Gesetzgebung
BGBl. I 2016 S. 2570 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 25.11.2016, Seite 2570
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
- vom 21.11.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 14.09.2016 BT Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 15.09.2016 BT Höhere Bezüge für Bundesbeamte
- 28.09.2016 BT Höhere Bezüge für Bundesbeamte
- 20.10.2016 BT Beschlüsse nach Beratungen ohne Aussprache
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG…, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).bb) Weitere Anhaltspunkte für die Berechnungsweise des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - BBVAnpG 2016/2017 - (BT-Drs. 18/9533), die den vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Begründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.
Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der Besoldungsgruppe A 2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist (BT-Drs. 18/9533 S. 37).
Der Senat hat zur Berechnung des Steuerabzugs den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017, BT-Drs. 18/9533 S. 37 Fn. 23) von einem 30-jährigen Beamten in der Steuerklasse III unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 EUR ausgegangen.
In der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37) ist ein Betrag von 340 EUR monatlich angesetzt.
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93, vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).bb) Weitere Anhaltspunkte für die Berechnungsweise des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - BBVAnpG 2016/2017 - (BT-Drs. 18/9533), die den vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Begründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.
Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der Besoldungsgruppe A 2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist (BT-Drs. 18/9533 S. 37).
Der Senat hat zur Berechnung des Steuerabzugs den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017, BT-Drs. 18/9533 S. 37 Fn. 23) von einem 30-jährigen Beamten in der Steuerklasse III unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 EUR ausgegangen.
In der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37) ist ein Betrag von 340 EUR monatlich angesetzt.
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93, vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).bb) Weitere Anhaltspunkte für die Berechnungsweise des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - BBVAnpG 2016/2017 - (BT-Drs. 18/9533), die den vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Begründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.
Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der Besoldungsgruppe A 2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist (BT-Drs. 18/9533 S. 37).
Der Senat hat zur Berechnung des Steuerabzugs den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017, BT-Drs. 18/9533 S. 37 Fn. 23) von einem 30-jährigen Beamten in der Steuerklasse III unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 EUR ausgegangen.
In der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37) ist ein Betrag von 340 EUR monatlich angesetzt.
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93, vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).bb) Weitere Anhaltspunkte für die Berechnungsweise des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - BBVAnpG 2016/2017 - (BT-Drs. 18/9533), die den vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Begründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.
Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der Besoldungsgruppe A 2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist (BT-Drs. 18/9533 S. 37).
Der Senat hat zur Berechnung des Steuerabzugs den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017, BT-Drs. 18/9533 S. 37 Fn. 23) von einem 30-jährigen Beamten in der Steuerklasse III unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 EUR ausgegangen.
In der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37) ist ein Betrag von 340 EUR monatlich angesetzt.
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93, vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).bb) Weitere Anhaltspunkte für die Berechnungsweise des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - BBVAnpG 2016/2017 - (BT-Drs. 18/9533), die den vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Begründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.
Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der Besoldungsgruppe A 2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist (BT-Drs. 18/9533 S. 37).
Der Senat hat zur Berechnung des Steuerabzugs den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017, BT-Drs. 18/9533 S. 37 Fn. 23) von einem 30-jährigen Beamten in der Steuerklasse III unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 EUR ausgegangen.
In der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37) ist ein Betrag von 340 EUR monatlich angesetzt.
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; hierzu auch Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93, vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, BT-Drs. 18/9533, S. 36).bb) Weitere Anhaltspunkte für die Berechnungsweise des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - BBVAnpG 2016/2017 - (BT-Drs. 18/9533), die den vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Begründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.
Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der Besoldungsgruppe A 2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist (BT-Drs. 18/9533 S. 37).
Der Senat hat zur Berechnung des Steuerabzugs den auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in Anlehnung an die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017, BT-Drs. 18/9533 S. 37 Fn. 23) von einem 30-jährigen Beamten in der Steuerklasse III unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 EUR ausgegangen.
In der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 (BT-Drs. 18/9533 S. 37) ist ein Betrag von 340 EUR monatlich angesetzt.
- VGH Bayern, 24.05.2018 - 14 B 15.2254
Amtsangemessene Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern
Bei der deshalb alternativlosen Pauschalierung wurde in den Gesetzgebungsmaterialien zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017) für eine vierköpfige Familie (also 2 Erwachsene und 2 Kinder) ein rechnerischer Pauschalwert von 340, 00 EUR zugrunde gelegt (BT-Drs. 18/9533 S. 37), den das Gericht als Ausgangspunkt übernimmt.