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   BGBl. I 2016 S. 3152   

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BGBl. I 2016 S. 3152 (https://dejure.org/2016,47824)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2016, Seite 3152
  • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
  • vom 22.12.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Meldungen (3)

  • heise.de

    Bonpflicht tritt zum 1. Januar in Kraft [16.12.2019]

  • nwb-experten-blog.de

    Kassengesetz - worauf Gewerbetreibende jetzt bei elektronischen Kassen achten sollten

  • nwb.de

    Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Welche Anforderungen müssen Kassen aktuell erfüllen? [05.08.2016]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 08.09.2016   BT   Keine Manipulationen an Kassensystemen
  • 14.09.2016   BT   Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 28.09.2016   BT   Zwei öffentliche Anhörungen beschlossen
  • 11.10.2016   BT   Anhörung zum Betrug mit Registrierkassen
  • 17.10.2016   BT   Kassensystem zum Teil stark manipuliert
  • 17.10.2016   BT   Hohe Steuerausfälle durch manipulierte Kassensysteme
  • 18.10.2016   BT   Bundesrat kritisiert Plan zum Kassenschutz
  • 03.11.2016   BT   Manipulationen an elektronischen Registrierkassen
  • 13.12.2016   BT   Bundestag will gegen Manipulationen an Registrierkassen vorgehen
  • 14.12.2016   BT   Schutz von Kassen vor Manipulationen
  • 16.12.2016   BR   Kassenmanipulation - Verstärkte Maßnahmen gegen Steuerbetrug an Ladenkassen
  • 16.12.2016   BR   Kassenmanipulation - Verstärkte Maßnahmen gegen Steuerbetrug an Ladenkassen
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Gemäß § 146 Abs. 1 AO in der im Streitjahr noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152) sind die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

    (a) Aus § 146 Abs. 1 Satz 1 AO ergab sich in den Streitjahren noch keine allgemeine Einzelaufzeichnungspflicht (anders die Rechtslage seit den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152).

    Die Kassen-Nachschau --als ein mögliches Instrument einer wirksamen Kontrolle der Vollständigkeit der Ursprungsaufzeichnungen-- ist trotz frühzeitiger Kenntnis des Gesetzgebers von der Problematik der vollständigen Einnahmeerfassung in den "Bargeld-Branchen" erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 in § 146b AO aufgenommen worden (Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152).

  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 8 K 501/17

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte - kein strukturelles

    Auf diese Missstände hätten insbesondere der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystematik im Bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr (DFKA, Anlage K30 --Anlagen im Ordner "Anlagen Klägerseite" sofern nicht anders angegeben--), die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen (Anlage K45), die Steuerfahndung Münster (Anlage K47) und die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DStG, Anlage K49) in ihren Stellungnahmen zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3152, BStBl I 2017, 21) hingewiesen.

    Hiervon geht auch der Gesetzgeber selbst aus; ferner davon, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen keine ausreichenden Möglichkeiten bieten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen (z.B. Kassendaten) ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken (vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, BT-Drucks 18/9535, Seiten 1 und 11; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 27; Umsatzverkürzung mittels elektronischer Kassensysteme: Eine Bedrohung für die Steuereinnahmen, OECD 2013, www.oecd.org/ctp/crime/Sales_suppression_German_website.pdf, nachfolgend: OECD-Studie 2013).

    Dies stellt ein mögliches Instrument einer wirksamen Kontrolle der Vollständigkeit der Ursprungsaufzeichnungen dar (vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B 16/17, BFHE 257, 523, Rz 87) und führt zu einer deutlichen Erhöhung des Entdeckungsrisikos (vgl. BT-Drucks 18/9535, Seite 12, BT-Drucks 18/9957, Seite 4).

    Dieser Personalbedarf wird allerdings dadurch begrenzt, dass bei elektronischen Kassen ein standardisierter Datenexport über eine einheitliche Schnittstelle erfolgt (vgl. BT-Drucks 18/9957, Seite 4, § 4 der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr --KassenSichV-- vom 26. September 2017, BGBl I 2017, 3515; zum geschätzten Aufwand durch Kassen-Nachschauen auch BT-Drucks 18/9535, Seite 16 Mitte --für Unternehmen-- und Seite 17 --für die Verwaltung--).

    Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, nämlich erst mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl I 2016, 3152) sind gesetzliche Regelungen zur Beseitigung dieser Problematik erlassen worden.

  • FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 3085/17

    Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen

    Außerdem sind gemäß § 146 Abs. 1 AO in der im Streitjahr noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz vom 22.12.2016, BGBl I 2016, 3152) die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
  • BFH, 16.09.2021 - IV R 34/18

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

    Soweit das FG seine Ansicht, die Nichteinführung einer Kassenpflicht sei nicht politisch motiviert, darauf stütze, dass der Gesetzgeber 2016 das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (DigGAufzMaSchG) vom 22.12.2016 (BGBl I 2016, 3152) erlassen und somit auch Nachbesserungsversuche unternommen habe, übersehe es, dass dieses Gesetz offene Ladenkassen gerade nicht erfasse.
  • FG Hamburg, 28.02.2020 - 2 V 129/19

    Aussetzung der Vollziehung: Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei

    Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind seit der Änderung durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, 3152) Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festzuhalten.
  • FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23

    Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur

    Seit der Änderung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I 2016, 3152) ergibt sich diese Rechtsfolge nach Ansicht des Senats nunmehr auch ausdrücklich aus der Gesetzessystematik.

    (c) Aus § 146 Abs. 1 Satz 1 AO in der im Streitjahr 2016 noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, BGBl I 2016, 3152) ergibt sich ebenfalls keine Pflicht zur Vornahme von Einzelaufzeichnungen.

    Zwar wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl I 2016, 3152, gemäß seinem Art. 3 am Tag nach der Verkündung - die am 28.12.2016 erfolgt ist - in Kraft getreten) der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO um eine Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt ("Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln , vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen". In der Literatur ist aber umstritten, ob die Neuregelung auf die Gewinnermittlung durch EÜR anwendbar ist (dafür Baum in AO-eKommentar, § 146 AO Rn. 30; Haselmann in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 Rn. 7; Märtens in Gosch, AO/FGO, § 146 AO Rn. 11.2; unentschieden Kulosa, Finanz-Rundschau 2017, 501, 507; ablehnend ders. noch in Steueranwaltsmagazin 2017, 9, 21; ebenfalls ablehnend Nöcker, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2017, 492, 493; Beyer, NWB 2021, 1230, 1233; Rätke in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 20).

  • FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20

    Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus

    Für die Beurteilung der Streitjahre 2015 und 2016 gilt § 146 Abs. 1 AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.2002 (BGBl. I S. 3866), für das Streitjahr 2017 gilt die Fassung durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl I S. 3152).

    Diese Regelung im Gesetz vom 22.12.2016 sollte die bis dahin bestehende Rechtslage nicht verändern, sondern nur die einschlägige Rechtsprechung des BFH zu derartigen Fällen kodifizieren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, Bundestags-Drucksache 18/10667, Seite 26).

  • FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem Döner-Imbiss

    Gemäß § 146 Abs. 1 AO in der im Streitjahr noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152) sind die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
  • FG Hamburg, 16.04.2019 - 6 K 50/18

    Hinzuschätzungen bei Döner-Imbiss bei nicht existenten Ursprungsaufzeichnungen -

    Gemäß § 146 Abs. 1 AO in der im Streitjahr noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152) sind die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
  • FG Hamburg, 29.06.2018 - 2 V 290/17

    Aussetzung der Vollziehung: Schätzung bei Marktbeschicker, der nur

    Gemäß § 146 Abs. 1 AO in der im Streitjahr noch geltenden Fassung (vor den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152) sind die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
  • FG Hessen, 27.10.2017 - 4 K 1939/12

    Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Einnahmen bei fehlerhafter

  • FG Niedersachsen, 21.08.2020 - 3 K 208/18

    Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung

  • FG Hamburg, 20.05.2019 - 6 K 109/18

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Schätzung bei Gebrauchtwagenhändler

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