  • 15.10.2015   BT   Maßnahmenpaket gegen Flüchtlingskrise gebilligt
  • 16.10.2015   BT   Asylrecht (in: Bundestagsbeschlüsse vom 14. bis 16. Oktober)
  • 16.10.2015   BR   Bundesweite Verteilung unbegleiteter Flüchtlingskinder - Bundesrat stimmt Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu
  • 16.10.2015   BR   Bundesweite Verteilung unbegleiteter Flüchtlingskinder - Bundesrat stimmt Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu
  • 16.10.2015 BReg Im Bundesrat beschlossen - Hilfen für minderjährige Flüchtlinge
  • 21.12.2015   BT   Wichtige Beschlüsse des Jahres 2015
 
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Wird zitiert von ... (60)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17

    Altersbestimmung; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsinteresse;

    Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (BT-Drs. 18/5921) sah in Art. 1 Nr. 4 die Einfügung der §§ 42a bis 42e über die vorläufige Inobhutnahme in das Achte Buch Sozialgesetzbuch vor, enthielt aber keine Vorschrift zur Durchführung einer Altersbestimmung.

    Erst auf Anregung des Bundesrats (BT-Drs. 18/6289 S. 2) ist in den Ausschussberatungen die Vorschrift des § 42f SGB VIII zur Altersbestimmung eingefügt worden.

    Die Begründung der Beschlussempfehlung führt insoweit aus, dass eine Regelung zur Altersfeststellung erforderlich sei, um spätere Auseinandersetzungen über Altersfragen zu vermeiden (BT-Drs. 18/6392 S. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22

    Landkreis Schwäbisch Hall gegen Land Baden-Württemberg wegen Kostenerstattung

    Vorliegend ist daher das Achte Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), das für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802), Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226) und Art. 2 Abs. 10 des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden war, anzuwenden.

    Gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII, in der vom 01.11.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung vom 28.10.2015 (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802), wurde das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt, wenn die Person, der Jugendhilfe gewährt worden ist, im Ausland geboren war.

    Gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der vom 01.11.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung vom 28.10.2015 (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802) sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird (Nr. 1) und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet (Nr. 2).

    bb) Mit den Änderungen des Achten Buch Sozialgesetzbuch durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) ist für den Fall einer Einreise im Mai 2014 und für den Fall, dass der örtliche Träger erst später als einen Monat nach Einreise Kenntnis von der Minderjährigkeit erlangt, keine planwidrige Regelungslücke entstanden, die eine gesetzesimmanente richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigte, die eine Kostenerstattungspflicht des Landes in Anlehnung an § 89d Abs. 1 SGB VIII für die Fälle bestimmte, in denen der örtliche Träger erst später als einen Monat nach der Einreise einer Person von deren Minderjährigkeit Kenntnis erlangt.

    Mit Wirkung zum 01.07.2017 wurde § 89d Abs. 3 SGB VIII aufgehoben (Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19

    Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen

    Von diesem Grundsatz ausgehend scheidet eine Anwendbarkeit des § 88a SGB VIII vorliegend aus, da diese Norm erst mit Wirkung zum 01.11.2015 (vgl. Art. 1 Nr. 7, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl I 2015, 1802) und mithin erst nach Beginn der Leistung am 21.02.2015 in Kraft getreten ist.

    Auch anlässlich der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012 (BGBl I 2012, 2022) sowie bei dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl I 2015, 1802), mit dem die Regelung des § 89d Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 01.07.2017 aufgehoben und zugleich § 42d Abs. 5 in das SGB VIII eingefügt worden ist (vgl. Art. 1 Nr. 4 und Nr. 9, Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes) hat der Gesetzgeber es unterlassen, die Zuweisungsentscheidung in § 89 SGB VIII aufzunehmen.

    Die Unterscheidung zwischen begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen findet sich vielmehr in den §§ 42a und 88a SGB VIII, die durch das "Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher" mit Wirkung zum 01.11.2015 neu in das SGB VIII aufgenommen worden sind (vgl. Art. 1 Nr. 4 und 7, Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes, BGBl 2015, 1802).

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