Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2229   

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BGBl. I 2015 S. 2229 (https://dejure.org/2015,51259)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 17.12.2015, Seite 2229
  • Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung(Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)
  • vom 10.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)

Literatur

  • seufert-law.de

    Abschaffung des Schlichtungsverfahrens nach § 17c Abs. 4b KHG und Anpassung des § 275 Abs. 1c SGB V durch das Krankenhausstrukturgesetz

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (19)

  • 23.06.2015   BT   Krankenhausreform Thema im Bundestag
  • 24.06.2015   BT   Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 01.07.2015   BT   Mehr Qualität in Krankenhäusern
  • 02.07.2015   BT   Strukturreform bleibt umstritten
  • 07.09.2015   BT   Kritik an geplanter Klinikreform
  • 07.09.2015   BT   Kritik an der geplanten Krankenhausreform
  • 16.10.2015   BT   Krankenhausfinanzierung löst heftigen Streit aus
  • 28.10.2015   BT   Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 28.10.2015   BT   Bundestag entscheidet über Krankenhausreform
  • 05.11.2015   BT   Bundestag beschließt die Krankenhausreform
  • 05.11.2015   BT   Reform der Krankenhausversorgung beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse am 5. und 6. November)
  • 27.11.2015   BR   Mehr Qualität in der Krankenhausversorgung - Bundesrat billigt Krankenhausstrukturgesetz
  • 27.11.2015   BR   Mehr Qualität in der Krankenhausversorgung - Bundesrat billigt Krankenhausstrukturgesetz
  • 27.11.2015 BReg Krankenhausstrukturgesetz - Qualität zahlt sich aus
  • 21.12.2015   BT   Wichtige Beschlüsse des Jahres 2015
  • 13.04.2016   BT   Krankenhausfinanzierung weiterentwickeln"
  • 22.03.2017   BT   Bessere Pflege in Krankenhäusern
  • 26.04.2017   BT   Anhörungen zu Pflege und Arzneimitteln
  • 17.05.2017   BT   Experten für mehr Pflegepersonal
 
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Wird zitiert von ... (181)

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Teilweise soll die Unmittelbarkeit der Datenübermittlung vom Leistungserbringer an den MDK verhindern, dass die KK tatsächlich Zugriffsmöglichkeiten auf Sozialdaten der Versicherten erhält (vgl § 276 Abs. 2 S 2 SGB V idF durch Art. 6 Nr. 23 Buchst a Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom 10.12.2015, BGBl I 2229 und Begründung des KHSG-Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 18/5372 S 98) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf

    Es sei wegen der Anfügung von Satz 4 an § 275 Abs. 1c SGB V durch das Gesetz zur Reform der Strukturen in der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG - vom 10.12.2015, BGBl I 2229, mWv 1.1.2016) ohne Belang, dass eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausrechnung betroffen sei.

    f) Die Vorinstanz legt rechtsirrig der Anfügung eines Satzes 4 an § 275 Abs. 1c SGB V durch Art. 6 Nr. 21a KHSG vom 10.12.2015 (BGBl I 2229) Rückwirkung bei.

    Dies gelte "sowohl für die vom 1. Senat des BSG angesprochenen Auffälligkeitsprüfungen als auch für die Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf eines KHSG, BT-Drucks 18/6586 S 110) .

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Als Reaktion auf die hier angegriffene Rechtsprechung fügte der Gesetzgeber durch Art. 6 Nr. 21a des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2229 ) an § 275 Abs. 1c SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (Art. 9 Abs. 1 KHSG) einen Satz 4 an: Danach ist als Prüfung nach Satz 1 jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert.
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