Gesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 2531 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2531
- Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
- vom 21.12.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)
- 09.09.2015 BT Automatischer Austausch von Kontodaten
- 16.09.2015 BT Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 12.10.2015 BT Regierung akzeptiert Änderungswunsch
- 28.10.2015 BT Anhörung zur Kapitalbesteuerung
- 02.11.2015 BT Banken für Beibehaltung der Abgeltungsteuer
- 06.11.2015 BT Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 09.11.2015 BT Finanzdatenaustausch Thema im Bundestag
- 12.11.2015 BT Informationsaustausch über Konten beschlossen
- 13.11.2015 BT Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 11. bis 13. November)
- 18.12.2015 BR Internationaler Datenaustausch - Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung
- 18.12.2015 BR Internationaler Datenaustausch - Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung
- 18.12.2015 BReg Weltweiter Informationsaustausch - Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 23.01.2024 - IX R 36/21
Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte
Ergänzend hierzu sei das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) --FKAustG-- erlassen worden, welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte. - FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus …
Zur Begründung führte sie aus, dass der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgang nach der durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) eingefügten Bestimmung des § 100a Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.Der Gesetzgeber habe von einer Ausweitung der Befreiung nach § 100a KAGB auf alle seinerzeit noch offenen Fälle abgesehen (vgl. BT-Drs. 18/6667) und etwaige damit verbundene Härten bewusst in Kauf genommen.
(2) Nach der durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) eingeführten Bestimmung des § 100a Abs. 1 Satz 1 KAGB werden Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 GrEStG, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ergeben, - unter weiteren, in Satz 3 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen - von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig i. S. der §§ 18 bis 20 GrEStG angezeigt werden.
Durch die Einführung des § 100a KAGB sollte erreicht werden, dass zumindest für inländische Grundstücke die Grunderwerbsteuer nur einmal anfällt, um eine weitere Belastung der Anleger zu vermeiden (BT-Drs. 18/6667, S. 23).