Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1010   

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BGBl. I 2015 S. 1010 (https://dejure.org/2015,51427)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 02.07.2015, Seite 1010
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  • vom 29.06.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 15.04.2015   BT   Änderung des EEG (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 23.04.2015   BT   Weitere Ausnahmen von der EEG-Umlage
  • 12.05.2015   BT   Erneuerbare-Energien-Gesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 20.05.2015   BT   EEG-Ausnahmen für zwei weitere Branchen
  • 22.05.2015   BT   Vergünstigungen für weitere stromintensive Unternehmen (in: Bundestagsbeschlüsse am 21. und 22. Mai)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2019 - 5 K 4780/17

    Ein Begrenzungsbescheid zur EEG-Umlage geht im Fall einer

    Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010), soweit diesem Rückwirkung zukommt - im Folgenden: "EEG 2014" -, als der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Dienstag, dem 30. Juni 2015, geltenden Fassung.
  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

    Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch auf das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in seiner Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ff.), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden EEG 2014) abzustellen.
  • VG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 5 K 2992/16

    Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die

    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch ein Anspruch auf Begrenzung nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 103 EEG in der Fassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden EEG 2014).
  • VG Frankfurt/Main, 03.05.2017 - 5 K 1621/16
    Dieser Erkenntnis zugrunde liegt für den Begrenzungszeitraum 2016 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden: "EEG 2014").
  • VG Frankfurt/Main, 08.07.2015 - 5 K 2248/14
    Auch wenn es sich bei dem EEG 2012 nur noch um temporäres Recht handelt, betrifft die Rechtsfrage des Verständnisses " einer Abnahmestelle" auch die nunmehr geltende Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist - FNA 754-27 -.
  • VG Frankfurt/Main, 02.07.2019 - 5 K 6023/17
    Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in seiner Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ff.), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden EEG 2014).
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