Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 233   

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BGBl. I 2016 S. 233 (https://dejure.org/2016,9590)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 23.02.2016, Seite 233
  • Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
  • vom 17.02.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Meldungen (8)

  • sowhy.de

    Ab 01.10.2016 ist es (fast) aus mit der verpflichtenden Schriftform in AGB

  • heuking.de

    Anpassung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich

  • otto-schmidt.de

    Änderungen an BGB und UKlaG: Formvorgaben in AGB, Verfolgung von Datenschutzverstößen, Missbrauchseinwand

  • medienrecht-krefeld.de

    Verträge im Internet: Mehr Schutz für Verbraucher geplant

  • esche.de

    Neuer § 309 Nr. 13 BGB

Literatur (2)

  • seufert-law.de

    Strengere Gesetze für vorformulierte Verträge: Arbeitgeber müssen Standardarbeitsverträge überarbeiten

  • noerr.com

    § 309 Nr. 13 BGB
    Gesetzesänderung im AGB-Recht - Textformklausel anstatt Schriftformklausel

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 04.02.2015 BReg Gesetzentwurf stärkt Verbraucherrechte - Daten besser schützen
  • 27.03.2015   BR   Mehr Verbraucherschutz im Internet - Bundesrat will Verbraucherrechte im Datenschutz weiter stärken
  • 27.03.2015   BR   Mehr Verbraucherschutz im Internet - Bundesrat will Verbraucherrechte im Datenschutz weiter stärken
  • 15.04.2015   BT   Verbraucherschutz im Datenschutzrecht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 21.04.2015   BT   Mehr Schutz bei Verträgen im Internet
  • 30.04.2015   BT   Anhörung zum Datenschutzrecht
  • 06.05.2015   BT   Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen
  • 06.05.2015   BT   Erweiterte Klagebefugnis unter Experten strittig
  • 09.12.2015   BT   Verbraucherdatenschutz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 10.12.2015   BT   Schutz vor Datenkraken soll besser werden
  • 17.12.2015   BT   Schutz vor Missbrauch von Verbraucherdaten
  • 29.01.2016 BReg Datenschutzrecht ausgeweitet - Verbandsklagerecht stärkt Verbraucherrechte
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 387/15

    Unangemessene Vertragsklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB trotz Vorliegens der

    (Nach der ab dem 1. Oktober 2016 für von diesem Zeitpunkt an geschlossene Verträge geltenden Fassung [vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 - BGBl. I, S. 233] kann für Erklärungen von Verbrauchern, die, wie die Kündigung, gegenüber dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Dritten abzugeben sind, allenfalls noch die Textform, nicht aber die Schriftform wirksam vorgegeben werden [vgl. auch BT-Drucks. 18/4631, S. 17 f].) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die den Anforderungen des § 309 Nr. 13 BGB entspricht, im Regelfall auch mit § 307 BGB vereinbar ist (vgl. MünchKommBGB/Wurmnest, BGB 7. Aufl. § 309 Nr. 13 Rn. 4; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl, § 309 Nr. 13 Rn. 20, 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1989 - VIII ZR 142/88, NJW-RR 1989, 625, 626).
  • OLG Köln, 11.03.2016 - 6 U 121/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bereitstellung eines Kontaktformulars zur Eingabe

    Auch der Verweis auf die Einleitung zur Bundestagsdrucksache 18/4631 (Bl. 146 f.) kann nicht überzeugen, da dort Ausführungen dazu, dass und weshalb § 13 TMG keine das Marktverhalten regelnde Norm darstellen soll, nicht gemacht werden.
  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    (aa) Mit der Frage, ob der aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233-236) in § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG geregelte, tatbestandlich eingeschränkte Beseitigungsanspruch im Umkehrschluss zu der Annahme zwinge, der Gesetzgeber habe im Bereich des Unterlassungsklagengesetzes gerade keinen generellen Beseitigungsanspruch schaffen wollen (so Baldus/Siedler, BKR 2018, 412, 416), hat sich der I. Zivilsenat befasst (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 49, 50).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Für den neu zu schaffenden Beseitigungsanspruch in § 2 Abs. 1 UKlaG sollten dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4631 S. 21).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Der Verband muss dafür über eine hinreichende finanzielle, sachliche und personelle Ausstattung verfügen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.57; MünchKomm.ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., UKlaG § 4 Rn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 18/4631, S. 25).
  • BVerwG, 03.04.2019 - 8 C 4.18

    Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse

    Die Neufassung des § 4 Abs. 2 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) behielt diese Zielsetzung bei und konkretisierte die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen, um sie klarer und verständlicher zu regeln (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 15. April 2015, BT-Drs. 18/4631, S. 24).

    Sie stellt ausdrücklich klar, dass die Aufklärung und Beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher betrieben werden muss und nicht eigenen wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf (BT-Drs. 18/4631, S. 25).

  • LAG Nürnberg, 20.02.2019 - 2 Sa 402/18

    Equal-Pay - Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern - Richtlinienkonformität -

    Das Verbot einer strengeren Form als der Textform wurde erst mit Wirkung ab 01.11.2016 in das Gesetz aufgenommen (BGBl. I 2016, 233).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 1621/14

    Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) in der Fassung vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2446).

    14/7052, S. 208; OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2003 - 4 B 970/03 -, NJW 2004, 1123 = juris, Rn. 41, hat die Neufassung des § 4 Abs. 2 UKlaG durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233) die Zielsetzung klargestellt.

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.04.2018 - 7 O 6829/17

    Anforderungen an die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten

    Die Rechtsbehelfe werden aber in der Richtlinie gerade nicht abschließend geregelt (vgl. hierzu BT-Drs.: 18/4631, S. 14, Ziff. IV).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2021 - 4 A 1073/20

    Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen

    bb) An diese Rechtsprechung inhaltlich anknüpfend hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233, 234) ausdrücklich klargestellt, die Verbraucheraufklärung und -beratung müsse wirksam sein, d. h. einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

  • LG Regensburg, 15.12.2016 - 6 O 381/16

    Zulässigkeit der finanziellen Unterstützung der ein Alten- und Pflegeheim

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