Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 396   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9563
BGBl. I 2016 S. 396 (https://dejure.org/2016,9563)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9563) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 16.03.2016, Seite 396
  • Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
  • vom 11.03.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Meldungen (8)

  • faz.net

    Ältere Kunden kommen schwerer an Baukredite [21.07.2016]

  • tintemann.de

    Gesetzgeber will die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschärfen

  • widerruf-darlehen-anwalt.de

    Neues Gesetz soll rückwirkend die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage beschränken

  • anwalt.de

    Widerrufsjoker nur noch bis 21. Juni 2016

  • anwalt.de

    Warum bekomme ich keinen Wohnungskredit?

  • anwalt.de

    Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

  • anwalt.de

    Änderung des Widerrufsrechts auch für Altverträge

  • anwalt.de

    Gesetzgeber will Widerrufsmöglichkeit von (Immobiilien-)Darlehen beschneiden

Literatur (4)

  • tintemann.de

    Warum bekomme ich keinen Wohnungskredit?

  • anwalt.de

    Gesetzgeber will die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschärfen

  • hefam.de PDF

    Änderung des Zinssatz nach § 253 Absatz 2 HGB

  • awoka.de

    Immobiliarkreditvermittler nach § 34i GewO: "Alte-Hasen" müssen Immobilienmakler und Darlehensvermittler sein

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (17)

  • 16.09.2015   BT   Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 18.09.2015   BT   Neuregelung der Immobilienfinanzierung
  • 25.09.2015   BR   Verbraucherschutz bei Immobilienkrediten - Bundesrat setzt sich für Begrenzung der Dispozinsen ein
  • 09.10.2015   BT   Anhörung zur Immobilienfinanzierung
  • 14.10.2015   BT   Widerrufsrecht bei Immobilienfinanzierung
  • 14.10.2015   BT   Immobilienkreditvorgaben unter Experten umstritten
  • 08.02.2016   BT   Regierung will Bauherren besser schützen
  • 10.02.2016   BT   Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 16.02.2016   BT   Streit um Hypotheken und Betriebsrenten
  • 16.02.2016   BT   Neue Regelungen für Immobilienkredite
  • 17.02.2016   BT   Änderungen am Immobilienkreditgesetz
  • 18.02.2016   BT   Bundestagsplenum votiert für die Baukreditreform
  • 19.02.2016   BT   Regelungen für Immobiliendarlehen beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 17. bis 19. Februar)
  • 26.02.2016   BR   Verbraucherrechte - Bundesrat billigt Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie
  • 26.02.2016   BR   Verbraucherrechte - Bundesrat billigt Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie
  • 26.02.2016 BReg Verbraucherrechte - Mehr Schutz bei Krediten und Dispozinsen
  • 27.09.2016   BT   Hohe Dispozinsen

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) erfolgten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Darlehensrechts sind gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB mit Ausnahme der in Art. 229 § 38 Abs. 2 EGBGB genannten - hier nicht einschlägigen - Vorschriften nicht zu berücksichtigen.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Gerade weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).

    Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I 2016, 396) wurde dieser Nachteil im Niedrigzinsumfeld abgemildert und der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes im Rahmen des § 253 Abs. 2 HGB insoweit von sieben auf zehn Jahre verlängert.
  • LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder

    Der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich klargestellt, dass die Bank sich bereits in der Pflichtangabe für eine der von dem BGH zugelassenen Methoden entscheiden muss (BT-Drucks 18/5922, S. 116).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) erfolgten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Darlehensrechts sind gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB mit Ausnahme der in Art. 229 § 38 Abs. 2 EGBGB genannten - hier nicht einschlägigen - Vorschriften nicht zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    a) Das gerichtliche Prüfprogramm ergibt sich im Wesentlichen aus den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide des Beklagten zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396), des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Art. 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, RBStV), dem das Land Hessen mit Gesetz vom 23. August 2011 (GVBl. I 382) zugestimmt hat, sowie der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 5. Dezember 2012 (StAnz. Nr. 51-52/2012 S. 1434, Beitragssatzung).
  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147).
  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

    Für den Bereich der Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge hat der Gesetzgeber durch Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396, 403 f.; vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 18/5922, S. 6, 16, 74, 110) nicht nur das Entstehen eines "ewigen" Widerrufsrechts bei Neuverträgen durch die Einfügung einer absoluten Erlöschensregelung verhindert (vgl. § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB), sondern - der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BTDrucks 18/7584, S. 30, 145 f.) folgend - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein bereits entstandenes "ewiges" Widerrufsrecht auch bei Altverträgen nachträglich mit Ablauf des 21. Juni 2016 zu Fall zu bringen, um so eine unerwünschte Rechtsentwicklung zu korrigieren (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB).
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Dass Kreditinstitute die Klägerin als nicht kreditwürdig angesehen hätten, weil sie aus den Grundsicherungsleistungen kaum in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen zu tilgen und entsprechende Zinsen zu tragen, ist gut denkbar (vgl dazu schon BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3; vgl zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nunmehr ausdrücklich §§ 491 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 505a Abs. 1 Satz 2, 505b Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 - BGBl I 396) .
  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 29/15

    Hörgeräteausstellung - Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige

    Ebensowenig folgt daraus eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV durch Art. 7 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642, 3661) mit Wirkung vom 13. Juni 2014 das Wort "Endpreise" durch das Wort "Gesamtpreise" und durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 396, 414) mit Wirkung vom 21. März 2016 das Wort "Letztverbraucher" durch die Wendung "Verbraucher gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt worden sind.
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19

    Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den

  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 873/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 7/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21

    Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2016 - 17 U 182/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 17 U 58/16

    Immobiliardarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage in

  • BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
  • KG, 21.06.2017 - 5 U 185/16

    Lieferservice-Portal - Haftung des Betreibers eines Online-Lieferdienstes für

  • OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 6 U 35/17

    Verbraucherimmobiliardarlehensvertrag: Stichtag für das Erlöschen des

  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • BGH, 16.01.2018 - XI ZR 477/17

    Widerrufsfrist bei Verbraucherkreditverträgen - in Altfällen

  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 19 U 192/15

    Widerruf Darlehensvertrag: Abweichung von der Musterbelehrung durch inhaltliche

  • BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

  • OLG Hamm, 18.05.2017 - 4 U 150/16

    Fernwärme - was gehört auf die Homepage des Versorgers?

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2016 - 17 U 175/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Celle, 18.09.2019 - 3 U 97/19

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

  • LG Hannover, 22.04.2016 - 17 O 43/15

    EuGH-Vorlage zu Schadensersatz beim Verbrauchsgüterkauf: Muss der Verbraucher

  • OLG München, 07.08.2019 - 19 U 2669/19

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Dresden, 15.01.2020 - 5 U 1891/19
  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

  • BVerwG, 18.04.2016 - 8 B 7.16

    Verpflichtung eines Bürgers zur Vorlage von Unterlagen sowie Auskunftserteilung

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 12 K 1978/16

    Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde sie

  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 329/19

    Wirksamkeit einer gesonderten Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht