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   BGBl. I 2016 S. 3000   

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BGBl. I 2016 S. 3000 (https://dejure.org/2016,47455)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 23.12.2016, Seite 3000
  • Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
  • vom 20.12.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Literatur (4)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 08.09.2016   BT   Steueroptimierung soll erschwert werden
  • 13.09.2016   BT   Gegen Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer
  • 14.09.2016   BT   Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 22.09.2016   BT   Internationale Standards der Besteuerung als Ziel
  • 28.09.2016   BT   Zwei öffentliche Anhörungen beschlossen
  • 18.10.2016   BT   Anhörung zu Kindergeld und EU-Richtlinie
  • 18.10.2016   BT   Bundesrat will Amtshilfegesetz ändern
  • 20.10.2016   BT   Gefahr für Steuerabkommen
  • 20.10.2016   BT   Erhöhung des Kindergeldes begrüßt
  • 20.10.2016   BT   Überwiegend Zustimmung zu Kindergeld- und Freibetragserhöhungen
  • 20.10.2016   BT   Kritik an Plänen zur besseren Erfassung von Konzerngewinnen
  • 30.11.2016   BT   Kindergeld wird erhöht
  • 01.12.2016   BT   Bundestag erhöht Kindergeld und Freibeträge
  • 16.12.2016   BR   Maßnahmenpaket zur Entlastung - Bundesrat stimmt Milliarden-Entlastung für Bürgerinnen und Bürger zu
  • 16.12.2016   BR   Maßnahmenpaket zur Entlastung - Bundesrat stimmt Milliarden-Entlastung für Bürgerinnen und Bürger zu
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, 3000) ist die (zukünftige) Anhebung der (verdoppelten) Freibeträge beschlossen worden auf:.

    Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, 3000) ist die (zukünftige) Anhebung des Grundfreibetrages beschlossen worden auf:.

    Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, 3000) ist die (zukünftige) Anhebung des (verdoppelten) Kinderfreibetrages beschlossen worden für den Veranlagungszeitraum 2017 auf EUR 4.716 und für den Veranlagungszeitraum 2018 auf EUR 4.788.

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) wurden insbesondere die beiden Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie vom 8. Dezember 2015 und vom 25. Mai 2016 hinsichtlich des automatischen Informationsaustausches über Tax Rulings und der EU-einheitlichen Einführung des Country-by-Country-Reporting umgesetzt.
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 35/15

    Zum Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

    Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000) wurde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erneut in das Gesetz aufgenommen (vgl. § 52 Abs. 31 Satz 3 EStG zum zeitlichen Anwendungsbereich), weil --so die Begründung-- Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (Leerverkäufe), derzeit steuerlich nicht erfasst seien (vgl. BTDrucks 18/9956, S. 10).
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 1775/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

    Die Neuregelungen der § 7 und § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000) würden auf die Streitjahre keine Anwendung finden.

    Es werde auf die Änderungen des § 7 und § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000) verwiesen.

    Die Neuregelung in § 7 S. 7 GewStG sowie die Änderung des § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-UmsG) vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000) findet auf die Streitjahre 2011 bis 2013 keine Anwendung (ganz überwiegende Meinung: z.B. Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 7 Rz 21 i.V.m. § 36 Rz 3; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 9 Nr. 3 Rz 2b: Anwendung ab Erhebungszeitraum 2017; Hörster, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2017, 22, 40: Anwendung ab Erhebungszeitraum 2016).

    Die teilweise in der Verwaltung vertretene Auffassung, die Regelungen hätten lediglich klarstellende Bedeutung (so offensichtlich auch der Gesetzgeber: Regierungsentwurf, BTDrucks 18/9536, S. 59, 61) und seien mangels besonderer Anwendungsregelung in allen offenen Fällen anzuwenden (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformationen Gewerbesteuer Nr. 03/2017 vom 26. April 2017, 1nternationales Steuerrecht --IStR-- 2017, 592) ist abzulehnen, da die Neuregelungen --auch angesichts der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 11. März 2015 I R 10/14 (BFHE 249, 241, BStBl II 2015, 1049)-- de jure konstitutiver Natur sind (Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 221b).

