Gesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 243 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 10.03.2015, Seite 243
- Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
- vom 09.03.2015
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Wird zitiert von ... (2)
- VG Köln, 02.02.2016 - 18 K 367/15
Keine umfassende Befreiung von LKW-Dokumentationspflichten für Deutsche Post AG
Die Verfahrensbeteiligten sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin zu 1. verpflichtet ist, die in § 1 Abs. 5 Satz 1 und § 1 Abs. 6 Satz 7 Fahrpersonalverordnung (FahrpersV) vom 27.6.2005 (BGBl. I, S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.3.2015 (BGBl. I, S. 243) vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie ihre Fahrzeuge zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes i. S. von § 1 Abs. 1 PUDLV einsetzt und dabei neben den Sendungen des Universaldienstes auch Pakete mit einem Einzelgewicht von mehr als 20 Kilogramm zustellt.Nach den Materialien im Verordnungsgebungsverfahren zur Änderung der Fahrpersonalverordnung (BR-Drs. 653/14) S. 11, entspricht dieses Normverständnis auch dem Verständnis von Branchenvertretern.
Ausweislich der Materialien zum nationalen Verordnungsgebungsverfahren (BR-Drs. 653/14, S. 11) bezüglich der jüngsten Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FahrpersV hat sich die Bundesregierung in ihrer Begründung der Einschätzung der Branchenvertreter angeschlossen und ergänzend ausgeführt:.
- VG München, 21.02.2017 - M 16 K 16.1813
Zur Überprüfung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten durch die …
Durch Art. 1 Nr. 3a der Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) wurden dem § 20a Abs. 2 (Satz 1) FPersV die weiteren Sätze (2 bis 4) angefügt.Für die Aufsichtsbehörden würden dadurch die Möglichkeiten der Kontrolle und der Einforderung der Wahrnehmung der Mitverantwortung verbessert (vgl. BR-Drs. 653/14 S. 2 und BR-Drs. 653/1/14 S. 2).