Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2848   

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BGBl. I 2016 S. 2848 (https://dejure.org/2016,44928)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 13.12.2016, Seite 2848
  • Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
  • vom 30.11.2016

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-74965
    Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Meldungen (2)

  • welt.de

    Novelle der Straßenverkehrsordnung [15.06.2016]

  • welt.de

    Drastische Vereinfachung: So muss eine Rettungsgasse künftig aussehen [03.01.2017]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 23.09.2016   BR   Tempo 30 - Verkehrssicherheit erhöhen
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Jedenfalls seit der Neufassung von § 45 Abs. 9 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) ist § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auch bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO anzuwenden.

    § 45 Abs. 9 StVO ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 23. Dezember 2016 neu gefasst worden.

    Ein insoweit möglicherweise bestehender Klärungsbedarf ist durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) ausgeräumt worden.

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    Soweit eine Einrichtung solcher Zonen auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen, die in erster Linie dem weiträumigen Verkehr dienen, nicht in Betracht kommt, hat der Bundesgesetzgeber - Verordnungsgeber - mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl I S. 2848) durch Neufassung von § 45 Abs. 9 StVO die streckenbezogene Anordnungsmöglichkeit von Tempo 30 vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, also vor bestimmten verkehrssicherheitssensiblen Bereichen, erleichtert (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO).
  • KG, 26.02.2020 - 3 Ws (B) 27/20

    Bilden einer Rettungsgasse zur Durchfahrt eines mit eingeschaltetem Martinshorn

    Wie bereits der Verteidiger hervorgehoben hat, ist die Regelung des § 11 Abs. 2 StVO durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl I 2016, 2848) mit Wirkung von 14. Dezember 2016 geändert worden.
  • VG Minden, 24.09.2021 - 2 L 450/21
    Dass die Änderungsverordung den § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO unberührt lässt, ergibt sich unter ergänzender Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO auch daraus, dass mit Neufassung des 45 Abs. 9 StVO durch Art. 1 Nr. 4 lit. a der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBl. 2016 I, S. 2848) ebenfalls nicht von der konkreten Gefahrenlage abgesehen wurde.
  • VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174

    Rechtmäßigkeit der Anordnung eines absoluten Haltverbots

    Dass der Normgeber mit der Ersetzung des in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bisher verwendeten Begriffs "geboten" durch "erforderlich" durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) andere Anforderungen stellen wollte, ist nicht ersichtlich (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 20.08.2019 - 3 B 35.18

    Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung einer Straße auf

    c) Warum sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung des Verordnungsgebers zur damaligen Nr. 5, nunmehr Nr. 6 des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO (BR-Drs. 332/16 S. 10 ff.) hätte auseinandersetzen sollen, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich.
  • OVG Sachsen, 31.05.2018 - 3 A 655/17

    Klageänderung; Auslegung; Ermessen; Geschwindigkeitsbeschränkung; Bundesstraße

    29 Zwar trifft es zu, dass, wie sich insbesondere auch aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, Nr. 3.3 Buchst. a Abs. 2 Lärmschutz-Richtlinie-StV (hierzu näher BR-Drs. 332/16, S.10 f.) ergibt, sich auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs innerhalb geschlossener Ortschaften (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) der weiträumige und der innerörtliche Verkehr bündelt und gleichzeitig die Wohngebiete entlastet werden.
  • VG München, 14.12.2017 - M 23 K 16.3634

    Ermessensausfall bei verkehrsrechtlicher Anordnung nur aufgrund Beschluss eines

    Insbesondere ergibt sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht automatisch bereits daraus, dass sich im streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine Kinderkrippe befindet (vgl. BR-Drs. 332/16, S. 14).

    Allerdings zieht das Bestehen von Kindertagesstätten selbst unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO vom 30. November 2016) keinen Automatismus hinsichtlich der Errichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h nach sich (vgl. BR-Drs. 332/16, S. 14).

  • VGH Bayern, 05.10.2022 - 11 ZB 22.157

    Voraussetzungen eines von der Sraßenverkehrsbehörde angeordneten Radfahrstreifens

    Eine qualifizierte Gefahr gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in dem Sinne, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, setzt die Anordnung von Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften seit der zum 14. Dezember 2016 in Kraft getretenen Änderung durch Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl I S. 2848) hingegen nicht mehr voraus (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO).
  • OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 D 18/21

    Abschleppen eines auf einem Radweg abgestellten Fahrzeugs; Verhältnismäßigkeit

    Wie der Begründung der Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO um die in Nr. 3 aufgeführten Radverkehrsanlagen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs- Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) zu entnehmen ist, hat der Verordnungsgeber für diese "auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit (gesehen), infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz- Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen" (BR-Drs. 332/16 [Beschluss] S. 2).
  • VG Würzburg, 01.12.2021 - W 6 K 21.318

    Anfechtungsklage, verkehrsrechtliche Anordnung, beidseitiges absolutes

  • VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.2826

    Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn - Anfechtungsklage

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