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 KG 1/21 R

    Kinderzuschlag - Anspruchsvoraussetzung - Nichtbestehen bzw Vermeidung von

    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist § 6a BKGG (hier zunächst in der bis zum 30.6.2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 3000, sowie mit den zum 1.7.2019 und zum 1.1.2020 in Kraft getretenen Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz vom 29.4.2019, BGBl I 530) .
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13

    Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

    In der aktuellen Fassung von § 50 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2017 wurde der Sonderausgabenabzug zwar geringfügig aufgrund der EuGH-Entscheidung im Verfahren C-550/13 (" Grünewald ") erweitert (vgl. Art. 8 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen; zur Gesetzesbegründung siehe Bundestags-Drucksache 18/10506, Seite 77 f.).
  • BFH, 06.10.2016 - IX B 81/16

    Aussetzung des Verfahrens - Bescheinigung über Modernisierungs- und

    Auch wenn der X. Senat des BFH in verschiedenen, mit dem Streitfall nicht sachverhaltsidentischen Einzelfällen --auch zu den vorliegend nicht einschlägigen Sonderregelungen für Baudenkmale (§§ 7i, 10f EStG)-- eine hiervon differenzierte Auffassung vertreten hat (s. BFH-Urteile vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596; vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960), stellt die Neuausrichtung der Rechtsprechung dieses Senats mit der Entscheidung in BFHE 247, 562, BStBl II 2015, 367 --entgegen der Auffassung des FA-- keine Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung, sondern im Gegenteil eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dar (insoweit missverständlich Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, BRDrucks 406/16 (Beschluss), S. 14).
  • FG Hessen, 27.02.2020 - 9 K 353/19

    Rechtmäßigkeit der deutschen Besteuerung einer vom Arbeitgeber an einen ehemals

    Diese mit Gesetz vom 20.12.2016 eigefügte Norm (BGBl. I 2016, 3000) ist mit Wirkung vom 01.01.2017 anwendbar.
  • FG Hamburg, 03.06.2020 - 5 K 20/19

    Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

    Das auch in dem Streitjahr schon geltende EU-Amtshilfegesetz vom 26.03.2013 (BGBl I 2013, 1809) ebenso wie die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen zum Informationsaustausch (vgl. Art. 26 des OECD- Musterabkommens) und die Mitwirkungspflichten insbesondere bei Auslandssachverhalten (z.B. § 90 Abs. 2 und 3 AO) dienen der Sicherstellung der gleichmäßigen Erhebung und werden darüber hinaus durch neuere Regelungen (vgl. z.B. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000 u.a. betr. § 90 Abs. 3 und § 138a AO n.F.) ergänzt.
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 2814/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

    Die Neuregelung in § 7 Satz 7 GewStG i. d. F. des Gesetzes "zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" (BEPS-UmsG) vom 20. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3000), in der normiert wurde, dass Hinzurechnungsbeträge i. S. d. § 10 Abs. 1 AStG Einkünfte darstellen, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen, findet auf die Streitjahre gemäß Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 BEPS-UmsG, § 36 Abs. 1 GewStG keine rückwirkende Anwendung (ebenso (Blümich/Gosch GewStG § 9 Rn. 219-221f, beck-online; Vogt, in: Blümich, AStG, § 10, Rn. 61; a.A. lediglich Oberfinanzdirektion (OFD) NRW vom 26. April 2017, IStR 2017, 592); dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

    c) Dagegen überzeugen die in den gleichlautenden Nichtanwendungserlassen der Länder vom 14. Dezember 2015, BStBl I 2015, 1090 bzw. der Gesetzesinitiative der Bundesregierung zum BEPS-UmsG (BT-Drucksache 18/9536 vom 5. September 2016, Seite 59) gegen das o.g. Urteil genannten Argumente den erkennenden Senat letztlich nicht.

  • FG Hessen, 21.11.2023 - 10 K 1421/21

    EStG, DBA-Malta

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 6 K 488/17

    Zufluss der Vorteile aus einem Aktienoptionsrecht - Aufteilung bei Abgeltung von

  • FG Münster, 27.11.2020 - 13 K 401/17

    Voraussetzungen für eine Kürzung des Gewerbeertrags um einen Hinzurechnungsbetrag

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 834/18

    Erstattungsansprüche eines Sozialleistungsträgers auf Kindergeld

  • FG Köln, 27.04.2017 - 1 K 1187/16

    Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft über die

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2613/20

    Einkommensteuer - Greift das Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben nach § 4i

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2019 - 3 K 1425/17

    Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • FG Köln, 08.11.2018 - 13 K 552/17

    Gewerbesteuer: AStG-Hinzurechnungsbetrag ist in sogenannten Altfällen (hier: bis

  • FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21

    Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer

  • FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16

    § 8b Abs. 7 KStG

  • LSG Sachsen, 24.08.2022 - L 3 BK 2/20
  • FG Köln, 16.03.2022 - 3 K 1144/19

    Aufhebung des Kindergeldbescheids bei doppelter Gewährung von Kindergeld für ein

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