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   BGBl. I 2016 S. 459   

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BGBl. I 2016 S. 459 (https://dejure.org/2016,9569)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 16.03.2016, Seite 459
  • Neufassung der Trinkwasserverordnung
  • vom 10.03.2016

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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Gründe, die gesundheitliche Schäden befürchten lassen, sind nicht gegeben und auch nicht zu erwarten, weil das verteilte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) entspricht, welches ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).
  • VG Cottbus, 11.09.2017 - 3 L 456/17

    Sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Durchsetzung von

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass nunmehr das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) und die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, zur Anwendung kommen.
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