Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2525   

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BGBl. I 2015 S. 2525 (https://dejure.org/2015,51217)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2525
  • Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
  • vom 21.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

Literatur (3)

  • zis-online.com PDF

    Wieviel Opferschutz verträgt das Strafverfahren? (Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub; ZIS 2017, 341-347)

  • blogspot.com

    Prozessbegleitung ist jetzt Gesetz - Gibt's ab 2017 noch Nebenklage am Amtsgericht?

  • stv-online.de PDF

    Jenseits der Opferschutzrichtlinie (RA Rüdiger Deckers; StV 11/2015)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 27.03.2015   BR   Umsetzung der Europäischen Opferschutzrichtlinie - Bundesrat weist auf Spannungsverhältnis zwischen Opferschutz und Wahrheitserforschung hin
  • 15.04.2015   BT   Opferrechte im Strafverfahren (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 21.04.2015   BT   Opferrechte werden gestärkt
  • 15.06.2015   BT   Anhörung zu Opferrechten
  • 17.06.2015   BT   Positive Resonanz auf Opferrechtsreform
  • 17.06.2015   BT   Positives Echo auf die Opferrechtsreform
  • 27.11.2015   BT   Opferrechtsreform (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 02.12.2015   BT   Opferrechte vor Gericht stärken
  • 03.12.2015   BT   Opferrechte im Strafverfahren (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
  • 18.12.2015   BR   Opferrechtsreform - Bundesrat stärkt Opferrechte in Strafverfahren
  • 18.12.2015   BR   Opferrechtsreform - Bundesrat stärkt Opferrechte in Strafverfahren

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525), Ansprüche auf Entschädigung oder Wiedergutmachung in anderer Weise erst ab dem Zeitpunkt der Verzögerungsrüge gewährt werden und danach eine Verzögerung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GVG sowie des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eintreten kann.
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