Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2218   

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BGBl. I 2015 S. 2218 (https://dejure.org/2015,51258)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 17.12.2015, Seite 2218
  • Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
  • vom 10.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Literatur (3)

  • zis-online.com PDF

    Der missratene Tatbestand der neuen Datenhehlerei (§ 202d StGB) (Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg; ZIS 2016, 526)

  • zis-online.com PDF

    Ausufernd und fehlplatziert: Der Tatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB) im System des strafrechtlichen Daten- und Informationsschutzes (Prof. Dr. Tobias Singelnstein; ZIS 2016, 432)

  • kripoz.de

    Vorratsdatenspeicherung - Endlich?! (Dr. Jakob Dalby; KriPoZ 2/2016)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (16)

  • 03.06.2015   BT   Speicherpflicht und -frist für Verkehrsdaten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 04.06.2015   BT   Vorratsdatenspeicherung Thema im Bundestag
  • 10.06.2015   BT   Speicherung von Vorratsdaten
  • 12.06.2015   BT   Kontroverse um neue Vorratsdatenspeicherung
  • 17.06.2015   BT   Regierungsentwurf zur Speicherpflicht
  • 14.09.2015   BT   Vorratsdatenspeicherung bleibt umstritten
  • 16.09.2015   BT   Anhörung zur Vorratsdatenspeicherung
  • 07.10.2015   BT   Vorratsdatenspeicherung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 13.10.2015   BT   Vorratsdatenspeicherung vor der Abstimmung
  • 14.10.2015   BT   Änderung bei Datenspeicherung
  • 16.10.2015   BT   Speicherpflicht für Verkehrsdaten beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 14. bis 16. Oktober)
  • 16.10.2015   BT   Bundestag beschließt neue Vorratsdatenspeicherung
  • 06.11.2015   BR   Vorratsdatenspeicherung - Vorratsdatenspeicherung passiert den Bundesrat
  • 06.11.2015   BR   Vorratsdatenspeicherung - Vorratsdatenspeicherung passiert den Bundesrat
  • 18.12.2015 BReg Vorratsdatenspeicherung - Mehr Sicherheit, aber Grundrechte geschützt
  • 21.12.2015   BT   Wichtige Beschlüsse des Jahres 2015

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes durch Gesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218), dessen § 113a schon vom Regelungsgegenstand nicht identisch ist mit dem des § 113a TKG (a.F.), wird durch den Verweis nicht erfasst und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Es wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens des Verwaltungsgerichts Köln - 9 K 3859/16 - festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern.

    Mit ihrer gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) auferlegte Pflicht, nach Verstreichen einer gesetzlichen Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2017 Telekommunikationsverkehrsdaten aller Kunden, denen sie einen Internetzugang vermittelt, für einen begrenzten Zeitraum für Zwecke einer etwaigen Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr auf Vorrat speichern zu müssen.

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Diensteanbieter, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, dürfen gemäß § 113c Abs. 1 Nr. 3 TKG aber auch Verkehrsdaten auswerten, zu deren Speicherung sie gemäß § 113a Abs. 1, § 113b Abs. 1 und 3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) seit dem 1. Juli 2017 verpflichtet sind.
  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von

    Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Begründung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) ergibt sich nichts anderes.

    Die angegebenen Fundstellen enthalten nur eine allgemeine Umschreibung des Anwendungsbereichs der Norm ohne dass erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Anwendungsbereich des § 100a StPO beschränken wollte (vgl. BTDrucks 18/5088, S. 27, 31).

  • OLG Stuttgart, 15.11.2018 - 2 U 30/18

    Verbandspreise - Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Erlass eines Teilurteils

    Die Strafnorm schützt, anknüpfend an §§ 202a bis 202c StGB, das formelle Datengeheimnis desjenigen, der aufgrund seines Rechts an dem gedanklichen Inhalt über eine Weitergabe und Übermittlung der Daten entscheidet, und damit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Herrschaftsverhältnisses über eine Information, ohne dass eine Verletzung des persönlichen Lebens- oder Geheimbereichs vorausgesetzt wird (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 45; Brodowski/Marnau, NStZ 2017, 377 [378f.]).

    Das ist in Anlehnung an § 10 Absatz 5 Satz 2 BDSG i.d.F. vom 14.01.2003 nur der Fall, wenn jedermann die Daten, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 45).

    Als Vortat der Datenhehlerei kommen alle Taten in Betracht, die ein Strafgesetz verwirklichen, unabhängig von der Schuld des Täters oder vom Vorliegen eines Strafantrages (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 46).

    Als Vortat kommt neben den Straftatbeständen der §§ 202a, 202b StGB auch jede andere Straftat in Betracht, soweit sie sich auch gegen die formelle Verfügungsbefugnis des Berechtigten richtet und der Täter dadurch Daten erlangt hat (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 46).

    Für einverständliches Zusammenwirken bedarf es auch keines unmittelbaren Kontakts zwischen Täter und Vortäter, weshalb die Strafbarkeit nicht wegen des Einsatzes von Mittelsmännern ausscheidet (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47; Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 24).

