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   BGBl. I 2015 S. 614   

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BGBl. I 2015 S. 614 (https://dejure.org/2015,51488)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 27.04.2015, Seite 614
  • Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
  • vom 21.04.2015

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 16.203

    Etikettierung von Qualitätswein b.A.

    Auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen und denen des Weingesetzes enthalte § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren berufe.

    Auf dieser Grundlage enthält § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft.

  • VG Würzburg, 30.04.2015 - W 3 K 13.534

    Wird auf einem Weinetikett der Name einer Weinlage (hier: Julius-Echter-Berg)

    Auf dieser Grundlage enthält § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614), diejenige Regelung, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren beruft.
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