Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 250   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51520
BGBl. I 2015 S. 250 (https://dejure.org/2015,51520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,51520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 13.03.2015, Seite 250
  • Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
  • vom 06.03.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 24.11.2014   BT   Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  • 05.01.2015   BT   Änderung des Bundesbeamtengesetzes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 14.01.2015   BT   Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  • 15.01.2015   BT   Bundesbeamtengesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 15. Januar)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - 8 A 2410/13

    Journalist kann Einsichtnahme in ein Gutachten über die NS-Vergangenheit

    Mit dieser Überlegung hat sich der Gesetzgeber erkennbar an die Definition des beamtenrechtlichen Personalaktenrechts in § 106 Abs. 1 Satz 4 Bundesbeamtengesetz in der heutigen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist (BBG), angelehnt.
  • VG Regensburg, 24.06.2015 - RN 1 K 14.670

    Ablehnung eines Antrags auf Beförderung zum Stabsfeldwebel

    Nach § 3 SG (Soldatengesetz, in d. Bek. v. 30.5.2005 BGBl. I 1482, zul. geänd. d. Art. 9 Abs. 2 G v. 6.3.2015, BGBl. I 250) ist ein Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
  • VG Saarlouis, 17.09.2015 - 2 K 737/14

    Urlaubsabgeltung für Beamte bei Altersteilzeit

    Die näheren Voraussetzungen sowie Umfang und Grenzen dieses Anspruchs, der mittlerweile auch in § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes - EUrlV - in der Fassung vom 06.03.2015 (BGBl. I, S. 250) normiert ist, sind aus Sicht der Kammer durch das Bundesverwaltungsgericht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht