Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 254   

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BGBl. I 2016 S. 254 (https://dejure.org/2016,9586)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 25.02.2016, Seite 254
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
  • vom 19.02.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Meldungen (5)

  • internet-law.de

    Ab 1.2.2017 wieder neue Informationspflichten für Unternehmen

  • dlapiper.com

    Neue Anforderungen an Verbraucherinformationen

  • onlinehandelsrecht.com

    Neue Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017 (Verbraucherstreitbeilegung)

  • new-media-law.net

    Die neuen Informationspflichten für Händler nach den §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ab 01. Februar 2017

  • noerr.com

    Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Literatur

  • anwaltverein.de PDF, S. 23

    Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Was sich ändert - und was bleiben wird (Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting; AnwBl 2016, 190-193)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 03.06.2015   BT   Streitbelegung in Verbraucherangelegenheiten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 10.06.2015   BT   Streitbeilegung im Verbraucherbereich
  • 30.09.2015   BT   Schlichtungsidee stößt auf Zustimmung
  • 30.09.2015   BT   Ja zur außergerichtlichen Verbraucherstreitschlichtung
  • 27.11.2015   BT   Diese Woche im Plenum des Bundestages
  • 02.12.2015   BT   Streitschlichtung für Verbraucher
  • 03.12.2015   BT   Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
  • 29.01.2016   BR   Verbraucherschutz - Grünes Licht für außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
  • 29.01.2016   BR   Verbraucherschutz - Grünes Licht für außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
  • 11.08.2017   BT   In knapp vier Jahren Tausende Fragen an die Regierung gerichtet

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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 263/18

    Information über Verpflichtung eines Unternehmers zur Teilnahme an

    a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 258/15, S. 91; Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75; Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE§zum§Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf?§blob=publicationFile&v=5, S. 77).
  • BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18

    Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung

    a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 258/15, S. 91; Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75; Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/ RefE_zum_Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 77).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-380/19

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur

    § 36 ("Allgemeine Informationspflicht") des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) vom 19. Februar 2016 (BGBl. 2016 I, S. 254, im Folgenden: VSBG) sieht vor:.
  • BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20

    Kaufrechtliche Nacherfüllung in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Lieferung des

    Hingegen sieht die seit dem 26. Februar 2016 geltende und damit im Streitfall maßgebende Fassung des zweiten Halbsatzes (vgl. Art. 6 Nr. 1a, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016, BGBl. I S. 254) eine Rückwirkung vor, "wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird".
  • OLG München, 28.09.2015 - 18 U 1060/15

    Keine Hemmung der Verjährung bei fehlender Individualisierung des Güteantrags

    Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 9.6.2015 eine Änderung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nur insoweit vor, als die Regelung, die bisher nur für Gütestellen galt, die von einer Landes-justizverwaitung eingerichtet oder anerkannt wurden, auch auf alle eingerichteten oder anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen erstreckt werden soll (BT-Drs. 18/5089, Seite 1, Seite 21 und Seite 80).
  • VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 178.19

    Versicherungsombudsmann nicht informationsverpflichtet i.S.d. IFG

    § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) - VVG - spricht ausdrücklich keine Beleihung der Schlichtungsstellen mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen aus.
  • VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 4.19

    Keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde

    Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (RL 2013/11/EU; ABl. Nr. L 165 S. 63) durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde bestimmt, dass Schlichtungsstellen, die nach § 214 VVG in der bis zum 1. April 2016 geltenden Fassung anerkannt worden sind, ihre Tätigkeit bis zum 1. August 2016 auf der bis zum 1. April 2016 geltenden Rechtslage fortsetzen können und nach Ablauf dieses Zeitraums als Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gelten und den ab dem 1. April 2016 geltenden Vorschriften unterliegen (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016; BGBl. I S. 254, ber. S. 1039).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2016 - L 8 SO 189/16
    Die Frage, ob der Heimträger, die Klinikum D. GmbH, hier berechtigt ist, den mit der Antragstellerin am 26. Juli 2011 geschlossenen Heimvertrag (Bl. 165-172 d. VA d. Antragsgegners zu 1, vordere Heftung) zu kündigen, beurteilt sich nach dem am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG -) vom 27. September 2009 (BGBl. I 2319; zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2016, BGBl. I 254) und den vereinbarten Vertragsbedingungen; trotz der widersprüchlichen Angaben in § 24 Nr. 1 des Heimvertrags gilt der Vertrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 WBVG für unbestimmte Zeit.
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