Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2531   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51218
BGBl. I 2015 S. 2531 (https://dejure.org/2015,51218)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,51218) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2531
  • Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
  • vom 21.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 09.09.2015   BT   Automatischer Austausch von Kontodaten
  • 16.09.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 12.10.2015   BT   Regierung akzeptiert Änderungswunsch
  • 28.10.2015   BT   Anhörung zur Kapitalbesteuerung
  • 02.11.2015   BT   Banken für Beibehaltung der Abgeltungsteuer
  • 06.11.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 09.11.2015   BT   Finanzdatenaustausch Thema im Bundestag
  • 12.11.2015   BT   Informationsaustausch über Konten beschlossen
  • 13.11.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 11. bis 13. November)
  • 18.12.2015   BR   Internationaler Datenaustausch - Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung
  • 18.12.2015   BR   Internationaler Datenaustausch - Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung
  • 18.12.2015 BReg Weltweiter Informationsaustausch - Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 23.01.2024 - IX R 36/21

    Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte

    Ergänzend hierzu sei das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) --FKAustG-- erlassen worden, welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte.
  • FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17

    Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus

    Zur Begründung führte sie aus, dass der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgang nach der durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) eingefügten Bestimmung des § 100a Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.

    Der Gesetzgeber habe von einer Ausweitung der Befreiung nach § 100a KAGB auf alle seinerzeit noch offenen Fälle abgesehen (vgl. BT-Drs. 18/6667) und etwaige damit verbundene Härten bewusst in Kauf genommen.

    (2) Nach der durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) eingeführten Bestimmung des § 100a Abs. 1 Satz 1 KAGB werden Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 GrEStG, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ergeben, - unter weiteren, in Satz 3 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen - von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig i. S. der §§ 18 bis 20 GrEStG angezeigt werden.

    Durch die Einführung des § 100a KAGB sollte erreicht werden, dass zumindest für inländische Grundstücke die Grunderwerbsteuer nur einmal anfällt, um eine weitere Belastung der Anleger zu vermeiden (BT-Drs. 18/6667, S. 23).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht