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   BGBl. I 2017 S. 17   

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BGBl. I 2017 S. 17 (https://dejure.org/2017,26)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 10.01.2017, Seite 17
  • Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
  • vom 05.01.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 14.09.2016   BT   Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 15.09.2016   BT   Altersversorgung von Bundesbeamten
  • 11.10.2016   BT   Anhörung zu Beamtenversorgung
  • 13.10.2016   BT   Änderung des Versorgungsausgleichgesetzes
  • 17.10.2016   BT   Änderungen bei der Beamtenversorgung stoßen auf Zustimmung
  • 18.10.2016   BT   Änderungen bei der Beamtenversorgung
  • 10.11.2016   BT   Beschlüsse nach Beratungen ohne Aussprache
  • 01.12.2016   BT   Abschließende Beratungen ohne Aussprache
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 C 49.16

    Alimentation; Beamter; Behinderung; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Waise;

    a) Die maßgebliche Gesetzesfassung für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Waisengeld ist für den Zeitraum bis zum 10. Januar 2017 § 61 BeamtVG in der Fassung vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) - im Folgenden: BeamtVG 2011 - und für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2017 § 61 BeamtVG in der Fassung vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) - im Folgenden: BeamtVG 2017.

    Die Geltung des § 61 BeamtVG 2017 ist gesetzlich nicht auf die Zeit vor seinem Inkrafttreten im Januar 2017 ausgedehnt worden (vgl. Art. 14 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017, BGBl. I S. 17).

    Eine inhaltliche Änderung war nach den Gesetzesmaterialien mit der Neufassung nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/9532 S. 47).

  • BVerwG, 28.11.2019 - 5 A 4.18

    Für die Verwendung am künftigen Standort Berlin eingestellte Mitarbeiter des BND

    Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) kann die oberste Dienstbehörde festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung.

    Wie sich im Umkehrschluss aus der Gesetzesbegründung ergibt, nach der Ledige ohne eigene Wohnung von der Regelung ausgenommen sind, weil sie "mangels einer entsprechenden Bindung oder Aufgabe einer eigenen Wohnung dogmatisch und dienstrechtspolitisch nicht im gleichen Umfang [als] schützenswert" anzusehen sind (vgl. BT-Drs. 18/10512 S. 22), soll § 3 Abs. 3 BUKG zusammen mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BUKG in Erfüllung der dem Dienstherrn obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG diejenigen Beamten umzugskosten- bzw. trennungsgeldrechtlich begünstigen, die durch häufige Versetzungen oder wesentliche Restrukturierungen besonders, d.h. über das normalerweise mit einer Verlagerung des Dienstortes verbundene Maß hinaus belastet werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten

    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber mit einer zum 11.01.2017 - im Anschluss an eine schon zuvor in der Rechtsprechung favorisierte unionsrechtskonforme Auslegung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014 - 3 A 125/14 -, Juris, in Anknüpfung an § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG ; so auch OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2012 - 6 B 390/12 -, Juris Rn. 3 ff. ; VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Juris Rn. 40 ff. ) - erfolgten Ergänzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Berechnung der Mindestdienstzeit nicht anwendbar ist und die Teilzeittätigkeit somit nur für die Anspruchshöhe, nicht aber für die Anspruchsentstehung relevant ist (siehe zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 411/16, S. 38; zum früheren Streitstand vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 132. Ergl. 2018, Rn. 60).
  • VGH Bayern, 15.11.2018 - 14 B 18.1924

    Kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Verschiebungsantrag

    Die Beklagte geht dabei davon aus, auf den Fall des Klägers sei § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl I S. 17; SVG 2017) anzuwenden, so dass der streitgegenständliche Anspruch schon deshalb ausgeschlossen sei.

    Nicht anwendbar ist im Fall des Klägers schließlich die jüngste Änderung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG, die auf Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl I S. 17; SVG 2017) zurückgeht.

  • OVG Bremen, 27.11.2018 - 2 LA 62/17

    Klage eines Ruhestandsbeamten gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der

    Dafür spricht, dass mit der zum 11.01.2017 erfolgten Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG durch Gesetz vom 05.01.2017 (BGBl. I. S. 17 ) die Tatbestandsvoraussetzung "Beitragserstattung" weggefallen ist und damit ausweislich der Gesetzesbegründung "klargestellt" werden sollte, dass eine Erstattung von eigenen Beiträgen, in den Fällen, in denen wegen Nichterfüllung einer Wartezeit kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, nicht dazu führt, dass diese Erstattung verrentet und angerechnet werden soll (BT-Drucks. 18/9532, S. 46).

    Sie werden nur deswegen nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, weil gerade kein Zugang zu einem weiteren Alterssicherungssystem besteht (BT-Drucks. 18/9532, a.a.O).

  • BVerwG, 23.07.2019 - 2 B 4.19

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Verschiebung der Zahlung der

    Dementsprechend ist die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 6 Satz 2 vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) - die die Möglichkeit der Aufschiebung oder Unterbrechung der Zahlung von Übergangsgebührnissen nur bei anders nicht zu vermeidenden Nachteile vorsieht und außerdem für Monate ausschließt, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 6 SVG bezogen wird - nicht einschlägig.
  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 411/16, S. 38) trägt die jetzige bundesrechtliche Regelung unionsrechtlichen Anforderungen (nämlich § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 87/81/EG des Rates vom 15.12.1997) Rechnung und dient damit der Rechtsklarheit.
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