Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2500   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39192
BGBl. I 2016 S. 2500 (https://dejure.org/2016,39192)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,39192) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 16.11.2016, Seite 2500
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)
  • vom 11.11.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-73049
    Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 25.05.2016   BT   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 30.05.2016   BT   Meldeverfahren in der Sozialversicherung
  • 29.06.2016   BT   Änderung des SGB IV (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    [Zu Art. 12b (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes):] Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen TransportarbeiterFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    b) Diese Rechtsprechung entwickelt der Senat insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz (Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG) der Indienstnahme der Arbeitgeber für den Beitragseinzug (vgl dazu Schlegel, Die Indienstnahme des Arbeitgebers in der Sozialversicherung, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, 265 ff) und angesichts der Einführung des § 7 Abs. 4 Satz 2 BVV (mWv 1.1.2017 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016, BGBl I 2500) fort.
  • BVerwG, 09.05.2018 - 8 C 13.17

    Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und

    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 17 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) - ArbZG -.
  • BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18

    Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500, 2512) auf die in den WaB-Gruppen beschäftigten Erzieher nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausgeschlossen ist (1.).
  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 9/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer

    b) Diese Rechtsprechung entwickelt der Senat insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz (Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG) der Indienstnahme der Arbeitgeber für den Beitragseinzug (vgl dazu Schlegel, Die Indienstnahme des Arbeitgebers in der Sozialversicherung, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, 265 ff) und angesichts der Einführung des § 7 Abs. 4 Satz 2 BVV (mWv 1.1.2017 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016, BGBl I 2500) fort.
  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 7/19 R

    Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer Familiengesellschaft

    b) Diese Rechtsprechung entwickelt der Senat insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz (Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG) der Indienstnahme der Arbeitgeber für den Beitragseinzug (vgl dazu Schlegel, Die Indienstnahme des Arbeitgebers in der Sozialversicherung, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht 2004, 265 ff) und angesichts der Einführung des § 7 Abs. 4 Satz 2 BVV (mWv 1.1.2017 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016, BGBl I 2500) fort.
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 58.16

    Revisionszulassung; Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit

    Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage, die nicht auf einen Sonntag fallen, als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) - ArbZG - berücksichtigt werden dürfen.
  • VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15

    Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden

    Allerdings stellt es die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung, nämlich § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes (vom 6. Juni 1994, BGBl. I S. 1170, 1171, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016, BGBl. I S. 2500) - ArbZG -, nach ihrem Wortlaut ("kann") in das Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie eine Feststellung zur Zulässigkeit einer Beschäftigung nach § 10 ArbZG trifft.
  • SG Dresden, 09.10.2019 - S 35 R 866/17
    Der nunmehr zu prüfende dritte Versuch, den Bescheid über die Zuschussbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, verletzt den Kläger rechtswidrig in seinen Rechten: Sofern sich die Beklagte zur Begründung für die Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Wirkung für die Vergangenheit auf § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des 6. SGB VI - Änderungsgesetzes vom 11.11.2016 (BGBl. I, S. 2500) beruft, erweist sich dies als rechtswidrig.

    So soll verhindert werden, dass Rentner, denen ein Zuschuss nach § 106 Abs. 1 SGB VI gewährt wurde, bei denen sich aber nachträglich herausstellt, dass sie nicht freiwillig in der GKV, sondern dort versicherungspflichtig sind, den bewilligten Zuschuss behalten dürfen und zugleich der Rentenversicherungsträger die aus der Rente zu entrichtenden Pflichtbeiträge zur GKV zahlen muss und damit durch den Zuschuss und den Pflichtbeitrag doppelt belastet ist (BT-Drucksache 18/8487 Seite 51).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 11 KR 3158/18

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - schweizerische Kinderrente nach

    In der Sache entspricht die schweizerische Kinderrente dem früheren Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI (aufgehoben durch Art. 4 Nr. 18 G vom 11.11.2016, BGBl I 2500 mWv 17.11.2016).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - L 7 BA 4192/19
    Durch Urteile vom 19. September 2019 (u.a. B 12 R 25/18 R, B 12 R 7/19 R und B 12 R 9/19 R) hat das BSG im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der Indienstnahme der Arbeitgeber für den Beitragseinzug und angesichts der Einführung des § 7 Abs. 4 Satz 2 BVV (mit Wirkung vom 1. Januar 2017 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. November 2016 <BGBl. I, 2500>) seine Rechtsprechung fortentwickelt.
  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 17.791

    Hilfe zur Erziehung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht