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   BGBl. I 2017 S. 2133   

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BGBl. I 2017 S. 2133 (https://dejure.org/2017,22285)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 05.07.2017, Seite 2133
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
  • vom 30.06.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 27.02.2017   BT   Amnestie für illegalen Waffenbesitz
  • 19.04.2017   BT   Strafvorschriften des Waffengesetzes
  • 05.05.2017   BT   Regierung plant Amnestie für illegalen Waffenbesitz

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 440/18

    Unterschlagung (Manifestation des Zueignungswillens; Nichtherausgabe einer Sache;

    Im Fall C. 4. der Urteilsgründe (Führen eines Elektroimpulsgerätes am 1. Juli 2017) hat das Landgericht nicht bedacht, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG nF, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 erst seit dem 6. Juli 2017 anzuwenden ist (Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2133, 2142).
  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 21 CS 17.1531

    Kein erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht

    In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt (BT-Drs. 18/11239 S.1, 46): "Diese Anhebung der Aufbewahrungsstandards ermöglicht eine Vereinfachung der Aufbewahrungsregelungen dahingehend, dass die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnisse für erforderlich angesehen wurde, entfallen kann.
  • VG München, 27.11.2017 - M 7 S 17.3929

    Widerruf von Waffenbesitzkarten und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins

    Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - AWaffV - näher geregelt.

    Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 56), die auch im Kontext der Neuregelung insgesamt zu sehen ist, bei der durch die Anhebung der Aufbewahrungsstandards die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnisse als erforderlich angesehen wurde, aus Vereinfachungsgründen für entbehrlich gehalten wurde.

    Das Risiko einer absichtslosen fehlerhaften Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, das in der Vergangenheit mehrfach zu Verstößen gegen das Waffengesetz und in der Folge Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber geführt habe, würde dadurch sinken (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 46).

  • VG Saarlouis, 22.10.2019 - 1 K 859/18

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Verstoß gegen

    Zwar enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu Gunsten von Schusswaffenbesitzern, die über Sicherheitsbehältnisse mit überholten technischen Standards verfügen, eine Besitzstandsregelung.(Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 - 11 ME 193/19 -, Rn. 7, juris unter Hinweis auf BR-Drs. 61/17, S. 18 sowie Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, WaffG, § 36 Rn. 4, 5 beck-online.) Diese Regelung greift allerdings nicht zu Gunsten des Klägers ein.
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 559/18

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Kurzwaffe

    Überdies legen die Urteilsfeststellungen nicht dar, ob eine Reparatur bereits mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen oder nur mit Spezialwerkzeug möglich gewesen wäre, was auch nach Änderung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I, S. 2133, 2138) Relevanz für die Frage der endgültigen Unbrauchbarkeit hat (MK/Heinrich, WaffG, 3. Aufl., § 1 Rn. 60 f.).'.
  • VG Cottbus, 19.06.2019 - 3 K 1177/18

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133).
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