Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 2133 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 05.07.2017, Seite 2133
- Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
- vom 30.06.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 27.02.2017 BT Amnestie für illegalen Waffenbesitz
- 19.04.2017 BT Strafvorschriften des Waffengesetzes
- 05.05.2017 BT Regierung plant Amnestie für illegalen Waffenbesitz
Amtliche Gesetzesanmerkung
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 28.11.2018 - 3 StR 440/18
Unterschlagung (Manifestation des Zueignungswillens; Nichtherausgabe einer Sache; …
Im Fall C. 4. der Urteilsgründe (Führen eines Elektroimpulsgerätes am 1. Juli 2017) hat das Landgericht nicht bedacht, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG nF, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 erst seit dem 6. Juli 2017 anzuwenden ist (Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2133, 2142). - VG Berlin, 25.01.2018 - 1 K 545.16
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers
Der Erwerb eines für eine Jagdwaffe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (…BGBl I 2002, S. 3970; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017, BGBl I, S. 2133) bestimmten Schalldämpfers bedarf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG (1.). - VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17
Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG
Die Verpflichtung zur ungeladenen Verwahrung von Schusswaffen bestand zudem bereits vor der ausdrücklichen Normierung in § 13 Abs. 1 u. 2 AWaffV in der Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133).Nach der allgemeinen Regelung zur Sicherungspflicht in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG - die § 36 Abs. 1 WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) entspricht - hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
- VG München, 27.11.2017 - M 7 S 17.3929
Widerruf von Waffenbesitzkarten und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - AWaffV - näher geregelt.Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 56), die auch im Kontext der Neuregelung insgesamt zu sehen ist, bei der durch die Anhebung der Aufbewahrungsstandards die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnisse als erforderlich angesehen wurde, aus Vereinfachungsgründen für entbehrlich gehalten wurde.
Das Risiko einer absichtslosen fehlerhaften Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, das in der Vergangenheit mehrfach zu Verstößen gegen das Waffengesetz und in der Folge Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber geführt habe, würde dadurch sinken (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 46).
- VGH Bayern, 24.11.2017 - 21 CS 17.1531
Kein erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht
In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt (BT-Drs. 18/11239 S.1, 46): "Diese Anhebung der Aufbewahrungsstandards ermöglicht eine Vereinfachung der Aufbewahrungsregelungen dahingehend, dass die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnisse für erforderlich angesehen wurde, entfallen kann. - OLG Celle, 19.10.2017 - 1 Ss 41/17
Notwendige innere Verknüpfung für Eingreifen der Subsidiaritätsregelung des § 21 …
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer fehlenden Verdrängung der Ordnungswidrigkeit durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 OWiG gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 3 OWiG die Vorschrift des § 53 WaffG in der Fassung vom 4. März 2013 zugrunde zu legen ist, da dies im Vergleich zu der nunmehr einschlägigen Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 (eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017, BGBl. I 2017, 2133) das mildere Gesetz darstellt. - VG Sigmaringen, 24.01.2019 - 10 K 335/18
Entziehung des Jagdscheins; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; …
Maßgeblich sind angesichts des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2017 das WaffG und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der seit 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 und 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 (jeweils n. F.) sowie §§ 17, 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. d. F. d. Art. 38 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010, BGBl. I, S. 1934. - OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 ME 193/19
Rücknahme einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers
Hierbei handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I, S. 2133) - AWaffV -, in Kraft getreten am 6. Juli 2017, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren ist, das den Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 aufweist.Die vom Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegebene Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG, die im Zuge der Verschärfung waffenrechtlicher Regelungen mit Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I, S. 2133) eingeführt wurde, am 6. Juli 2017 in Kraft trat und zugunsten von Besitzern, die über Sicherheitsbehältnisse mit überholten technischen Standards verfügen, eine Besitzstandsregelung vorsieht (vgl. BR-Drs. 61/17, S. 18), greift nicht zugunsten des Antragstellers ein.
Er verweist hierzu auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift, nach der den berechtigten Belangen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Anforderungen entsprächen, durch eine Besitzstandsregelung Rechnung getragen werde (vgl. BR-Drs. 61/17, S. 37).
- VG München, 19.02.2018 - M 7 S 17.5733
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - AWaffV - näher geregelt.Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
- VG München, 25.11.2019 - M 7 S 19.4360
Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung und Einziehung eines …
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - AWAffV - näher geregelt.Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
- VG München, 09.09.2019 - M 7 S 19.3198
Verfahren wegen Widerrufs einer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse
- VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038
Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig
- VG München, 05.02.2020 - M 7 K 19.3194
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit
- VG Saarlouis, 22.10.2019 - 1 K 859/18
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Verstoß gegen …
- VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 1080/17
Versagung eines Jagdscheins für einen verurteilten Mörder, der nach Haftverbüßung …
- VG Würzburg, 05.12.2017 - W 5 S 17.1272
Fehlerhafte Verwahrung einer Pistole
- VG München, 11.05.2020 - M 7 S 20.87
Widerruf der Waffenbesitzkarten
- BGH, 05.02.2019 - 3 StR 559/18
Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Kurzwaffe …
- VG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 5 K 2499/19
Abkehr vom Auftreten als "Reichsbürger"
- VG Cottbus, 19.06.2019 - 3 K 1177/18
Widerruf einer Waffenbesitzkarte