    Ein unmittelbarer Kontakt ist jedoch nicht erforderlich (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47).

    Wie bei der Sachhehlerei ist dafür erforderlich, dass der Täter die als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47; Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 26; Weidemann in: Beck'scher Onlinekommentar zum StGB, 39. Ed. 2018, § 202d StGB Rn. 21).

    Die Art und die Umstände ihrer Begehung oder die Person des Vortäters müssen nicht bekannt sein (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47; Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 26; Weidemann in: Beck'scher Onlinekommentar zum StGB, 39. Ed. 2018, § 202d StGB Rn. 21; Kargl in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 10).

    Eine (Fremd-) Bereicherungsabsicht liegt danach vor, wenn nach der Vorstellung des Täters die Tat auf die Erlangung eines Vermögensvorteils für sich selbst oder einen Dritten gerichtet ist, wobei hinsichtlich der Bereicherung dolus directus ersten Grades erforderlich ist (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47), also ein Handeln, das darauf abzielt, einen Vermögensvorteil beim Täter selbst oder bei einem Dritten herbeizuführen (Kargl in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 17).

    Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47).

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 Nr. 1-3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2218) genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern und die in § 113b Abs. 2 Sätze 1 und 2 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten vermittelt, zu speichern.

    Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die ihr durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) auferlegte Pflicht, ab dem 1. Juli 2017 Telekommunikationsverkehrsdaten auf Vorrat speichern zu müssen.

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 13 B 238/17 durch Beschluss vom 22. Juni 2017 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 9 K 3859/16 festgestellt hatte, dass die dortige Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern, und die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite die Mitteilung veröffentlicht hatte, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtung absieht und auch keine Bußgeldverfahren gegen die betreffenden Telekommunikationsunternehmen eingeleitet werden, wendet sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls gegen die ihr durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG auferlegte Speicherpflicht als solche.

    Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 Nr. 1-3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2218) genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern und die in § 113b Abs. 2 Sätze 1 und 2 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten vermittelt, zu speichern, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die dem Teilnehmer für seine Internetnutzung zugewiesene öffentliche Internetprotokoll-Adresse gemäß § 113b Abs. 3 Nr. 1 TKG in den Fällen zu speichern, in denen die Internetnutzung unter Einsatz des NAPT-Verfahrens (Network Address and Port Translation Verfahren) erfolgt, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber der Klägerin Maßnahmen wegen des Unterlassens der Speicherung der dem Teilnehmer für seine Internetnutzung zugewiesenen öffentlichen Internetprotokoll-Adresse in den Fällen einzuleiten, in denen die Internetnutzung unter Einsatz des NAPT-Verfahrens (Network Address and Port Translation Verfahren) erfolgt.

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Die Pflicht der Telekommunikationsanbieter, bestimmte Verkehrsdaten für eine beschränkte Zeit zu speichern, ist durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) neu geregelt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO), soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt hatte (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 [ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100302.1bvr025608] - BVerfGE 125, 260).
  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

    Die für die Antragstellerin (spätestens) ab dem 1. Juli 2017 (§ 113b Abs. 3 TKG i.V.m. § 150 Abs. 13 Satz 1 TKG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015, BGBl I S. 2218) bestehende gesetzliche Verpflichtung, Einrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten vorzuhalten und zu betreiben (§§ 113a ff. TKG), kann von der Bundesnetzagentur durch entsprechende Anordnung sichergestellt und auch im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (§ 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG); gegen den gemäß § 137 Abs. 1 TKG vollziehbaren Verwaltungsakt kann die Antragstellerin dann zwar auch vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erhalten, in dessen Rahmen die Rechtmäßigkeit der ihr auferlegten Pflicht vom Gericht zu prüfen ist.
  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
    Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rechtsschutz gegen die ihr durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) auferlegte Pflicht, ab dem 1. Juli 2017 Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie einen Internetzugang vermittelt, für einen begrenzten Zeitraum für Zwecke einer etwaigen Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr auf Vorrat speichern zu müssen.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (13 B 238/17) den Beschluss des Gerichts geändert und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern.

  • BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22

    Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung

    Sie wendet sich mit der Feststellungsklage gegen die ihr durch § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG a. F.) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) auferlegte Pflicht, ab dem 1. Juli 2017 Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern.

    Die Klägerin hat ursprünglich die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, ab dem 1. Juli 2017 die in § 113b Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG a. F.) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) aufgeführten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden zu speichern, denen sie den Internetzugang vermittelt.

  • BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22

    Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • BGH, Ermittlungsrichter, 03.08.2017 - 1 BGs 237/17

    Überwachung der Telekommunikation: Zulässigkeit der Erhebung retrograder

  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 229/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2023/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2017 - 13 B 762/17
  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2354/23

    Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod der Beschwerdeführer

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • VG Berlin, 12.07.2016 - 3 K 8.16

    Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines

  • LG München I, 23.01.2018 - 1 Qs 9/17

    Verkehrsdaten, Beschwerde, Erhebung, Straftat, Speicherpflicht, Abrechnungsdaten,

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