Gesetzgebung
BGBl. I 2016 S. 3354 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 30.12.2016, Seite 3354
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
- vom 23.12.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)
- 08.09.2016 BT Ausführungsgesetze zum Verkehrswegeplan
- 13.09.2016 BT Opposition kritisiert den Bundesverkehrswegeplan
- 14.09.2016 BT Bundesverkehrswegeplan 2030 (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 24.10.2016 BT Beratungen zum Bundesverkehrswegeplan
- 09.11.2016 BT Fernstraßengesetz ist umstritten
- 09.11.2016 BT Fernstraßengesetz ist unter Experten umstritten
- 24.11.2016 BT Änderungen am Bundesverkehrswegeplan
- 30.11.2016 BT Weg frei für Verkehrswegeplan 2030
- 02.12.2016 BT Bundestag billigt drei Ausbaugesetze zum Bundesverkehrswegeplan
- 23.12.2016 BT Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2016
Wird zitiert von ... (16)
- BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18
Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg
Das Vorhaben ist in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der dem Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) - FStrAbG - als Anlage beigefügt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG), als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs aufgenommen (lfd. Nr. 701).Der Gesetzentwurf beinhaltete deshalb diejenigen Straßenprojekte, die auch der Bundesverkehrswegeplan für seine Geltungsdauer von 2016 bis 2030 zum Gegenstand hatte (BT-Drs. 18/9523 S. 53).
Alternativen, durch die laufende und fest disponierte Vorhaben wieder in Frage gestellt werden, die sich bereits im Bau befinden oder in Kürze begonnen werden, für die im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft bereits ein Konzessionsvertrag besteht oder in Kürze bestehen wird oder die Streckenabschnitte betreffen, die wie Lückenschlüsse für die Netzwirkung unverzichtbar sind (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 30; BT-Drs. 18/9523 S. 66), musste der Umweltbericht aber nicht als vernünftige Alternativen ansehen.
- BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
Der in der Zwischenzeit eingebrachte Entwurf zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (BT-Drs. 18/9523) vom 5. September 2016 ordnet das Vorhaben einschließlich seiner Anbindung an die A 26 weiterhin dem vordringlichen Bedarf zu. - BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18
Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab
Im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist der planfestgestellte Autobahnabschnitt in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) unter der lfd.
- BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16
Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) - FStrAbG - wurde die Erweiterung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts auf acht Fahrstreifen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben, auf das die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden sind (§ 8 FStrAbG), in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen. - BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17
Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden
Der Umstand, dass der südliche Abschnitt (vom Kreuz Essen-Nord bis zum Autobahndreieck Essen-Ost) im aktuellen Bundesverkehrswegeplan in den Weiteren Bedarf abgestuft worden ist (lfd. Nr. 924 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG i.d.F. vom 23. Dezember 2016 - BGBl. I S. 3354), bleibt grundsätzlich außer Betracht. - BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19
Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Im Bedarfsplan, der dem Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) - FStrAbG - als Anlage beigefügt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG), wird die A 281 unter der laufenden Nr. 498 mit der Bezeichnung von Kattenturm bis AS Bremen/Airport-Stadt als vierstreifiger Neubau mit der Dringlichkeitsstufe "laufend und fest disponiert" und daneben als weiteres Projekt die B 6n unter der laufenden Nr. 499 mit der Bezeichnung von A 281 bis Bremen/Brinkum mit der Dringlichkeitsstufe "Vordringlicher Bedarf", ebenfalls als vierstreifiges Neubauprojekt, aufgeführt. - BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 17.16
Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) - FStrAbG - wurde die Erweiterung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts auf acht Fahrstreifen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben, auf das die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden sind (§ 8 FStrAbG), in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen. - BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
Der in der Zwischenzeit eingebrachte Entwurf zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (BT-Drs. 18/9523) vom 5. September 2016 ordnet das Vorhaben einschließlich seiner Anbindung an die A 26 weiterhin dem vordringlichen Bedarf zu. - VGH Baden-Württemberg, 12.12.2017 - 5 S 2449/14
Rechtmäßigkeit der Umgestaltung einer Zufahrt sowie der Schließung einer zweiten …
Zwar ist für dieses Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes vom 30.6.1971 idF v. 23.12.2016, BGBl. I 3354) kein vordringlicher Bedarf ausgewiesen. - BVerwG, 16.02.2017 - 9 VR 2.16
Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei - …
Erst mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) wurde die Erweiterung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts auf acht Fahrstreifen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben, auf das die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden sind (§ 8 FStrAbG), in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen. - VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016
Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer …
- BVerwG, 16.02.2017 - 9 A 14.16
Planfeststellung Straßenrecht (Rheinbrücke Leverkusen)
- VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017
Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses
- BGH, 05.06.2019 - 3 StR 184/19
Rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigte Strafmilderung wegen …
- BVerwG, 16.02.2017 - 9 VR 3.16
Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht gibt einzelne Maßnahmen frei - …
- VGH Hessen, 09.11.2017 - 23 C 1257/17
Flurbereinigung - Eilrechtsschutz gegen Flurbereinigungsbeschluss