Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2563   

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BGBl. I 2015 S. 2563 (https://dejure.org/2015,51221)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2563
  • Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
  • vom 22.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    ... Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 27.11.2015   BT   Änderung des Parteiengesetzes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 02.12.2015   BT   Koalition will Parteiengesetz ändern
  • 08.12.2015   BT   Anhörung zu Änderungen im Parteienrecht
  • 09.12.2015   BT   Änderung des Parteiengesetzes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 14.12.2015   BT   Änderung des Parteiengesetzes im Fokus
  • 14.12.2015   BT   Parteiengesetz-Novelle kritisch durchleuchtet
  • 16.12.2015   BT   Änderung des Parteiengesetzes beschlossen
  • 16.12.2015   BT   Parteiengesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 16. und 17. Dezember)
  • 18.12.2015   BR   Parteiengesetz - Bundesrat billigt Erhöhung bei Parteienfinanzierung
  • 18.12.2015   BR   Parteiengesetz - Bundesrat billigt Erhöhung bei Parteienfinanzierung
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Berlin, 21.09.2017 - 2 K 413.16

    DIE PARTEI: Kein falscher Rechenschaftsbericht 2014

    Der Umstand, dass Parteien auf der Grundlage des Parteiengesetzes i.d.F. vom 22. Dezember 2004 - wie der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes selbst ausführt - durch "künstlich erzeugte Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit", z.B. durch den Verkauf von Waren zum Beschaffungspreis ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb des Bereichs der Parteiarbeit, die relative Obergrenze erhöhen und damit missbräuchlich eine Kappung der staatlichen Teilfinanzierung vermeiden oder abmildern konnten (vgl. BT-Drs. 18/6879, S. 9), führt daher nicht dazu, dass die durch ein solches Geschäft erlangte Leistung keine Einnahme i.S.d. § 26 PartG 2004 ist.

    Dies zeigt die Einführung des § 19a Abs. 4 Satz 2 des Parteiengesetzes i.d.F. vom 22. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I 2563), der gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 i.d.F. vom 22. Dezember 2015 ab dem Rechenschaftsjahr 2015 Anwendung findet.

    Die nicht saldierten Beträge werden bei diesem Regelungsmodell im Rechenschaftsbericht weiterhin ausgewiesen, um durch die Saldierung keinen Verlust an Transparenz zu verursachen (vgl. BT-Drs. 18/6879, S. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 3 B 26.17

    Rechenschaftsbericht über Einnahmen einer politischen Partei aus Goldhandel

    Nach den intensiv diskutierten Fällen des Goldverkaufs durch die AfD und des Geldverkaufs durch die Klägerin und Berufungsbeklagte reagierte der Gesetzgeber umgehend durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563).

    Zwar kann sich die vorliegende Fallkonstellation wegen der zwischenzeitlichen Einführung von § 19a Abs. 4 Satz 2 PartG durch das Zehnte Änderungsgesetz zum Parteiengesetz (vom 22. Dezember 2015, BGBl. I S. 2563) so nicht wiederholen.

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit;

    Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 23a Abs. 4 Satz 1 des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der Fassung des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563; PartG), denn Rechtsgrundlage der Feststellung der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts der Klägerin als politischer Partei durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages ist das zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 4. Oktober 2016 geltende Parteiengesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 6 C 32.11 - BVerwGE 145, 194 Rn. 22).

    Von seiner Regelungsbefugnis hat er erst ab dem Rechnungsjahr 2015 Gebrauch gemacht und mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) bestimmt, dass bei der Berechnung der relativen Obergrenze nach § 19a Abs. 4 Satz 2 PartG Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Betrages berücksichtigt werden.

  • VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
    Soweit der angegriffene Bescheid Bezug auf die verbindliche Festsetzung des Bundestags nimmt, greift er nur die Rechtslage auf, wie sie sich nach dem PartG (Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist) darstellt.
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