Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 3155   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47825
BGBl. I 2016 S. 3155 (https://dejure.org/2016,47825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,47825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2016, Seite 3155
  • Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • vom 22.12.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Meldungen (3)

  • taz.de

    Sozialhilfe für EU-Bürger: Wer nicht arbeitet, soll gehen [11.01.2017]

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 2

    SGB II und SGB XII-Ansprüche von neu zugewanderten EU- BürgerInnen - Die Rechtslage seit dem 29.12.2016

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 4

    Der neue Ausschluss von EU-BürgerInnen, die einen Aufenthalt nach Art. 10 VO(EU) 492/11 haben. Ist der Ausschluss europarechtswidrig?

Literatur (3)

  • ggua.de PDF

    "Aushungern" als Instrument der Migrationskontrolle? Der Ausschluss von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern von existenzsichernden Leistungen

  • lto.de

    Neue Regelungen zur Sozialhilfe für Ausländer: Drastische Einschränkung des Anspruchs von EU-Bürgern auf "Hartz IV"

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 5

    Die »kalte Ausweisung« armer EU-BürgerInnen - der Plan Nahles soll Gesetz werden

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 09.11.2016   BT   Grundsicherung für EU-Ausländer
  • 11.11.2016   BT   Grundsicherungsanspruch ausländischer EU-Bürger debattiert
  • 29.11.2016   BT   Beschränkte Ansprüche für EU-Ausländer
  • 29.11.2016   BT   Ja und Nein zu beschränk­tem Grundsicherungsan­spruch für EU-Ausländer
  • 01.12.2016   BT   Grundsicherung für arbeitsuchende Ausländer eingeschränkt
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (208)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    § 7 des Sozialgesetzbuchs (Zweites Buch) in der Fassung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) (im Folgenden: SGB II) bestimmt:.
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Insbesondere lässt sich dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3155, nachfolgend: Gesetz vom 22.12.2016) nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 29.12.2016 beimisst (vgl BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 7/16 R - juris, RdNr 33) .

    Eine Bestätigung des hier dargelegten Verständnisses des § 21 Satz 1 SGB XII ist zuletzt den Neuregelungen durch das Gesetz vom 22.12.2016 (BGBl I 3155) zu entnehmen, denn durch dieses sind weder § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II noch § 21 Satz 1 SGB XII geändert, indes im SGB XII Leistungsansprüche für die grundsätzlich von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossenen Personen geregelt worden (vgl § 23 Abs. 3 Satz 3 ff, Abs. 3a SGB XII und BT-Drucks 18/10211 S 2 und 11) .

    Insbesondere lässt sich auch insoweit dem Gesetz vom 22.12.2016 (BGBl I 3155) nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 29.12.2016 beimisst.

  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind.

    Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandkraft erwachsen ist, vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind.

    Der Rechtsstreit ist nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, 3155, 3156) (n.F.) mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vollständig von laufenden existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind.

    In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155 ff) beschlossen, durch das aber die vom BSG vorgenommene Systemabgrenzung im Rahmen des § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Frage gestellt sondern vielmehr daran angeknüpft wurde (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 06/19, § 23 SGB XII, Rdnr. 46; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 29.01.2019, § 23, Rdnr. 74).

    § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, 3155) lauten:.

    Auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. grundlegend Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R), wonach Ausländerinnen und Ausländer ohne jedes (materielle) Aufenthaltsrecht in erweiternder Auslegung der Leistungsausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. "erst recht" von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seien, aber ihnen (stattdessen) unter bestimmten Voraussetzungen Ermessensleistungen nach dem SGB XII zuzusprechen seien, reagierte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I 3155) (vgl. G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7 Rdnr. 28, vgl. Peters in: Estelmann, SGB 11, 66. Erg./Juni 2019, § 7, Rdnr. 15).

    Durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, 3155 ff.) sind die Leistungsausschlüsse in § 23 Abs. 3 SGB XII an die Leistungsausschlüsse in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II angepasst worden (BT-Drs. 18/10211, S. 15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht